ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR263.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 263/17 Verkündet am: 10. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (B); KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32, § 54; StGB § 17; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine "Annahme von Geldern" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liegt auch dann vor, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar - oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm "nur" Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer zu Investitionszwecken ist und den Anlegern d as den Rüc k- kaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinb a- rungen verbleibt. b) Ein qualifizierter Rangrücktritt steht der Annahme eines für ein Einlageng e- schäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erforderlichen unbedingten Rüc kzahlungsanspruchs nur dann entgegen, wenn die entsprechende Ve r- einbarung - gegebenenfalls auch AGB - rechtlich - wirksam ist (vgl. BGH, U r- teil vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 20 ff., 32). c) Einem Verbotsirrtum unterliegt im Rahmen von § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG auch, wer die Erlaubnisbedürftigkeit seiner Geschäfte nach § 32 Abs. 1 KWG zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt, weil er auf - 2 - die Erlaubnisfreiheit vertraut (Fortführung Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - V I ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 25). d) Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. e) Eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG kann auch in der Kündigung einer abgetretenen Lebensversicherung und Einziehung des Rückkaufswertes liegen, we nn der Zessionar nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung des Rückkaufswertes übernommen hat (vgl. BGH, U r- teil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 16). f) Zum sachlichen Schutzbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 3, 2 A bs. 2 Satz 1 RDG. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10 . Ju l i 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richterin von Pentz, den Richt er Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlg e- schlagenen Kapitalanlage. Der Beklagte war alleiniger Aktionär und Verwaltungsr at der in der Schweiz ansässigen, in Deutschland tätigen S. AG. Die S. AG bot ein als " Cashselect " bezeichnetes Anlagemodell an. Danach sollten Anleger ihre A n- sprüche aus Versicherungen, Bausparverträgen und ähnlichen Kapitalanlagen an die S. AG abtreten, diese sollte die Verträge kündigen und die Auszahlungen vereinnahmen. Die Höhe des von der S. AG an den jeweiligen Anleger zu za h- 1 2 - 4 - lenden Kaufpreises hing vom jeweils erzielten Rückkaufswert, der Laufzeit und dem Auszahlungsmodus ab. Die Gewinne der S. AG so llten durch Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien erwirtschaftet werden. Die S. AG verfü g- te weder über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) , noch war sie registrierte Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstlei s- tu ngsgesetz ( RDG ) . Am 10. Dezember 2010 unterzeichnete der Kläger ein mit " Kauf - und A b- tretungsvertrag " überschriebenes Formular der S. AG, das ein Angebot zur A b- tretung aller Rechte und Ansprüche aus zwei vom Kläger unterhaltenen L e- bensversicherungen an d ie S. AG enthielt . Der " Kauf - und Abtretungsvertrag " sah unter anderem folgende Regelungen vor: " § 2 Kaufgegenstand (1) Der Verkäufer verkauft die Rechte und Ansprüche aus dem/den oben genan n- ten Vertrag/Verträgen . § 3 Berechnung des Erlöses ( 1) Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer die Rechte und Forderungen ggf. Verträgen von allen Schuldnern an die S. AG ausgekehrt wird. (2) Bei Kapitalversicherungen handelt es sich dabei um den aktuellen Rüc k- i- chen Kündigungstermins zur Auszahlung an die S. AG gebracht wird. § 4 Höhe, Fälligkeit und Auszahlung des Kaufpreises Auszahlung und Höhe des Kaufpreises bestimmen sich nach dem Wunsch des Verkäufers wie folgt: 3 - 5 - E __________% (bis m a x. 40%) des Erlöses. Der verbleibende Erlös wird in weiteren 180 monatlichen Zahlung en (15 Jahre) zuzüglich einer einmaligen eines Kalendermonats fällig. Bei Eingang des Erlöses auf dem Kon to der S. AG bis zum 20. des jeweiligen Monats erfolgt die Sofortauszahlung und die erste monatliche Auszahlung in der ersten Woche des darauf folgenden M o- nats. Bei Eingang des Erlöses auf dem Konto der S. AG nach dem 20. des jeweiligen Monats erfolgt die Sofortauszahlung und die erste monatliche Au s- zahlung in der ersten Woche des übernächsten Monats. Sofern der Verkäufer ein Angebot zum Kauf und zur Abtretung sämtlicher R echte und Ansprüche aus mehreren Vermögensanlagen g eben hat, wird im Falle der Verwertung der verkauften Vermögensanlagen durch Künd i- gung mit der Auszahlung der Kaufpreise erst begonnen, wenn die Erlöse von allen Vermögensanlagen (Gesamterlös) auf dem Konto der S. AG eingega n- § 5 Garantien und Pflichten des Verkäuf ers (1) Der Verkäufer garantiert dass die verkauften Forderungen und Rechte frei von Rechtsmängeln sind, die Forderungen insbesondere bestehen und einredefrei sind, dass aufrechenbare Gegenforderungen des Schuldners gegen die Fo r- derungen aus den Verträgen nicht bestehen, dass er über die Rechte aus dem Vertrag uneingeschränkt verfügen darf, diese insbesondere nicht an andere Zessionare abgetreten oder