BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 264/05 Verk374ndet am: 19. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 249 E, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 (Culpa in Contrahendo) a) Nach einer Verletzung von Aufkl344rungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Gesch344digten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem f374r ihn ung374nstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren. b) Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Gesch344digte so zu be-handeln, als w344re es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Ver-trag zu einem niedrigeren Preis abzuschlie337en; ihm ist dann der Betrag zu erset-zen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen h344tte, kommt es dabei nicht an. c) Als Folge einer Verletzung von Aufkl344rungspflichten bei Vertragsschluss kann der Gesch344digte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen f374r ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Ver-trag bei erfolgter Aufkl344rung zustande gekommen w344re, was der Gesch344digte dar-zulegen und zu beweisen hat. - 2 - (Erg344nzung von Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875) BGH, Urt. v. 19. Mai 2006 - V ZR 264/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine mit den Immobilienaktivit344ten des Konzerns befasste Tochtergesellschaft der B. gesellschaft B. , verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern im Zusammenhang mit einem Projekt374bernahmevertrag 374ber die aufgrund dieses Vertrags geleisteten Zahlungen hinaus Zahlung weite-rer 511.291,88 200. Einer Tochtergesellschaft der Kl344gerin geh366rten die Ge-sch344ftsanteile der Ba. GmbH - Bau-, Sanierung-, Stadt-entwicklungsprojekte (fortan Ba. ), deren Mitgesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 3 bis zu seinem Ausscheiden war. Er leitete in dieser Eigenschaft eine Nieder-lassung der Ba. in R. . 1 Die Ba. plante und entwickelte seit 1999 zwei Nahversorgungszent-ralen in N. und H. . Beide Vorhaben wurden federf374h-rend von dem Beklagten zu 3 betreut. Objektgesellschaft f374r das Vorhaben in 2 - 4 - N. ist die Beklagte zu 1, die f374r das Vorhaben in N. ein bebautes Grundst374ck zum Preis von 1,6 Mio. DM erwarb. Die Beklagte zu 1 wurde dabei durch den Beklagten zu 3 vertreten. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kam es zu einer Umstrukturierung im Konzern der Kl344gerin, in deren Verlauf die Ba. liquidiert wurde. Der Be-klagte zu 3 wurde am 9. Oktober 2001 als Gesch344ftsf374hrer dieser Gesellschaft abberufen, sein Gesch344ftsf374hrervertrag zum 31. M344rz 2002 gek374ndigt. Die Kl344-gerin kam mit dem Beklagten zu 3 374berein, dass dieser das Projekt in N. 374bernimmt und auf eigene Rechnung fertig stellt. Dazu sollte er die Beklagte zu 1 erwerben. Au337erdem sollte die Beklagte zu 2 als Komplement344rin in die Be-klagte zu 1 eintreten. F374r den Erwerb sollten der Kl344gerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Aufwendungen erstattet werden, die sie finanziert hatte. In einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 21./26. M344rz 2002, an dem unter anderen die Kl344gerin und die Beklagten beteiligt waren, hei337t es dazu: 3 II. 247 3 (1) Da die .. und die T. GmbH & Co KG 374ber keine eigene Mittel verf374gen, sind die Projekte 205 und N. in der Vergangenheit durch die I. -/Ba. -Gruppe, insbesondere die Ba. GmbH und die I. I. und B. AG [d. i. die Kl344gerin], finanziert worden. Die von der I. -/Ba. -Gruppe finanzierten Betr344ge sind in Anlage 3 aufgef374hrt; sie belaufen sich f374r das Projekt N. auf EURO 3.475.554,49 und 205 (2) Die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten der 205 und der