ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 2 63/ 1 5 vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter H alfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit u nd die Richterin Sacher beschlossen: D er Antrag de s Kläger s , ih m zur Wahrnehmung seiner Rechte e i- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beiz u- ordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde de s Kläger s gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Besch luss des 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 201 5 wird auf seine Kosten als unz u- lässig verworfen. Streitwert: 10.000 Gründe: I. Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Bekla g- ten im Zusammenhang mit d er Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i m Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, ha t keine Aussicht auf Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger 1 - 3 - macht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat vor A blauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt . II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht b egründet. a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig o der au s- sichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO . Aussichtslosig keit ist gegeben, wenn ein g ünstiges Ergebnis der beabsichti gten Rechtsverfolgung auch bei anwaltli cher Beratung ganz offenbar n icht erreicht werden kann ( BGH, Beschluss vom 9. Juli 201 4 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung de s Kläger s erscheint au s- sichtslos. Di e Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revis ion gegen die Abweisung se i- ner Feststellungsk lage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben Es ist nicht erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten U m- 2 3 4 - 4 - stände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist auch nicht ersic htlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe übereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Ve r- fahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschlu ss vom 8. März 2012 - I ZR 160 /11 Rn. 3). b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtz u- lassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur d urch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Ra t des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grun d lage eines Begrü ndungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden komp etent zu ber a- ten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverant wortung des Rechtsanwalts ( BGH, Beschluss vom 20. F ebruar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten de s Kläger s als unz u- lässig zu verwer fen , weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden nicht innerhalb der 5 6 - 5 - vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 29 . März 2 016 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 O 1394/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.1 0.2015 - 3 U 1170/15 -
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