BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 264/00 Verkündet am: 2. November 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 103 0, 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1039, 1041, 1051 a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwir t - schaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben. b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er b e - reits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition den landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen. c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlageg ü - ter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen. - 2 - BGH, Urt. v. 2. November 2001- V ZR 264/00 - Schlesw.Holst. OLG in Schleswig LG Kiel - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 2. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch auf Sicherheitsleistung zum Gegenstand hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter E. H. (im folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentmerin des Guts F. in L., das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebude sowie Acker- und Waldflchen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der Klger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersat z - weise die Beklagte. - 4 - Ursprnglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor- erbin einzusetzen. Indessen rumte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich einen lebenslangen Nieûbrauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und Passiven bernehmen sollte. Mit Vertrag vom 1. April 1986 verpachtete die Beklagte die Ackerflchen des Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenflchen (17,5 ha) bis zum 30. Juni 2005 an die N. Saatzuchtgesellschaft mbH (im folgenden: Pchterin). In dem Vertrag wurde vereinbart, daû die Pchterin bei Pachtbeginn den Gutsbesatz, bestehend aus totem Inventar, Feldinventar und Vorrten, von der Beklagten kaufen und diese den Gutsbesatz bei Pachtende zurckkaufen sollte. Die Beklagte verkaufte der Pchterin totes Inventar fr 320.000 DM, das diese kurz nach Pachtbeginn weiter veruûerte und vom Hof entfernte. Der Klger genehmigte die Veruûerung. Auûerdem verkaufte die Beklagte die zum Gut gehörenden Milchkhe, nachdem bereits die Erblasserin auf die Ve r - marktung von Milcherzeugnissen verzichtet hatte. Schlieûlich verkaufte die B e - klagte noch die mit dem Nieûbrauch bernommenen Aktien einer Zuckerfabrik sowie Molkerei- und Viehverwertungsanteile fr zusammen 50.560,16 DM. Der Klger hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen und weiteren Veruûerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u.a.) fr die E r - fllung seines bei Beendigung des Nieûbrauchs entstehenden Anspruchs auf vollstndige Übergabe Sicherheitsleistung in Höhe von 961.970,16 DM ve r - langt. Das Landgericht hat dem Anspruch nur insoweit stattgegeben, als ihm die Veruûerung von totem Inventar, Milchkhen und Geschftsanteilen z u - - 5 - grunde liegt, und die Sicherheitsleistung auf 331.570,16 DM bem essen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf volle Abweisung des A n - spruchs auf Sicherheitsleistung weiter. Der Klger beantragt die Zurckwe i - sung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte an dem Gut F. einen Unternehmensnieûbrauch erhalten. Das Gut sei ihr mit dem Umlaufve r - mgen sowie den Geschftsforderungen, verbunden mit einer weitgehenden Verfgungsbefugnis im Rahmen der geschuldeten ordnungsgemûen G e - schftsfhrung, bertragen worden. Von den Beschrnkungen der §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1 BGB sei sie weitgehend befreit. Deswegen sei sie berec h - tigt gewesen, die Verkufe vorzunehmen. Allerdings mûten die Erlse zeitnah in das Anlagevermgen des Betriebs reinvestiert werden (§ 1041 BGB). Zum Ausgleich von Substanzverlusten erst bei Beendigung des Nieûbrauchs sei die Beklagte nicht berechtigt, sie msse das Gut whrend der gesamten Dauer des Nieûbrauchs in der Substanz erhalten. Die Beklagte sei ihrer Reinvestit i - onspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend § 1039 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie dem