T. GmbH & Co KG gegen374ber der I. -/Ba. -Gruppe sind nebst 5% Zinsen p. a. ab dem Stichtag auf das in Abschnitt I 247 4 Abs. 2 genannte Konto der Ba. Objekt- und Baubetreuung GmbH als Zahlstelle zu 374berweisen, die die weitere Verteilung an die kreditgebenden Gesellschaften der I. -/Ba. -Gruppe 374bernimmt. F374r die entsprechenden Zah-lungspflichten der 205 und der T. GmbH & Co KG 374bernehmen die K344ufer die ge-samtschuldnerische Mithaftung.223 In der erw344hnten Anlage 3 dieses Vertrags wird der von der Kl344gerin vor-finanzierte Grundst374ckkaufpreis f374r das Objekt N. mit 306.775,13 200 an-gegeben. Tats344chlich hatte die Kl344gerin jedoch den gesamten Kaufpreis in H366- 4 - 5 - he von 1,6 Mio. DM (= 818.067,01 200) vorfinanziert. Die Differenz ist Gegenstand der auf Verschulden bei Vertragsschluss gest374tzten Klage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelas-sene Revision der Kl344gerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils anstrebt. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin der geltend ge-machte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Beklagten bereit gewesen w344ren, das Objekt auch zu dem h366-heren Kaufpreis zu 374bernehmen. Dem Gesch344digten sei das Interesse an der Erf374llung des nicht zustande gekommenen Vertrags nur zu ersetzen, wenn im Einzelfall feststehe, dass die Vertragspartner ohne das schuldhafte Verhalten statt des abgeschlossenen einen anderen, f374r den Gesch344digten g374nstigeren Vertrag geschlossen h344tten. Diesen Nachweis habe die Kl344gerin weder gef374hrt noch in beachtlicher Weise angetreten. Er sei nur bei Kauf- und Werkvertr344gen entbehrlich, wenn eine Aufkl344rung des K344ufers oder Bestellers 374ber M344ngel unterblieben sei und dieser im Ergebnis zu teuer erworben habe. In solchen F344llen sei der Erwerber nach der sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-gerichtshofs auch ohne einen entsprechenden Nachweis so zu stellen, als habe er einen entsprechend niedrigeren Erwerbspreis vereinbart. Damit sei der vor-liegende Fall aber nicht zu vergleichen. 6 II. - 6 - Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung stand. 7 1. Aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag 21./26. M344rz 2002 ergibt sich ein weitergehender Zahlungsanspruch der Kl344gerin nicht. 8 a) Die Vorinstanzen sind beide unausgesprochen davon ausgegangen, dass die Beklagten aus Nr. II 247 3 Abs. 2 des Vertrags nur den in Absatz 1 dieser Vertragsbestimmung bezifferten Betrag zu zahlen haben. Mit der von der Revi-sion aufgeworfenen Frage, ob sich hieraus im Wege der Auslegung ein weiter-gehender Zahlungsanspruch ableiten l344sst, haben sie sich nicht befasst. Dies kann der Senat nachholen, da die Feststellung weiterer f374r die Auslegung die-ser Vertragsbestimmung heranzuziehender Umst344nde nicht zu erwarten ist. 9 b) Die Auslegung ergibt, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Er-stattung der von der Kl344gerin tats344chlich aufgewandten Kosten besteht, son-dern nur eine Verpflichtung zur Zahlung des in Absatz 1 der Vertragsbestim-mung und in Anlage 3 zu dem Vertrag bezifferten Betrags. 10 aa) Nach ihrem objektiven Erkl344rungsinhalt besagt Nr. II 247 3 Abs. 1 und 2 des Vertrags, dass die Beklagten f374r die 334bernahme des Projekts in N. 3.475.554,49 200 zahlen sollen. Die Kl344gerin wollte zwar erreichen, dass ihr f374r die 334bernahme des Projekts in N. der ihr tats344chlich entstandene Auf-wand ersetzt wird. Dieses Ziel kommt in Nr. II 247 3 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbe-stimmungen auch andeutungsweise zum Ausdruck. Die Parteien haben es aber hierbei nicht belassen. Sie haben die Ermittlung dieses Aufwands