ve r- pfändet wurden, dass keine sonstigen Rechte Dritte r an dem/den Vertrag/Verträgen b e- stehen, dass sämtlich e fälligen Beträge und Prämien entrichtet wurden, dass kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten Dritter besteht, dass es sich nicht um eine Direktversicherung handelt. - 6 - § 6 Qualifizierter Rangrücktritt (1) Der Verkäufer tritt mit seinen Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen die Käuferin im Interesse ihres wirtschaftlichen Fortbestandes unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläub i- ger der Käuferin, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, in dem Umfan g z u- rück, wie es zur Vermeidung einer Krise, insbesondere einer Überschuldung der Käuferin erforderlich ist. Eine Auszahlung der oben genannten Forderu n- gen ist solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund für die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Der Verkäufer kann eine Auszahlung der oben genannten Forderung en damit unabhängig von der ei n- getretenen Fälligkeit nur in Höhe des nach Begleichung sämtlicher Vorran g- forderungen verbleibenden Vermögens verlangen. (2) Im Insolvenzfall oder der Liquidation selbst erfolgt die Auszahlung erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger und Ablösung der Fremdmittel. " Bereits zuvor, nämlich am 30. September 2010 , hatte sich die S. AG mit anwaltlichem Schreiben unter Vorlage der diesbezüg lichen Vertragsunterlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Frage gewandt, ob das Geschäftsmodell der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG unterliege. Die BaFin verneinte dies mit Schreiben vom 10. Januar 2011 und begrü ndete dies mit der Erwägung, " aufgrund des in § 6 des übersandten Kauf - und Abtretungsvertrages vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts [erfülle] das Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG " . Ausf ührungen zur AGB - rechtlichen Wirksamkeit des Rangrücktritts und deren Relevanz für die Erlaubnispflicht enthält das Schre i- ben der BaFin nicht. Mit Schreiben des von der S. AG mit der Verwertung der abgetretenen Lebensversicherungen beauftragten Streithel fers des Beklagten vom 13. Januar 4 5 - 7 - 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, für die Lebensversicherungen sei ein Rüc k- Sch zahlbar sei. Bis einschließlich Februar 2012 e- te die schweizerische Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Liquid a- tion der S. AG an , weil diese ohne die notwendige Bewilligung gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegen genommen habe. Der Kläger verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Intere s se - e- ner Zahlungen) nebst Zinse n. Er ist der Auffassung, ihm stehe gegen den B e- klagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG in der am 10. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Fo lgenden nur: KWG) , § 14 Abs. 1 StGB als auch - wie zweitinstanzlich erstmals geltend g e- macht - aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 , § § 3 , 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG , § 9 Abs. 1 OWiG zu. Das Landgericht hat der Klage in Höhe de s im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Betrags stattgegeben. Das Kammergericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Kl a- ge abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 7 - 8 - E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht , dessen Urteil in ZIP 2018, 166 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Be klagten weder ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB noch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RD G, § 9 Abs. 1 OWiG zu. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB scheitere schon daran, dass es sich bei de m im Streitfall abgeschlossenen Vertrag nicht um ein Ban k- geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handle. Denn zum einen sei Gegenstand des Vertrages nicht, wie es § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfo r- dere , die Annahme von " Geld " , sondern die Annahme einer Lebensversich e- rung; eine analoge Anwendung der Vorschrift k omme sowohl wegen des stra f- rechtlichen Analogieverbots als auch mangels Vorliegens der Analogievorau s- setzungen nicht in Betracht. Zum anderen gehe es angesichts des in § 6 der Vertragsunterlagen enthaltenen Rangrücktritts auch nicht um die Annahme " u n- bedin gt " rückzahlbarer Gelder, wobei unerheblich sei, ob der Rangrücktritt AGB - rechtlich w irksam sei oder nicht . Jedenfalls habe der Beklagte ohne Schuld gehandelt, weil er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. Der vom Kläger in zulässiger Weise erst zweitinstanzlich geltend g e- machte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG bestehe aus doppe l- tem Grunde nicht. Zum einen handle es sich bei der Verwertung der der S. AG abgetretenen Lebensversicherungen nicht um eine " Einziehung auf fremde 8 9 10 - 9 - Rechnung " im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Zum anderen habe der Kläger die Kausalität eine s - unterstellten - Verstoß es der S. AG gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG für den im Streitf all geltend gemachten Schaden nicht ausre i- chend dargelegt. Denn der Schaden sei durch die wirtschaftliche Schieflage der S. AG entstanden, wohingegen eine behördliche Zulassung der S. AG zur I n- kassotätigkeit gemäß § 10 RDG von der Sachkunde der S. AG abhän gig gew e- sen sei; dass die wirtschaftliche Schieflage der S. AG auf ihre fehlende Sac h- kunde zurückzuführen sei, sei nicht nachgewiesen. B . I . Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der R evision damit begründet hat, dass zur Frage eines vermeidbaren Verbotsirrtums divergierende obergerichtl i- che Rechtsprechung existiere und das Berufungsgericht zudem von der Beu r- te i lung eines anderen Senats des Kammergerichts zum Vorliegen eines Einl a- genges chäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG abweiche. Zwar hat es damit die Zulassung ausschließlich mit Erwägungen begründet, die den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1, § 54 KWG betreffen. Der Wil le des Berufungsgerichts, die Revis i on - entgegen dem insoweit keine Beschränkung enthalten d en Tenor - nur b e- schränkt auf diesen Anspruch zuzulassen, kann hieraus aber nicht klar und ei n- deutig abgeleitet werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 201 4 - III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 Rn. 11) , zumal das Berufungsgericht selbst ausdrücklich von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen ist . Ob eine solche B e- schränkung rechtlich möglich gewesen wäre, kann mithin dahinstehen. 11 - 10 - II . Die Revision ist auch be gründet. Das angefochtene Urteil hält der r e- visionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht e i- nen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB im Ergebnis ohne entscheidungserheblichen Rechtsfehler für nicht gegeben erachtet (1.). Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr . 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG lässt sich aber mit der B e- gründung des Berufungsgerichts nicht verneinen (2.). Im Ergebnis unterliegt deshalb das gesamte Urteil der Aufhebung (3.). 1. Auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Fes t- stellungen s cheidet ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB aus. a) Allerdings lässt sich das Vorliegen eines Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und damit eines nach § 32 Abs. 1 KWG e r- laubnisbedürftigen Bankgeschäfts mit den diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen. aa) Entgegen der vo m Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht der Beurteilun g des von der S. AG angebotenen Anlagemodells als Einlage n- geschäft nicht entgegen, dass Gegenstand des jeweiligen Vertrages nicht die Annahme von " Geld " , sondern die von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht e r- fasste Annahme einer Lebensversicherung wäre. ( 1) Das Vorliegen eines Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG setzt die Annahme von Gelder n voraus. Darunter ist zunächst die tatsächliche Entgegennahme von Bargeld beziehungsweise - bei Buchgeld - die 12 13 14 15 16 - 11 - Kontogutschrift zu verstehen (Sena tsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 18, mwN). Abschließend definiert ist der Begriff damit aber nicht. So hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass auch die Umwan d- lung einer Geldforderung aus einem Handelsgeschäft in ein Darlehen, welches aus wirtschaftlicher Sicht der Auszahlung beziehungsweise Überweisung des Forderungsbetrags und anschließender Wiedereinzahlung beziehungsweise Rücküberweisung gleichwertig ist, eine Annahme von Geldern im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG dars tellt (Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, aaO ; vgl. auch BVerwGE 6 9 , 120, 124 ; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2017, 179, 180 ; OLG Nürnberg, ZIP 2015, 1013, 1015 ) . (2) D as im Streitfall zu beurteilende Anlagemodell hatte unter Berüc k- sichtigung die ser Grundsätze die " Annahme von Geldern " zum Gegenstand (zum sogenannten Ankauf von Lebensversicherungen mit Kaufpreisstundung als Einlagengeschäft vgl. allgemein: VGH Kassel, GewArch 2018, 40, 42; B e- schluss vom 19. August 2010 - 6 B 818/10, juris Rn. 23 f f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2017, 179, 180; Beschluss vom 30. August 2012 - 2 U 178/12, juris Rn. 20; OLG Nürnberg, ZIP 2015, 1013, 1014 f. ; ferner Schäfer in : Boos/Fischer/Schult e - Mattler, 5. Aufl. , § 1 Rn. 46 mwN ). Noch zutreffend weist das Berufungsg ericht zwar darauf hin, dass die Anleger auf der Grundlage des von i hnen mit der S. AG abgeschlossenen " Kauf - und Abtretungsvertrags " nicht unmittelbar zur Einzahlung von Bar - oder Buchgeld verpflichtet w u rden, so n- dern " nur " zur Abtretung von " Rechten und Ansprüchen " aus den von ihnen u n- terhaltenen Lebensversicherungen (§ 2 Kauf - und Abtretungsvertrag). Zweck dieser Rechtsübertragung war aber gerade , der S. AG die Vereinnahmung des Rückkaufswerts zu ermöglichen (vgl. §§ 3 f. Kauf - und Abtretungsvertrag) , um diesen dann anderweitig investieren zu können . Dass der S. AG bei wirtschaftl i- cher Betrachtung von den Anlegern nicht die Lebensversicherung als solche, sondern der in ihr verkörperte und von der S. AG zu vereinnahmende Rüc k- 17 - 12 - kaufswert zur Verfügung gestell t werden sollte, ergibt sich dabei insbesondere daraus, dass nach § 4 des Kauf - und Abtretungsvertrags überhaupt erst der Eingang der Gelder aus der aufgelösten Lebensversicherung auf dem Konto der S. AG, mithin die Annahme dieser Gelder durch die S. AG, e inen ( fälligen ) Auszahlungsanspruch des Anlegers begründen sollte. Auch die Höhe dieses Auszahlungsanspruchs sollte nach §§ 3, 4 des Kauf - und Abtretungsvertrags erst aufgrund des tatsächlich an die S. AG ausgekehrten Betrags berechnet