BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 264/08 Verk374ndet am: 10. M344rz 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 2314 Abs. 1 Satz 1 Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach 247 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen374ber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig f374r das Nichtbestehen einer zun344chst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2010 - IV ZR 264/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Novem-ber 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die Beklagte auf Zahlung des Pflichtteils nach ihrem am 15. Februar 2003 verstorbenen Vater in Anspruch. 1 Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die durch des-sen Testament vom 3. Dezember 1981 zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Kl344ger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Auf Aufforderung der Kl344ger 374bersandte die Beklagte diesen ein unter dem 10. Oktober 2003 erstelltes Nachlassverzeichnis, welches Verm366gens-werte von 40.055,30 200 sowie als Verbindlichkeiten lediglich Beerdi-gungskosten von 2.251 200 beinhaltete. Auf dieser Grundlage errechneten die Kl344ger sich einen Pflichtteilsanspruch von je 3.150,36 200, den sie kla-geweise vor dem Landgericht geltend machten. Die Beklagte wandte erstmals w344hrend des erstinstanzlichen Verfahrens ein, es seien am 2 - 3 - 28. September 2006 weitere Belege aufgefunden worden. Aus zwei hier-zu vorgelegten Kontoausz374gen der W. I. vom 31. Dezember 2004 ergeben sich Verbindlichkeiten des Erblassers zu diesem Zeitpunkt von 148.054,62 200 sowie 97.115,73 200. Die Beklagte wurde durch ein Schreiben der H. vom 24. Oktober 2006 zur R374ckzahlung eines vormals bestehenden Darle-hens bei der 205 aufgefordert. Die Beklagte und der Erblasser hatten ferner am 21. Oktober 1983 eine als "Annahmebest344tigung und Zah-lungsauftrag (Darlehen)" bezeichnete Erkl344rung unterschrieben, aus der sich eine Darlehensaufnahme von 163.750 DM sowie ein Beleihungsob-jekt in B. ergeben. F374r dieses Darlehen, das seit dem 1. Januar 1984 mit j344hrlich 5,5% zu verzinsen ist, bestellten der Erblas-ser und die Beklagte am 13. Januar 1984 eine Grundschuld an dem Be-leihungsobjekt in B. . Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung einer Mitarbeite-rin der 205 Girozentrale in H366he der geltend gemachten Pflichtteilszahlung stattgegeben und sie bez374glich des An-spruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kl344ger. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 4 - 4 - 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZEV 2009, 36 (m. Anm. L366ffler jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, ein Pflichtteilsanspruch der Kl344ger bestehe wegen 334berschuldung des Nachlasses nicht. Die Kl344ger seien f374r die Werthaltigkeit des Nachlasses darlegungs- und beweispflichtig. Hierbei h344tten sie darzulegen und zu beweisen, dass hinreichend substantiiert geltend gemachte Nachlass-verbindlichkeiten nicht best374nden. Auch die zun344chst objektiv unrichtige Angabe der Beklagten im au337ergerichtlich vorgelegten Nachlassver-zeichnis f374hre nicht zu einer Beweislastumkehr dahin, dass die Beklagte die 334berschuldung des Nachlasses nachweisen m374sse. Zwar k366nne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erben bei der Erteilung einer unrichti-gen oder unvollst344ndigen Auskunft wegen der damit verbundenen Be-weisnot des Pflichtteilsberechtigten nicht g344nzlich unber374cksichtigt blei-ben. Hier liege auch eine fahrl344ssige Auskunftspflichtverletzung der Be-klagten vor, da sie in der Lage gewesen w344re bei Aufstellung der Verm366-gens374bersicht im Oktober 2003, sp344testens jedoch Anfang 2005, Kennt-nis von den weiteren Verbindlichkeiten des Erblassers zu erlangen und dies den Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Gleichwohl komme weder generell noch im konkreten Fall eine Umkehr der Beweislast in Betracht. Insbesondere w374rde der Pflichtteilsberechtigte durch eine Beweislastum-kehr besser gestellt als bei ordnungsgem344337er Erf374llung des Auskunfts-anspruchs. H344tte die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bereits in das urspr374ngliche Nachlassverzeichnis aufgenommen, so h344tte sie kein Vollbeweis f374r die behaupteten Verbindlichkeiten getroffen. Insbesondere w344re sie nicht verpflichtet gewesen, den Bestand der Verbindlichkeiten durch Darlehensunterlagen zu belegen, da es eine derartige Verpflich-tung zur Vorlage von Belegen seitens des Erben nicht gebe. Die Pflicht-verletzung des Erben sei allerdings bei der W374rdigung des Tatsachen-vortrags und der erhobenen Beweise