nicht sp344terer Kl344rung 374berlassen. Dieser ist vielmehr in der Anlage 3 des Vertrags zusam-mengestellt und durch Verweis auf diese Anlage in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 11 - 7 - der Klausel auch verbindlich festgelegt worden. Dies ergibt sich daraus, dass ohne jede Einschr344nkung auf die Anlage verwiesen und der sich hieraus erge-bende Gesamtbetrag als derjenige Betrag in dem Vertragstext bezeichnet wird, auf den sich die zu erstattenden Aufwendungen belaufen. Das l344sst keinen Raum f374r die nachtr344gliche Geltendmachung in der Anlage vergessener Positi-onen. Ma337geblich ist daher, was die Revision auch nicht in Abrede stellt, der in Absatz 1 Satz 2 der Vertragsbestimmung und in der Anlage 3 bestimmte Ge-samtbetrag f374r das Projekt N. . bb) Diese Angabe kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als unsch344dliche Falschbezeichnung f374r den von der Kl344gerin angestrebten Zah-lungsbetrag verstanden werden. 12 (1) Zwar geht ein von dem objektiven Erkl344rungsinhalt einer Formulie-rung 374bereinstimmend abweichendes Verst344ndnis der Vertragsparteien nach 247247 133, 157 BGB dem objektiven Erkl344rungsinhalt vor (falsa demonstratio non no-cet: Senatsurt. v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJW-RR 1988, 265; v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; RGZ 99, 147, 148). Dazu reicht es aus, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erkl344rung einen von dem ob-jektiven Erkl344rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies er-kennt und hinnimmt (Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2001, 1038, 1039; RGZ 66, 427, 429). So liegt es hier nicht. Die Parteien haben in die Vertragsklausel den Betrag 374bernommen, der sich f374r das Projekt N. aus der Anlage 3 ergab. Dass die Parteien eine andere als die dem Vertrag als Anlage 3 beige-f374gte Anlage gemeint haben, zeigt die Revision nicht auf. 13 - 8 - (2) Die Kl344gerin hat vielmehr bei der Berechnung ihrer Aufwendungen statt des gesamten Kaufpreises f374r das Projektgrundst374ck in N. von 1,6 Mio. DM nur den in dem Kaufvertrag f374r den Grund und Boden ausgewie-senen Betrag von 600.000 DM angesetzt. Ein solcher Berechnungsfehler kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer versehentlichen Falschbezeichnung un-sch344dlich sein. Das setzt aber voraus, dass die betragsm344337ig festgelegte Zah-lungsverpflichtung nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen das Ergebnis der Addition bestimmter Einzelposten (OLG Frankfurt am Main WM 2001, 565) oder einer in dem Vertrag festgelegten Methode zur Berechnung dieser Verpflichtung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 119 Rdn. 20; Wieser NJW 1972, 708, 711; vgl. auch BGHZ 154, 276, 281 f.) sein soll (Staudin-ger/Singer, BGB [2004], 247 119 Rdn. 54; Fleischer RabelsZ 65 (2001) S. 263, 268). 14 Das ist hier nicht der Fall. Zwar sollte die in Nr. II 247 3 Abs. 1 der Verein-barung bestimmte Summe das Ergebnis der Addition der in Anlage 3 aufgef374hr-ten Positionen sein. Diese Addition ist aber zutreffend. Falsch ist der in der An-lage angesetzte Preis f374r das Grundst374ck. Welche Positionen in die Anlage aufgenommen werden sollten und wie sie zu ermitteln sind, haben die Parteien indessen weder in noch neben dem Vertrag vom 21./26. M344rz 2002 verabredet. Der Beklagte hat die Anlage auch nicht als Ergebnis einer ihm erkennbar ge-wordenen und von ihm hingenommenen Berechung der Kl344gerin akzeptiert. Im Verlauf der Vertragsverhandlungen bestand zwar zun344chst grunds344tzliches Einvernehmen dar374ber, dass der von der Kl344gerin vorfinanzierte Aufwand bei der 334bernahme des Projekts in N. ersetzt werden sollte. Wie