werden. Wirtschaftli ch betrachtet macht es aber jedenfalls dann keinen Unte r- schied, ob der jeweilige Anleger seine Lebensversicherung selbst kündigt und den vom Lebensversicherer an ihn ausgezahlten Rückkaufswert der S. AG in Form von Bar - oder Buchgeld zur Verfügung stellt o der ob sich die S. AG den Rückkaufswert nach Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus der Lebensve r- sicherung selbst verschafft, wenn das den Rückkaufswert betreffende Ausza h- lungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen beim Anleger verbleibt. Dass a uch die S. AG davon ausging, bei wirtschaftlicher Betrachtung " Geld " zur Verfügung gestellt zu bekommen, ergibt sich im Übrigen aus dem Werbeprospekt der S. AG. So finden sich dort nicht nur die Aufforderung " Ta u- schen Sie jetzt Ihre Police gegen Rendite " u nd die Frage " Ihr Geld soll rendit e- stark und dennoch flexibel angelegt sein? " . Vielmehr wird auch darauf hing e- wiesen, mit Hilfe von Cashselect könnten die " Gelder " wieder in eine liquide Form gebracht werden. Schließlich wird dem Adressaten erläutert, mit Cash - select lasse er seine Police kündigen und investiere den Rückkaufswert. (3) Entgegen der Auffassung von Berufungsgericht und Revisionserw i- derung verstößt die Annahme, das im Streitfall zu beurteilende Anlagemodell habe die Annahme von Geld ern zum G egenstand , nicht gegen das strafrechtl i- che Analogieverbot . Zwar trifft es zu, dass das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB ergebende strafrechtliche Analogieverbot auch dann Bedeutung e r- 18 19 - 13 - langen kann, wenn es um die zivilrechtliche Haftung nach § 823 Ab s. 2 BGB geht und das in Rede stehende Schutzgesetz eine Strafnorm ist (vgl. Senatsu r- teile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602 Rn. 11; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 268/85, BGHZ 100, 19, 22 f.; BVerfG, NJW 2008, 1726 Rn. 17) . Der insoweit maßg ebliche , aus der Sicht des Bürgers zu bestimmende Wortsinn (vgl. BVerfG aaO) wird hier aber schon deshalb nicht überschritten, weil das Anlagemodell die Vereinnahmung des Rückkaufswerts durch die S. AG in Form von " Geld " vorsieht; dass der Vereinnahmung de s Rückkauf s- werts die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vorausgeht, ändert daran nichts. bb) Ebenso wenig kann das Vorliegen eines erlaubnisbedürftigen Ban k- geschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG mit der Erwägung des B e- rufungs gerichts verneint werden , es fehle wegen des in § 6 des Kauf - und A b- tretungsvertrages enthaltenen qualifizierten Rangrücktritts an einem unbedin g- ten Rückzahlungsanspruch des Anlegers, ohne dass es auf die AGB - rechtliche Wirksamkeit dieser Klausel ankomme. (1) Einlagen und anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publ i- kums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist gemein, dass der Kapita l- geber die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit wieder zurückfordern kann ( BGH, Urteil vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 19, mwN). Hieran fehlt es, wenn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer eine sogenannte qualifizierte Nachran g- abrede des Inhalts getroffen wird, dass die Forderung des Kapitalgebers a u- ßerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolven z- gläubiger befriedigt werden darf . Eine solche Abrede steht der Annahme einer Einlage oder anderer unbedingt rü ckzahlbarer Gelder des Publikums und damit 20 21 - 14 - eines Einlagen geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG entgegen ( Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17, aaO ; jeweils mwN ; vgl. ferner Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 [Finanzkonglomeraterich t- linie - Umsetzungsgesetz], BT - Drucks. 15/3641, S. 36). (2 ) Voraussetzung für die entsprechende W irkung eine r qualifizierten Nachrangabrede ist entgegen der von Berufungsgericht und Revisionserwid e- rung vertretenen Auffassung allerdings , dass die Abrede wirksam ist (Schäfer in : Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl . , § 1 Rn. 46). Denn nur eine wir ksame Nachrangabrede kann einem ansonsten unbedingten Auszahlung s- anspruch entgegenstehen. Stellt sich die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abrede also etwa als überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar und wurde sie deshalb nic ht Vertragsbestandteil oder hält sie der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, steht sie auch der Annahme eines Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht entgegen (vgl. nunmehr BGH, Urteil vom 26. März 2 018 - 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 20 ff., 32; ferner Schäfer aaO). Die vom Berufungsgericht gegen diese Auffassung geäußerten Bedenken in Bezug auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG , § 1 StGB) teilt der erkennende Senat nicht . b) Die Wirksamkeit der Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts ist indes im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn n ach den dem Ber u- fungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen scheitert ein Schadensersatza n- spruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1, § 54 KWG am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne von § 17 StGB. 22 23 - 15 - a a) Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies nach ständiger höchstrichte rlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB dar (Senatsurteile vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW - RR 2017, 1004 Rn. 10; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 20 ff. ; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 23; BGH, Urteil e vom 26. M ärz 2018 - 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 34; vom 24. September 1953 - 5 StR 225/53, BGHSt 4, 347, 352 f.; jeweils mwN). Mangels Unrecht s- bewusstseins im Sinne von § 17 StGB unterliegt der Täter einem Verbotsirrtum auch dann, wenn er bei Begehung der Tat die Möglichkeit, Unrecht zu tun, zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt ( vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, aaO, Rn. 25 ; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 65 ). Ist d er Verbotsirrtum unvermei d- bar, so führt er gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit (Senatsurteile vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16 , aaO; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16 , aaO , Rn. 16 ; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/ 11, aaO; BGH, Urteil vom 24. September 1953 - 5 StR 225/53, aaO, 352). Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Senatsurteile vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, aaO; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, aaO , Rn. 17 ; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, aaO, Rn. 22, vgl. ferner Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134 f.). b b ) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nahm der Beklagte nicht billigend in Kauf, dass seine Geschäftstä ti gkeit rechtswidrig sein könne. Er vertraute bei Abschluss des im Streitfall in Rede stehenden G e- schäfts mithin darauf , seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit sei nicht nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnis bedürftig . An diese Feststellung ist der erkennende Senat im Revisionsverfahren gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Revision g e- lingt es nicht , i nsowe i t eine n durchgreifenden Revisionsangriff zu führen. 24 25 - 16 - Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wer - wie der Beklagte - Monate vor der " Tat " bei der zuständigen Behörde unter Zuhilfenahme eines Rechtsa n- walts unter Offenlegung des vollständigen Sachverhalts anfrage, ob er die Handlung vornehmen dürfe, zeige, dass es ihm gerade nicht egal sei, ob seine " Tat " rechtswidrig sei oder nicht . Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge der Revision liegt ein Rechtsfehler auch nicht darin , dass das Berufungsgericht aus dem - vo m Berufungsgericht au s- drücklich in den Blick genommenen - Umstand, dass der Beklagte die entspr e- chende Geschäftstätigkeit s chließlich vor Zugang der Antwort der BaFin aufg e- nommen hat , nicht darauf geschlossen hat, er habe billigend in Kauf geno m- men, Unrecht zu tun. Weder ergibt sich aus Denkgesetzen noch aus Erfa h- rungssätzen, dass derjenige, der bei der Erlaubnis behörde nach d er Erlaubni s- bedürftigkeit einer von ihm ins Auge gefassten Tätigkeit anfr a gt, dann aber vor der behördlichen Antwort mit der Tätigkeit beginnt, nicht darauf vertraut, dass sie nicht erlaubnis bedürftig ist , und die Erlaubnisbedürftigkeit damit billigend in Kauf nimmt . c c ) D ies er Verbotsirrtum war auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen unvermeidbar. (1) Ein Verbotsirrtum ist im Sinne von § 17 Satz 1 StGB unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen de s Fall e s, seiner Persö n- lichkeit sowie seines Lebens - und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermoc h- te. Im Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht ( Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 28 f. ; vom 7. März 1996 - 4 StR 742/95, NJW 1996, 1604, 1606; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135; vom 27. Januar 1966 - KRB 2/65, BGHSt 21, 18, 20 f. ), wobei Au s kunftsperson und erteilte Auskunft verlässlich sein müssen (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 26 27 28 - 17 - - VI ZR 266/16, aaO, Rn. 29). Geht es um die Frage nach dem Bestehen einer Erlaubnispflicht, hat er sich vorzu gsweise an die zuständige Erlaubnisbehörde zu wenden (Senatsurteile vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, N JW - RR 2017, 1004 Rn. 17; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 23; H ä- berle in: Erbs/Kohlhaas, Januar 2018, KWG, § 54 Rn. 15; Lindemann in: Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG , 5. Aufl., § 54 Rn. 27; vgl. ferner zu den zuständigen Fachbehörden a llgemein: OLG Jena, wistra 2000, 188, 192 ). Auf deren Auskunft darf er sich grundsätzlich verlassen (Senatsurteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, aaO, Rn. 17 ; Lindemann aaO ; Schwennicke in: Schwe n- nicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl . , § 54 Rn. 17; vgl. ferner zu behördlichen Au s- künften allgemein: BGH, Urt eil v om 7. Juli 1987 - 1 StR 247/87, NJW 1988, 272, 273; Sternberg - Lieben/Schuster in : Schönke/Schröder, 29. Aufl . , § 17 Rn. 18 ; Vogel in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl . , § 17 Rn. 83 ff. ). Hat sich der Täte r zwar nicht hinreichend um kompetente Beratung bemüht, steht aber fest, dass die - unterbliebene - Erkundigung die Fehlvorstellung des Täters bestätigt hätte, so scheitert eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem betreffenden Strafgesetz e benfalls am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 StGB (Senatsurteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, aaO, Rn. 16 ; zur Gegenansicht vgl. Kempe l- mann/Scholz, JZ 2018, 390 ff. ). (2 ) Nach diesen Grundsätzen ist das B erufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der - von ihm hilfsweise unterstellte - Verbotsirrtum des Bekla g- ten sei unvermeidbar gewesen. ( a ) Allerdings hat der Beklagte nicht alles ihm im Rahmen von § 17 StGB Z umut bare getan, um einen Verbotsirrtum zu verhindern. Zwar kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich nicht durch entsprechende Nachfragen um eine kompetente Auskunft bemüht. Denn d er Beklagte hatte 29 30 - 18 - schon vor Abschluss des Vertrags mit dem Kläger bei der BaFin unter Vorlage der Vertra gsunterlagen angefragt, ob die entsprechende Geschäftstätigkeit der S. AG der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliege . Vorgeworfen we r- den kann ihm aber , die Antwort der BaFin auf seine Anfrage nicht abgewartet zu haben und schon vor Eingang der An twort mit der Geschäftstätigkeit bego n- nen zu haben. Dieses Versäumnis ist in Bezug auf den Verbotsirrtum des Beklagten aber nicht zum Tragen gekommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 67, mwN ; ferner Senatsurteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW - RR 2017, 1004 Rn. 16; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - 5 StR 332/15, NStZ 2016, 460, 462 ). Denn die - später erteilte - Auskunft der BaFin best ätigte die Auffassung des Beklagten . Ob - was die Revision in Abr e- de stellt - den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen entno m- men werden kann, dass die BaFin auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlu s- ses zwischen dem Kläger und der S. AG schon davon ausging, die entspr e- chende Geschäftstätigkeit der S. AG sei nicht erla ubnisbedürftig, ist dabei u n- erheblich . (b) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung folgt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums auch nicht daraus, dass sich der Beklagte unter den besonderen Umständen des Streitfalles auf die eine Erlaubnisb edür f- tigkeit verneinende Auskunft der BaFin nicht hätte verlassen dürfen. (a a ) Ob die Auskunft der zuständigen Aufsichts - und Erlaubnisbehörde als Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entfällt, wenn sie - für den Betroffenen erkennbar - offe nsichtlich falsch ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1952 - 1 StR 850/51, BGHSt 2, 188, 193), und ob der Betroffene in einem solchen Fall gehalten ist, die Behörde auf ihren Rechtsirrtum hinzuwe i- 31 32 33 - 19 - sen und gegebenenfalls sogar einen Antrag auf Erlaubnis der - von der Erlau b- nisbehörde für erlaubnisfrei gehaltenen - Geschäftstätigkeit zu stellen, kann dahinstehen. Denn dass die in Rede stehende Geschäftstätigkeit der S. AG offensichtlich erlaubnispflichtig und die entgegenstehende Auskunft der BaFin damit offens ichtlich falsch war, nimmt - zu Recht - auch die Revision nicht an. ( b b) Die Revision vertritt allerdings die Auffassung, der Beklagte h ätt e sich auf die von der BaFin erteilte Auskunft zur Erlaubnisbedürftigkeit des hier in Rede stehenden Geschäfts des halb nicht verlassen dürfen, weil die BaFin die für den Beklagten erkennbar relevante Frage nicht geprüft habe, ob der in § 6 der von der S. AG verwendeten Formulare enthaltene qualifizierte Rangrücktritt AGB - rechtlich wirksam in die jeweiligen Verträge ei nbezogen wird. Der erke n- nende Senat teilt diese Auffassung nicht. (aa a ) Einen Vorbehalt dahingehend, dass die angenommene Erlaubni s- freiheit von der Wirksamkeit des qualifizierten Rangrücktritts abhänge und diese zweifelhaft, jedenfalls aber nicht geprüf t worden sei, enthält die Auskunft der BaFin vom 10. Januar 2011 nicht. Im Gegenteil führt die BaFin darin ohne Ei n- schränkungen aus, nach Prüfung der übersandten Unterlagen komme sie zu dem Schluss, dass das Produkt aufgrund des in § 6 des übersandten Kauf - und Abtretungsvertrages vereinbarten Rangrücktrittes nicht den Tatbestand des Ei n- lagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfülle. (bb b ) Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, es sei für den Beklagten offensich tlich gewesen, dass die BaFin nicht geprüft habe, ob die AGB - rechtliche Wirksamkeit einer in Vertragsformularen vorgesehenen Rangrücktrittsklausel für die Erlaubnisbedürftigkeit der G e- schäftstätigkeit von Bedeutung und - falls ja - ob die in § 6 der von de r S. AG verwendeten Formulare enthaltene Rangrücktrittsklausel wirksam sei. Im G e- 34 35 36 - 20 - genteil vermittelt die BaFin in ihrem Schreiben den Eindruck, auf der Grundlage der ihr vorgelegten Unterlagen die Erlaubnisbedürftigkeit des Geschäfts umfa s- send geprüft zu ha ben und auf dieser Grundlage in der Lage zu sein, sie zu beurteilen und zu verneinen. (cc c ) Entgegen der Auffassung der Revision war der Beklagte auch nicht gehalten, die BaFin ausdrücklich mit der Frage nach der AGB - rechtlichen Wirksamkeit der Rangrüc ktrittsklausel zu konfrontieren. Zwar ist für anwaltliche Rechtsauskünfte im Rahmen des § 17 StGB anerkannt, dass bei erkennbar schwierigen Rechtsfragen in der Regel ein detailliertes Gutachten erforderlich ist (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 30, mwN; Sternberg - Lieben/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl . , § 17 Rn. 18), weshalb der Betroffene gehalten sein kann, ein solches einzufordern und den Rechtsanwalt mit einer von diesem möglicherweise übe r- sehenen P roblematik ausdrücklich