BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 263/11 vom 22. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pe ntz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über di e Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert - n- n- Gründe: I. Die Kläger sind die Erben des am 9. Juli 1997 bei einem Flugzeuga b- sturz ums Leben gekommenen R. S . Sie nehmen die Beklagte als Erbin des 1 - 3 - Flugzeugführers auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch, der ihnen durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit . Das Lan d- gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Obe r- landesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalt s in Höhe von 14.529,69 E inzelne n bezifferter Unterhaltsrenten veru r- teilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsb e- schwerden, mit de nen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt. 1. U nter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, di e von R. S. ohne seinen Tod voraussichtlich erzielten Nettoe inkünfte beliefen sich im Jahr 1997 auf nur 79.945 DM und ab 1998 auf nur 61.016 DM. Das Berufungsgericht, das seine diesbezügliche Annahme auf die vom gerichtlichen Sachverständigen im G u t- achten vom 22. März 2006 angegebenen Beträge ge stützt hat , ha t übersehen, dass d i e Kläger die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 3. April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Ste u- er - und Abgabenanteils von den ermittelten Bruttoeinkünften als fehlerhaft b e- anstandet haben und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 2 3 - 4 - 21. Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue Berechnung der von R. S. ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten Nettoe i n- künft e aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen sich die entgangenen Nettoeinna hmen für das Jahr 1997 auf 101.745 DM und für das Jahr 1998 auf 93.516 DM. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebot e- nen Berücksichtigung des Sachvortrag s de r Kläger hätte sich ein höherer U n- terhaltsschaden der Kläger ergeben. 2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde ause i- nanderz usetzen, wonach die von den Kläger n geltend gemachten fixen Kosten 4 5 - 5 - bei der Schadens berechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. S e- natsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; vom 5. Juni 2012 - VI ZR 122/11, VersR 2012, 1048). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 9 O 311/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.09.2011 - 12 U 157/09 -
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