hoch dieser Aufwand war und aus welchen Einzelpositionen er sich zusammensetzte, dazu hatten die Parteien aber, was die Revision nicht in Abrede stellt, unterschiedli-che Vorstellungen. Deshalb konnte sich die Kl344gerin auch nicht mit ihrem Vor- 15 - 9 - schlag durchsetzen, diese Kosten in dem Vertrag nicht abschlie337end festzule-gen, sondern erst nach Abschluss des Vertrags verbindlich zu ermitteln. Die Parteien haben sich vielmehr in den Verhandlungen auf die jetzt in Anlage 3 des Vertrags enthaltene Aufstellung und den sich daraus ergebenden Gesamt-betrag geeinigt und diesen in dem Vertrag verbindlich festgelegt. Dieser Betrag stellt sich deshalb nicht als fehlerhafte Bezeichnung des Betrags dar, den die Kl344gerin hatte ermitteln wollen, sondern als die zutreffende Angabe der Zah-lungsverpflichtung, auf die sich der Beklagte zu 3 einlassen wollte. Das schlie337t die Annahme einer unsch344dlichen Falschbezeichnung aus (Staudinger/Singer, aaO, 247 119 Rdn. 54 a. E.; Fleischer RabelsZ 65 [2004], 263, 272). 2. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung bei Vertragsver-handlungen (247247 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 BGB) kann die Kl344gerin Zahlung nicht verlangen. 16 a) Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagten eine ihnen gegen374ber der Kl344-gerin obliegende Pflicht zur Aufkl344rung verletzt haben. 17 aa) Zwar besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteilig-ten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, die andere Vertrags-partei 374ber solche Umst344nde aufzukl344ren, die den von ihr verfolgten Vertrags-zweck vereiteln und f374r ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffas-sung erwarten durfte (Senatsurt. v, 2. M344rz 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81, WM 1982, 960, 961; Hagen/Bram-bring/Kr374ger/Hertel, Der Grundst374ckskauf, 8. Aufl., Rdn. 210). Das ist aber ge-w366hnlich nur bei Umst344nden der Fall, die die andere Vertragspartei nicht kennt und auch nicht kennen kann (Senatsurt. v. 12. Januar 2001, V ZR 322/99, 18 - 10 - BGH-Report 2001, 362; Schmidt-R344ntsch, ZfIR 2004, 569, 573) oder die sie nicht durchschaut (BGH, Urt. v. 15. April 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231; Senatsurt. v. 15. M344rz 2002, V ZR 293/00, unver366ff., Umdruck S. 8). bb) Weshalb der Kaufpreis f374r das Grundst374ck, auf dem das Objekt er-richtet werden sollte, zu den aufkl344rungspflichtigen Umst344nden geh366ren sollte, erschlie337t sich im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres. Er machte zwar einen erheblichen Teil der f374r die 334bernahme des Objekts durch die Beklagten zu er-setzenden Aufwendungen aus. Er war der Kl344gerin aber genauso bekannt wie dem Beklagten zu 3, weil sie den Vertrag genehmigen musste und ihr damali-ger Vorstandsvorsitzender diese Genehmigung erteilt hat. Zudem hat die Kl344ge-rin den Kaufpreis selbst finanziert und gezahlt. Sie war deshalb in der Lage, den daf374r aufgewandten Betrag anhand ihrer eigenen Buchhaltungsunterlagen zu ermitteln. Die Notwendigkeit einer genauen Pr374fung war ihr auch bewusst, da der Beklagte zu 3 darauf bestand, den zu ersetzenden Aufwand in dem Vertrag verbindlich und abschlie337end festzulegen. Ob sich unter diesen Umst344nden ein Wissensvorsprung des Beklagten zu 3 als Grundlage seiner Aufkl344rungspflicht damit begr374nden l344sst, dass er die f374r das Projekt zust344ndige Niederlassung der Ba. geleitet hat, ist zweifelhaft, bedarf indes keiner Entscheidung. 19 b) Auch bei Annahme einer Pflichtverletzung k366nnte die Kl344gerin von den Beklagten jedenfalls nicht Ersatz des Erf374llungsinteresses verlangen, das sie hier geltend macht. 