zu konfrontieren. Dies lässt sich auf Au s- künfte der zuständigen Aufsichts - und Erlaubnisbehörde zur (fehlenden) E r- laubnisbedürftigkeit aber nicht ohne weiteres übertragen. Denn weder besteht hier die Gefahr von sogenannten " Gefällig keitsgutachten " , noch kann vom B e- troffenen verlangt werden, die zuständige Aufsichts - und Erlaubnisbehörde von einer nicht offensichtlich falschen, ihm günstigen Rechtsauffassung abzubri n- gen oder bei der Behörde gar einen von dieser ausdrücklich für überfl üssig g e- haltenen Erlaubnisantrag nur deshalb zu stellen, weil sie ihre Auffassung, einer Erlaubnis bedürfe es nicht, in der Auskunft nicht hinreichend detailliert begrü n- det hat. Dass - wie die Revision geltend macht - der Beklagte zuvor von den von ihm bef ragten Rechtsanwälten, die eine Erlaubnisbedürftigkeit im Ergebnis ebenfalls verneint hatten , auf den möglichen Überraschungscharakter der Ra n- grücktrittsklausel hingewiesen worden war, ändert daran nichts. 37 - 21 - (dd d ) Schließlich steht der Annahme, der Beklag te h ätt e sich auf die Auskunft der BaFin verlassen dürfen, nicht entgegen, dass die BaFin die Frage der AGB - rechtlichen Wirksamkeit für den Beklagten erkennbar nicht abschli e- ßend hätte prüfen können. Dass die Rangrücktrittsklausel in § 6 des " Kauf - und Abt retungsvertrages " von der S. AG als allgemeine Geschäftsbedingung ve r- wendet werden sollte, ergab sich für die BaFin ohne weiteres schon daraus, dass ihr die von der S. AG vorbereiteten Original - Formulare vorgelegt wurden. Mit den der BaFin vorgelegten Form ularen war auch die Durchführung der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle möglich, insbesondere die Prüfung, ob der in § 6 des " Kauf - und Abtretungsvertrages " vorgesehene Rangrücktritt eine una n- gemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellt (jetzt b e- jahend: LG Hamburg, ZIP 2015, 368, 369 f. ). Nichts anderes gilt für die Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB handelte, die nicht Vertragsinhalt we r- den konnte. Zwar können für die Beurteilung, ob eine K lausel überraschend ist, auch individuelle, den konkreten Vertragsabschluss betreffende Umstände eine Rolle spielen, die sich aus den der BaFin vorgelegten Vertragsunterlagen nicht zwingend ergeben müssen (vgl. nur BGH, Urteile v om 26. März 2018 - 4 StR 40 8/17, NJW 2018, 1486 Rn. 21 ; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, NJW 2013, 1803 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl . , § 305c Rn. 4; jeweils mwN ). Auf solche Umstände stellt de r Kläger aber nicht ab. Er ist der Auffassung, eine formularvertragliche Rücktri ttsklausel beim vorliegenden Policenkauf sei de s- halb überraschend, weil der durchschnittliche Kunde, dem nach der Vertrag s- gestaltung, insbesondere angesichts der Überschrift " Kauf - und Abtretungsve r- trag " , gerade der Verkauf einer Lebensversicherung vor Aug en gestellt werde, auch bei teilweiser Stundung der " Kaufpreisforderung " nicht damit zu rechnen brauche, durch einen qualifizierten Rangrücktritt quasi zum Eigenkapitalgeber zu mutieren. Ob die Rangrücktrittsklausel nach § 6 des " Kauf - und Abtretung s- 38 39 - 22 - vertra gs " aber schon aus dem Gesamtgefüge des Vertrags heraus überr a- schend war, konnte die BaFin auf der Grundlage der ihr übergebenen Unterl a- gen ohne weiteres prüfen. 2. Hingegen lässt sich ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen. a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich bei de m von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell um eine Inka ssodienstlei s- tung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847) . aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist Rechtsdienstleistung auch die Ei n- ziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abg e- tretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges G e- schäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). In der höchstricht erlichen Rech t- sprechung ist anerkannt, dass eine solche Inkassodienstleistung im Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung liegen kann ( vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, BeckRS 2017, 100549 Rn. 18; vom 11. Dezember 2013 - I V ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 16 ff. ; ferner OLG Nür n- berg, NJW - RR 2014, 852 f. ); dies gilt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch dann, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht vom Versich erungsnehmer selbst e r- klärt wird , sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsve r- trag durch den Zessionar erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, aaO; ferner OLG Nürnberg, aaO ). 40 41 42 - 23 - bb) Voraussetzung ist allerdings auc h hier, dass die Einziehung des Rückkaufswertes durch den Zessionar " auf fremde Rechnung " er folgt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 16 ff.