Klger Sicherheit zu leisten. Dies hlt den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. - 6 - II. Nicht mit der angegebenen Begrndung, wohl aber im Ergebnis zutre f - fend, bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Klgers auf Siche r - heitsleistung fr den Fall, daû eine Reinvestition der erzielten Erlse unterbli e - ben ist. 1. Rechtlich unbedenklich und von der Revisio n auch nicht angegriffen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daû der Beklagten ein Nieûbrauch an dem Hof eingerumt wurde, der ihr die Stellung der verantwortlichen Leit e - rin des landwirtschaftlichen Betriebs verschaffte (zum "Unternehmensnie û - brauch mit Unternehmerstellung" vgl. Staudinger/Frank, BGB [1994], Anhang zu §§ 1068, 1069 Rdn. 24 f.). Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daû sie danach befugt war, ber die Gegenstnde, deren Veruûerung Grundlage des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist, zu verfgen. Hinsichtlich des toten Inventars hatte der Klger als Hoferbe dem Geschft zudem zug e - stimmt. Der Verkauf des Milchviehs war durch die Entscheidung der Erblass e - rin, auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen zu verzichten, bereits vorg e - zeichnet. Eine Konsequenz dieser Entscheidung war auch die Veruûerung der Molkerei- und Viehverwertungsanteile. Fr die Aktien der Zuckerrbenf a - brik kann von einer Vorentscheidung der frheren Hofinhaberin oder einer Z u - stimmung des Klgers nicht ausgegangen werden. Die Anteile mgen, je nach den Umstnden, als Hofbestandteil (§ 2 Buchst. b HfeO) auch zum Anlag e - vermgen des Betriebes (vgl. § 266 Abs. 2 A III Nr. 3 i.V.m. § 271 Abs. 1 HGB) gerechnet und deshalb von einem Eigentumserwerb durch die Beklagte als Unternehmensnieûbraucherin entsprechend § 1067 BGB (vgl. P a - landt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1085 Rdn. 6) ausgeschlossen gewesen se i - - 7 - en. Die gegenber dem Nieûbraucher einer Sache, eines Inbegriffs von S a - chen im Sinne des § 1035 BGB, oder eines einze lnen Rechtes erweiterte En t - scheidungsbefugnis des Nieûbrauchers an einem Unternehmen lieû den Ve r - kauf dieser Beteiligungen, auch wenn mit ihnen Anlieferungsrechte verbunden gewesen sein sollten (vgl. Senat, BGHZ 111, 110), zu. Hierbei braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit es § 1036 Abs. 2, 1. Halbsatz, § 1037 Abs. 1 BGB dem Nieûbraucher eines Unternehmens generell gestatten, die bisherigen Geschftszwecke zu verlassen oder diese einzuschrnken. Die Aufgabe eines einzelnen Betriebszweigs unter Beibehaltung des landwirtschaftlichen Betriebs im brigen verlût jedenfalls die dem Nieûbraucher des Hofes zustehenden Befugnisse nicht. 2. Hiervon ausgehend verbietet es sich aber, einen Anspruch des Kl - gers auf Ausgleich fr die veruûerten Teile des Anlagevermgens und, im Vorfeld dazu, auf Sicherheitsleistung, auf die entsprechende Anwendung des § 1039 BGB zu sttzen, der die bermûige Fruchtziehung zum Gegenstand hat. Veruûerungen, die der Nieûbraucher des Hofes befugterweise vornimmt, sind mit einer bermûigen Fruchtziehung, insbesondere wenn sie auf einem Verstoû gegen die Regeln der ordnungsgemûen Wirtschaftsfhrung (§ 1036 Abs. 2, 2. Halbs. BGB) beruht, nicht zu vergleichen. Das Berufungsgericht geht auch, zutreffend, aber in Abweichung von § 1039 BGB, der grundstzlich Wertersatz bei Beendigung des Nieûbrauchs vorsieht, davon aus, daû der aus der Veruûerung der Vermgensstcke entstandene Erls nach § 1041 Satz 1 BGB alsbald dem Betrieb wieder zugefhrt werden muû. Die bermûige Fruchtziehung fhrt nicht notwendig zu einem Eingriff in den durch § 1041 Satz 1 BGB geschtzten wirtschaftlichen Bestand des Nieûbrauchgegensta n - des. Sie kann, wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, bei Ende - 8 - des Nieûbrauchs in Geld ausgeglichen werden. Die Verkrzung der Unterne h - menssubstanz durch Veruûerung von Anlagegtern erfordert dagegen rege l - mûig unmittelbaren Ausgleich. Grundlage des Anspruchs des Bestellers auf Sicherheitsleistung ist in diesem Falle § 1051 BGB, der die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Bestellers zur Voraussetzung hat. 3. Allerdings knnten