20 aa) Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die ge-sch344digte Vertragspartei grunds344tzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens ver-langen (BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62; BGH, Urt. v. 6. Juni 2000, XI ZR 235/99, ZfIR 2001, 286, 288; Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 21 - 11 - 2001, 2875, 2876). Der Gesch344digte ist danach so zu stellen, wie er bei Offen-barung der f374r seinen Vertragsentschluss ma337geblichen Umst344nde st374nde (Se-natsurt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77; v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). W344re der Vertrag infolge der Pflichtverletzung nicht oder zu anderen Bedingungen zustande gekommen, steht dem Gesch344digten entgegen der in der Literatur geteilten (Erman/Kindl, BGB, 11. Aufl., 247 311 Rdn. 43; M374nchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., 247 311 Rdn. 242 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 311 Rdn. 59) Annahme des Berufungs-gerichts kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs r344umt ihm lediglich das Recht ein, an dem f374r ihn un-g374nstigen Vertrag festzuhalten. Geschieht das, reduziert sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Gesch344digten, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Stoll JZ 1999, 95; Anm. zu BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, JZ 1999, 93 = NJW 1998, 2900; ders. Festschrift f374r Riesenfeld [1983] S. 275, 284 f.). Es geht dann nicht darum, den Vertrag an die neue Situation anzupassen, sondern nur darum, den so reduzierten Vertrauensschaden zu berechnen (trotz missver-st344ndlicher Formulierung in der Sache ebenso BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900). Das geschieht bei einem Kaufvertrag in der Weise, dass der Gesch344dig-te so behandelt wird, als w344re es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelun-gen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschlie337en (BGHZ 69, 53, 58; Urt. v. 11. Februar 1999, IX ZR 352/97, NJW 1999, 2032, 2034; Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Schaden ist danach der Betrag, um den der Gesch344digte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (BGHZ 114, 87, 94; Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Da es nur um die Bemessung des verbliebenen Vertrauensschadens 22 - 12 - und nicht um die Frage einer Anpassung des Vertrags geht, braucht der Ge-sch344digte auch nicht nachzuweisen, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen h344tte (BGHZ 69, 53, 58; 114, 87, 94; Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; a. M. Anw-Komm-BGB/Krebs, 247 311 Rdn. 82 f.; Lorenz NJW 1999, 1001). Die Liquidation eines ihr verbliebenen Restvertrauensschadens strebt die Kl344gerin aber nicht an. Sie will nicht an dem geschlossenen Vertrag festhalten, sondern so gestellt werden, als w344re es ihr gelungen, mit den Beklagten einen Vertrag abzuschlie-337en, der sie verpflichtet, ihr den gesamten Kaufpreis f374r das Projektgrundst374ck zu erstatten. Sie macht damit nicht ein Vertrauens-, sondern ihr Erf374llungsinte-resse geltend. bb) Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu erset-zende Schaden kann unter besonderen Umst344nden zwar auch ein solches Er-f374llungsinteresse umfassen. Voraussetzung daf374r ist jedoch, dass bei erfolgter Aufkl344rung ein f374r den Gesch344digten g374nstigerer Vertrag zustande gekommen w344re (BGHZ 108, 200, 207 f.; Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; RGZ 97, 336, 339; 159, 33, 57; M374nchKomm-BGB/Emmerich, aaO, 247 311 Rdn. 240; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 311 Rdn. 58). Dann kann der