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Wortlaut der z wischen Zedent und Zessionar getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Abzustellen ist vielmehr auf die gesamten der Vereinbarung zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche B e- trachtung, die eine Umgehun g des Gesetzes durch formale Anpassung der g e- schäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwicke l- ten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH aaO, Rn. 18, mwN). Dabei erfolgt die Einziehung einer Forderung immer dann " auf fremde Rechnung " , wen n der Zessionar nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, BeckRS 2017, 100549 Rn. 23; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO, Rn. 17 ff. , mwN ; OLG Nürnberg, NJW - RR 2014, 8 52 ; ferner Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 7 , mwN ). Die Auslegung des von der S. AG formularmäßig verwendeten " Kauf - und Abtretungsvertrages " , die der Senat selbst vornehmen kann, ergibt, dass dem Anleger das wirtscha ftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und allein er das Risiko des Forderungsausfalls tragen soll. Zwar sieht § 5 des Ve r- trages Garantien des " Verkäufers " nur für das Bestehen und die Rechtsmänge l- freiheit der " verkauften " Rechte, nicht hingegen für die Zahlungsfähigkeit des Versicherers vor. Dass das Bonitätsrisiko beim Anleger verblei ben soll und die Einziehung des Rückkaufswertes durch die S. AG in seinem wirtschaftlichen Interesse erfolgt , ergibt sich aber jedenfalls aus den in §§ 3, 4 des Vertrag es enthaltenen Regelungen. So hängt nach § 4 zum einen die Höhe des von der S. AG dem " Verkäufer " geschuldeten " Kaufpreises " von der Höhe des " Erlöses " ab, der in § 3 Abs. 2 als der " s- 43 44 - 24 - zahlung an die S. AG gebrach t[e] " Rückkaufswert definiert ist. Zum anderen soll auch die Fälligkeit der " Kaufpreisforderung " von der tatsächlichen Auszahlung des Rückkaufswertes von der Versicherung an die S. AG abhängen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BGH, Urteile vom 15. Februar 2 017 - IV ZR 373/13, VersR 2017, 605 Rn. 11; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, BeckRS 2017, 100549 Rn. 24 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 21 ff.). Dass die " Kaufpreisforderung " in Raten beglichen werden und in der Summe deutlic h höher als der von der S. AG eingezogene Rückkaufswert sein sollte, ändert an der damit vorliegenden " Einziehung auf fremde Rechnung " entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts. cc) Die Kündigung der abgetretenen Lebensversicherungen und Einz i e- hung der jeweiligen Rückkaufswerte ist zentraler Bestandteil des von der S. AG angebotenen Anlagemodells, mithin nicht nur eine Nebenleistung, sondern ein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 29) . b) Schließlich kann ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S a t z 1 und § 3 RDG , § 9 Abs. 1 OWiG auf Ersatz des geltend gemachten Schadens auch nicht mit den vo m Berufungsgericht im Rahmen seiner Kausalitätsprüfung angestellten Erwägu n- gen verneint werden. Zwar trifft es zu, dass ein aus § 823 Abs. 2 BGB in Ve r- bindung mit einem Schutzgesetz abgeleiteter Anspruch nur solche Schäden erfasst, vor denen das Schutzgese tz den Geschädigten nach seinem Sinn und Zweck schützen sollte (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 10, mwN). Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht schon den sachlichen Schutzbereich der § 10 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1, § § 3, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zu eng ge fasst hat , indem es nur d a- rauf ab ge stellt hat , ob der vom Kläger geltend gemachte Schaden Folge fe h- 45 46 - 25 - lender Sachkunde der S. AG war. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass - wie sich aus § 12 Abs. 1 RDG ergibt - Sinn und Zweck der Registri e- rungspflicht für Anbieter von Inkassodienstleis tungen auch darin liegen, den Rechtsverkehr vor zwar sachkundigen, aber aus sonstigen Gründen ( persö n- lich ) ungeeigneten oder nicht zuverlässigen Dienstleistern zu sc hützen. Mit der Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Sc ha den mit einem solchen Defizit der S. AG beziehungsweise dem Fehlen einer bei dieser dauerhaft beschäfti g- ten qualifizierten Person im Sinne des § 12 Abs. 4 RDG im Zusammenhang steht , hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Urteil auch nicht aus anderen Gründen richtig. aa) Mit der Frage , ob der Beklagte den für einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG erforderlichen Vorsatz hatte, hat sich das Ber u- fungsgericht nicht befasst. Sollte der Kläger - wie die Revisionserwiderung meint - insoweit bislang nicht hinreichend substantiiert vorge tragen haben, wäre er darauf gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor ei ner entsprechend begründeten Klageabweisung hinzuweisen . bb) Feststellungen dazu, ob der Beklagte auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht gerade nicht für verletzt angesehenen Vorsch riften der § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG einem Verbotsirrtum unterlag, hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme de r Revisionserwiderung bislang nicht getrof fen. 3. Das Berufungsurteil war deshalb insgesa mt aufzuheben. Eine auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG beschränkte Aufhebung 47 48 49 50 - 26 - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zum E r- gebnis gelangt, dass von einem Unrechtbewusstsein des Beklagten in Bezug auf einen solchen Gesetzesverstoß auszugehen i st. Dies führte auch im Ra h- men eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB zum Wegfall des Verbotsirrtums. Denn einem Verbotsirrtum unterliegt nicht, wer weiß, dass sein H andeln gegen irgendeine Verbotsnorm verstößt (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 25 mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2015 - 3 O 159/13 - KG Berlin, Ents cheidung vom 24.05.2017 - 26 U 39/15 -
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