BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 264/08 vom 5. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2008 wird teilweise statt-gegeben. Das vorgenannte Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Auskehrung des beim Amtsgericht L. seitens der Kreissparkasse L. zum AZ hinterlegten Betrages in H366he von 31.700,10 200 an den Kl344ger zuzustimmen und Zinsen in H366he von 9,75 % aus dem Betrag von 31.700,10 200 seit dem 21. August 1999 an den Kl344ger zu zahlen. Im 334brigen wird die Beschwerde der Beklagten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 42.426,58 200, davon stattgebender Teil: 31.700,10 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht schlie337t sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf Auskehrung des hinterlegten Betrages dem Urteil des Landgerichts an, die 1 - 3 - Beklagte habe bisher treuwidrig verhindert, dass die Freigabeklausel aus der B374rgschaftsurkunde Wirkung erlange. Nach dieser ist die Urkunde zur374ckzuge-ben, wenn die Haftpflichtversicherung eine Haftungs374bernahme erkl344rt hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihren Schaden nicht hinreichend geltend gemacht. Die Vorlage des Gutachtens S. an den Kl344ger reiche nicht aus, weil daraus nicht erkennbar sei, dass das Gutachten Angaben zu den Kosten der Reparatur und zu den Instandsetzungsarbeiten enthalte. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtli-ches Geh366r verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gutachten S., auf das sich die Beklagte jedenfalls zuletzt zur Berechnung ihres Schadens bezogen hat, weist in der Spalte 2 fast durchgehend Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und in der letzten Spalte die dazu erforderlichen Kosten aus. Wenn das Berufungs-gericht meint, das sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, hat es das Gutach-ten offenbar nicht vollst344ndig zur Kenntnis genommen. 2 Auf diesem Geh366rsversto337 kann das Urteil beruhen. Unerheblich ist, dass die Beklagte zun344chst die Vorlage weiterer Gutachten angek374ndigt hat. Das geschah, um einen weiteren Schaden zu belegen. Der im Gutachten S. ausgewiesene Schaden von insgesamt 85.674,89 DM erfasst die B374rgschafts-summe bereits vollst344ndig. 3 - 4 - Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen worden ist, wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 4 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2/7 O 250/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2008 - 17 U 48/07 -
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