Gesch344digte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen g374nstigeren Vertrag geschlossen h344tte. Das aber hat der Gesch344digte darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901). Auf diesen Nachweis kann entgegen der Ansicht der Revision, die sich dazu auf Schrifttum st374tzen kann (vgl. Erman/Kindl, aaO, 247 311 Rdn. 43 a. E.), auch nicht mit R374cksicht auf die dargestellte sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-gerichtshofs verzichtet werden. Es geht in dieser Konstellation nicht um die Be-rechnung des tats344chlich eingetretenen Vertrauensschadens, sondern um die 23 - 13 - Feststellung, ob der Gesch344digte durch die Pflichtverletzung einen Erf374llungs-schaden erlitten hat, weil ihm ein g374nstigerer Vertrag entgangen ist. Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. W344re die aufkl344rungspflichtige Vertragspartei ihrer Pflicht nachgekommen, h344tte sie die andere auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht und diese einen h366heren Preis gefordert. Die aufkl344-rungspflichtige Partei ist indes auch nach erfolgter Aufkl344rung nicht gehindert, den eigenen Erwerbsentschluss mit R374cksicht auf den h366heren Preis zu 374ber-denken und ggf. auch von dem Erwerb Abstand zu nehmen. Sie mag im Einzel-fall den Vertrag auch zu f374r sie ung374nstigeren Bedingungen geschlossen ha-ben. Das aber hat der Gesch344digte darzulegen und ggf. zu beweisen. An bei-dem fehlt es. Die Kl344gerin verweist zwar darauf, dass der Beklagte zu 3 das von ihm als Niederlassungsleiter entwickelte Projekt in N. nicht verloren geben wollte und 374ber eine Kreditzusage verf374gte, die auch den tats344chlich gezahlten Kaufpreis f374r das Grundst374ck abdeckte. Das besagt aber nichts dar374ber, wie die Verhandlungen verlaufen w344ren, wenn der Beklagte zu 3 die Kl344gerin auf den Irrtum bei der Berechnung ihrer Aufwendungen f374r das Projektgrundst374ck hingewiesen h344tte. Zum einen hat der Beklagte zu 3 nach seinem von der Revision zitierten Schreiben vom 3. August 2001 f374r die Fortf374hrung des Projekts nicht nur die M366glichkeit gesehen, es von der Kl344gerin zu 374bernehmen, sondern auch eine M366glichkeit, sein privates Interesse bei der Stadt anzumelden, wie es dort hei337t. Zum anderen hat die Kl344gerin in den Vertragsverhandlungen ihr wesentliches Gestaltungsziel, n344mlich eine der Nachberechnung zug344ngliche Festlegung der Erstattungspflicht der Beklagten, gegen den Beklagten zu 3 nicht durchsetzen k366nnen. Selbst die Vertragsbestandteil gewordene Anlage hat der Beklagte zun344chst nicht akzep-tiert. Was ihn h344tte veranlassen sollen, eine wesentlich weitergehende 24 Erstattungsverpflichtung einzugehen, hat die Kl344gerin auch unter - 14 - Kl344gerin auch unter Ber374cksichtigung ihrer Verhandlungssituation nicht sub-stantiiert dargelegt. Jedenfalls hat sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht 374berzeugen k366nnen. Diese tatrichterliche W374rdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 3. Der Kl344gerin steht schlie337lich auch kein Anspruch auf Vertragsanpas-sung nach 247 242 BGB zu. 25 a) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, dass sich die Betei-ligten an Vertragsverhandlungen redlich zu verhalten und nach Treu und Glau-ben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte (247 242 BGB) auch die Interessen der anderen Beteiligten zur ber374cksichtigen haben (BGHZ 60, 221, 224; Urt. v. 4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, 180). Das kann auch dazu verpflich-ten, die andere Vertragspartei auf einen Irrtum aufmerksam zu machen (BGHZ 139, 177, 184; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, 180; Urt. v. 19. Dezember 1985, VII ZR 188/84, NJW-RR 