am Bedrfnis nach Sicherheitsleistung Zweifel b e - stehen, wenn dem Besteller ein sofort flliger Anspruch auf Ausgleich der Ve r - uûerung durch Reinvestition zusteht. Dies wrde indessen den Verhltnissen beim Unternehmensnieûbrauch nicht gerecht. Anders als der Nieûbraucher einer Sache oder einer Sachgesamtheit im Sinn des § 1035 BGB, dem aus § 1041 Satz 1 BGB gegenstndlich umrissene Handlungspflichten erwachsen (etwa Ausbesserung bestimmter Sachen, soweit dies nicht von § 1041 Satz 2 BGB ausgeschlossen wird, oder deren Wiederbeschaffung), ist dem Unte r - nehmensnieûbraucher bei der gebotenen Reinvestition des Erlses ein wir t - schaftlicher Ermessensspielraum erffnet. Die Reduzierung seines unterne h - merischen Ermessens auf eine bestimmte Reinvestitionsmaûnahme stellt eher den Ausnahmefall dar. Insbesondere wird ein Anspruch auf Wiederbeschaffung der Anlagegter, die der Nieûbraucher befugterweise aufgegeben hat, im R e - gelfalle nicht in Frage kommen. Sie wrde ihn dem Zwang aussetzen, seine Entscheidung im Ergebnis rckgngig zu machen. Sind Erlse aus dem Ve r - kauf von Anlagegtern entstanden, aber nicht in das Unternehmen zurckg e - fhrt, ist ein berechtigtes Interesse des Bestellers, sich des Risikos eines Ei n - griffs in den rechtlich gesicherten Ermessensspielraum des Unternehmen s - nieûbrauchers zu enthalten, dafr aber Sicherheitsleistung zu fordern, nicht von der Hand zu weisen. Der erweiterten Entscheidungsbefugnis des Nie û - brauchers ber die Unternehmensteile steht ein gesteigertes, rechtlich anzue r - - 9 - kennendes Interesse des Bestellers an einer Sicherheitsleistung gegenber. Die Voraussetzungen des § 1051 BGB drfen in solchen Fllen nicht be r - spannt werden. Die Absonderung der Erlse ber einen lngeren Zeitraum, im Streitfalle nach der Behauptung des Klgers ber mehr als ein Jahrzehnt, aus dem Anlagevermgen des Unternehmens ist geeignet, die Besorgnis einer e r - heblichen Verletzung der Rechte des Bestellers aus § 1041 Satz 1 BGB zu b e - grnden. Dem Sicherungsverlangen des Klgers stattzugeben, ist das Ber u - fungsgericht nicht durch den Umstand gehindert, daû dieser seinem Antrag, jedenfalls zeitweise, Wertersatz nach § 1039 BGB zugrunde gelegt hat. Hierbei handelt es sich lediglich um eine unzutreffende rechtliche Einordnung des B e - gehrens, die dessen nach § 308 ZPO maûgeblichen Inhalt unberhrt lût. Im brigen geht das von dem Klger verteidigte Berufungsurteil bereits von einer sofort flligen Reinvestitionspflicht aus. III. Das Berufungsurte il hat indessen keinen Bestand, da die Feststellung, nennenswerte Reinvestitionen aus dem Erls, einer Summe von 341.841,72 DM, seien nicht erfolgt, auf einer unzutreffenden Beurteilung des sachlichen Rechts beruht. Das Berufungsgericht meint, allerdings ohne B e - grndung, die von der Beklagten behauptete Tilgung von Hofverbindlichkeiten in Hhe von annhernd 200.000 DM komme als Reinvestition nicht in Betracht. Dem ist nicht zu folgen. Der Unternehmensnieûbraucher hat den Zinsdienst fr die Betriebskredite zu tragen, nicht aber deren Tilgung herbeizufhren (§ 1047 BGB entspr. ) . Die Tilgung von Hofverbindlichkeiten aus dem Erls stellt einen Beitrag zum wirtschaftlichen Bestand des Hofes im Sinne des § 1041 Satz 1 - 10 - BGB dar. In der Buchfhrung des Unternehmens kommt dies durch eine Entl a - stung der Passivseite der Jahresabrechnung zum Ausdruck. Was die ber die Gebudeaufwendungen der Beklagten hinausgehenden weiteren Investitionen angeht, wird das Berufungsgericht die Erfllung des Anspruchs aus § 1041 Satz 1 BGB nicht mit dem bisherigen Argument verneinen knnen, das Anlag e - vermgen des Hofes habe einen weiteren Substanzverlust erlitten. Dieser kann, auch bei Schlieûung der durch die Verkufe entstandenen Substanzl k - ke, auf Mngel der Wirtschaftsfhrung (vgl. die Beurteilung der Betriebsf h - rung des Gutes in dem beigezogenen Sachverstndigengutachten) zurckz u - fhren sein. Die weitere Überlegung, die Reinvestitionen seien nicht zeitnah erfolgt, spielt fr die Frage, ob ein Sicherungsbedrfnis des Klgers noch zu bejahen ist, keine Rolle. Tropf Schneider Krger Klein Gaier
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