1986, 569). Geschieht das nicht, wird der Irrtum der anderen Vertragspartei vielmehr treuwidrig ausge-nutzt, so f374hrt dies aber nur dazu, dass diese Vertragspartei die irrende Ver-tragspartei nicht an ihrer Vertragserkl344rung festhalten darf, sondern aus einem gleichwohl zustande gekommenen Vertrag entlassen muss (BGHZ 46, 268, 273; 139, 177, 184; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, 180; Urt. v. 20. M344rz 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552 [Senat]; Urt. v. 13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360). Das aber strebt die Kl344ge-rin nicht an. 26 - 15 - b) Sie verlangt von den Beklagten vielmehr, an dem Vertrag festzuhalten und den Umfang der danach zu erstattenden Aufwendungen unter Berichtigung ihres Kalkulationsfehlers zu erh366hen. Ein solcher Anspruch l344sst sich nur unter besonderen, hier aber nicht gegebenen Umst344nden auf 247 242 BGB st374tzen. 27 aa) Solche Umst344nde k366nnen etwa anzunehmen sein, wenn die eine Vertragspartei sich die unrichtige Kalkulation der anderen soweit zu eigen ge-macht hat, dass eine Verweigerung der Anpassung gegen das Verbot des wi-derspr374chlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstie337e (Urt. v. 13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 119 Rdn. 21a a. E.). Entsprechendes kann gelten, wenn beide Parteien einen bestimmten Berechnungsma337stab zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben (BGHZ 46, 268, 273; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360). So liegt es hier nicht. Die Parteien hatten, wie ausgef374hrt, unter-schiedliche Vorstellungen 374ber Inhalt und Umfang der Anlage 3 und haben sich schlie337lich auf ihren Vertragsbestandteil gewordenen Inhalt geeinigt. Unter die-sen Umst344nden ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten an dieser Ver-einbarung festhalten. 28 bb) Eine Vertragspartei kann auch verpflichtet sein, einer Erh366hung ihrer versehentlich zu niedrig angesetzten Zahlungspflichtung zuzustimmen, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsames, 374ber den Leistungsaustausch hinausgehen-des Ziel verfolgt wird, das nur bei Zugrundelegung der richtigen Kalkulations-grundlagen zu erreichen ist (Senatsurt. v. 19. November 1971, V ZR 103/69, NJW 1972, 152, 153 f.; v. 20. M344rz 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552). Das gemeinsame Ziel, das die Parteien hier verfolgt haben, mag die Verwirkli-chung des Projekts in N. gewesen sein, aus dem sich die Kl344gerin wegen der wirtschaftlichen Bedr344ngnis, in die sie geraten war, zur374ckziehen wollte. 29 - 16 - Zweifelhaft ist aber schon, ob dazu eine 334bernahme des Projekts von der Kl344-gerin zwingend erforderlich war oder die Fortf374hrung des Projekts auch auf an-dere Weise erreichbar gewesen w344re. Jedenfalls lie337 sich die 334bernahme des Projekts auch mit der tats344chlich vereinbarten niedrigeren Erstattungspflicht der Beklagten erreichen. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Kl344gerin nicht ihre Entlassung aus dem Vertrag, sondern lediglich eine erg344nzende Zahlung anstrebt. cc) Fehlen solche Umst344nde, kommt eine Vertragsanpassung nach Treu und Glauben nur in Betracht, wenn feststeht, dass die andere Vertragspartei den Vertrag auch mit dem berichtigten Inhalt abgeschlossen h344tte (Senatsurt. v. 20. M344rz 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360). Das ist aber, wie ausgef374hrt, nicht der Fall. 30 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 31 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2004 - 2/25 O 158/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2005 - 18 U 110/04 -
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