sowie zuvor bei den Anforderungen - 5 - an die Darlegungslast zu ber374cksichtigen. Den hiernach zu stellenden gesteigerten Anforderungen an die Darlegungslast gen374ge der Vortrag der Beklagten. Aus den vorgelegten Kontoausz374gen der W. I. sowie der Aussage der Zeugin W374. ergebe sich, dass die unter dem 18. November 2004 vorgenommenen Buchun-gen Darlehen betr344fen, die urspr374nglich die 205 dem Erblasser allein bzw. in einem weiteren Fall ihm und der Beklagten zusammen gew344hrt habe. Auch begegne der Vortrag der Beklagten keinen Bedenken, dass der Nachlass bereits im Zeitpunkt des Erbfalls 374berschuldet gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung spreche nichts dagegen, dass die im November 2004 von der W. I. 374bernommenen Darlehen in H366he von circa 245.000 200 bereits dem Grunde nach im Zeit-punkt des Erbfalls bestanden und seitdem lediglich in ihrem Umfang wei-ter aufgelaufen seien. Um zu einem Aktivverm366gen im Zeitpunkt des Erb-falls zu kommen, m374ssten die Darlehen in einem Gesamtvolumen von weniger als 37.804 200 valutiert haben, die Sollsalden mithin um 374ber 110.000 200 bzw. 374ber 59.000 200 angestiegen sein. Das sei ohne Erh366hung des Darlehensrahmens durch die Beklagte, f374r den es keinen Anhalts-punkt gebe, nicht nachvollziehbar. 6 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Ohne Erfolg macht die Revision zun344chst geltend, bei einem schuldhaft unvollst344ndigen oder falschen Nachlassverzeichnis und auch sp344ter nicht nachgeholten vollst344ndigen Informationen sei von einer Be- 8 - 6 - weislastumkehr dahin auszugehen, dass den Erben die Beweislast f374r das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten treffe. a) Der Pflichtteilsberechtigte ist f374r alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die H366he des von ihm erhobenen Anspruchs abh344ngt (BGHZ 7, 134, 136; Palandt-BGB/Edenhofer, 69. Aufl. 247 2317 Rdn. 10). Aus dieser allgemein anerkannten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt zugleich, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nicht-bestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargeleg-ten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 - IV ZR 410/02 - FF 2003, 218; M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2311 Rdn. 1). 9 Die Frage, ob und inwieweit es ausnahmsweise zu einer Verschie-bung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu einer Umkehr der Be-weislast f374r den Fall kommen kann, dass der Erbe schuldhaft seine Aus-kunftspflicht nach 247 2314 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere ein unvoll-st344ndiges oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, ist h366chstrich-terlich noch nicht entschieden und wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat diese Frage in BGHZ 7, 134, 136 ausdr374cklich offen gelassen. Im Schrifttum wird teilweise eine Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Verletzung der Auskunftsverpflichtung angenommen (St374rner, Die Auf-kl344rungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976, S. 242 ff., 249; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht 247 2317 Rdn. 23). 334ber-wiegend findet sich der Hinweis, eine vors344tzliche oder fahrl344ssige Ver-letzung der Pflicht zur Erstellung der Auskunft sei im Rahmen der Be-weisw374rdigung zu ber374cksichtigen und k366nne unter Umst344nden zu einer Umkehr der Beweislast f374hren (M374nchKomm-BGB/Lange 247 2317 Rdn. 27; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 247 2317 Rdn. 19; Staudinger- 10 - 7 - BGB/Haas BGB [2006] 247 2317 Rdn. 49; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. 247 2317 Rdn. 13; Frieser/Linder, Kompaktkommentar Erbrecht 247 2317 Rdn. 18). Schlie337lich wird die Auffassung vertreten, eine schuld-hafte Verletzung der Auskunftsverpflichtung sei lediglich bei der Beweis-w374rdigung zu ber374cksichtigen (Baumg344rtel/Laumen/Pr374tting-Schmitz, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. 247 2314 Rdn. 7; Palandt-BGB/Eden-hofer, 247 2317 Rdn. 10; Pr374tting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB, 4. Aufl. 247 2317 Rdn. 11). b) Eine Umkehr der Beweislast immer dann, wenn der Erbe die Auskunftspflicht nach 247 2314 Nr. 1 BGB schuldhaft verletzt, ist nicht ge-boten. 11 aa) Grunds344tzlich hat derjenige, der aus einer ihm g374nstigen Norm Rechte herleitet, deren tats344chliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGHZ 113, 222, 224 f.; 116, 278, 288; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03 - NJW 2005, 2395 unter II 3 a). Hierbei tr344gt der Anspruchsteller - die Kl344ger als Pflichtteilsberechtigte - grunds344tzlich auch die Beweislast f374r negative Tatsachen (vgl. f374r das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB BGHZ 128, 167, 171). Dieser Beweislastverteilung liegen 334berlegungen der genera-lisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch ein-zelfallbezogene Billigkeitserw344gungen 374berspielt werden (vgl. Z366ller Gre-ger ZPO, 28. Aufl. vor 247 284 Rdn. 17). Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgem344337 nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst g344nzlich verloren geht. Das kommt etwa bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Sch344digung des Patienten 12 - 8 - nicht auf diesem Fehler beruht (BGHZ 172, 1 Tz. 25; 159, 48, 53; BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - VersR 2008, 490 Tz. 11). In diesen F344llen besteht die Gefahr, dass mit Zeitablauf die inneren und sich ver344ndernden Vorg344nge im menschlichen K366rper nicht mehr rekon-struierbar sind. 304hnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Un-fallverh374tungsvorschriften verst366337t, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unf344llen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Gesch344digten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein (BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - VersR 2008, 1551 Tz. 20). Demgegen374ber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des In-halts, dass das Aufkl344rungsrisiko voll demjenigen zur Last f344llt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 104, 323, 333). bb) Eine vergleichbare Interessenlage, die im Falle einer zun344chst schuldhaft unvollst344ndig oder fehlerhaft erteilten Auskunft des Erben ge-gen374ber dem Pflichtteilsberechtigten eine Umkehr der Beweislast recht-fertigen w374rde, liegt hier nicht vor. Ein Verlust von Beweismitteln zu Las-ten des Pflichtteilsberechtigten droht regelm344337ig nicht. Zwar k366nnen sich f374r ihn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs ergeben, wenn der Erbe ihm keine, eine ungen374gende oder eine falsche Auskunft erteilt. Allein diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses rechtfertigen es indessen nicht, dem Erben im Falle schuld-hafter Verletzung der Auskunftspflicht generell die Beweislast aufzuerle-gen. Zun344chst ist es n344mlich Sache des Erben, das Bestehen einer ver-schwiegenen Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Denn ihn trifft insoweit eine sekund344re Darlegungslast, wobei insoweit bei den Anforderungen an die notwendige Substantiierung das fr374here Verschweigen der Ver-bindlichkeiten zu ber374cksichtigen sein kann. Eine generelle Verschlech- 13 - 9 - terung der Beweissituation des Pflichtteilsberechtigten ist mithin nicht zu besorgen. cc) Hinzu kommt, dass in derartigen F344llen durch die zun344chst feh-lerhaft erteilte Auskunft kein Beweismittelverlust zu Lasten des Pflicht-teilsberechtigten droht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vielmehr nach substantiiertem Vortrag des Erben den Beweis f374r das Nichtbestehen ei-ner Nachlassverbindlichkeit unabh344ngig davon f374hren oder nicht f374hren, ob der Erbe sofort eine richtige Auskunft erteilt hat oder diese zun344chst unzutreffend war und eine richtige Auskunft dann erst nachgeholt wird, wobei letzteres schlie337lich auch im Rahmen der Beweisw374rdigung zu be-r374cksichtigen sein kann. 14 Eine Umkehr der Beweislast bei schuldhaft unvollst344ndiger oder fehlerhafter Auskunftserteilung h344tte demgegen374ber zur Folge, dass der-jenige Pflichtteilsberechtigte besser gestellt w374rde, dem gegen374ber zu-n344chst eine unvollst344ndige oder fehlerhafte Auskunft erteilt wurde als derjenige, dem gegen374ber der Auskunftsanspruch von Anfang an ord-nungsgem344337 erf374llt wurde. H344tte die Beklagte n344mlich bereits in dem Nachlassverzeichnis vom 10. Oktober 2003 die Verbindlichkeiten bei der W. I. aufgef374hrt, so h344tten die Kl344ger bei Zweifeln an der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der Angaben lediglich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach 247 260 Abs. 2 BGB be-anspruchen k366nnen. Auch in diesem Fall h344tte ihnen weiterhin der Be-weis f374r das Nichtvorliegen der Verbindlichkeiten oblegen, soweit diese durch die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt wurden (hierzu unter 2). Hat die Beklagte dagegen schuldhaft die Darlehensverbindlich-keiten zun344chst nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und dar374ber keine Auskunft erteilt, so h344tte dies zur Folge, dass sie bei sp344- 15 - 10 - terer Nachholung dieser Auskunft nunmehr den Vollbeweis f374r das Vor-liegen der Nachlassverbindlichkeit f374hren m374sste. F374r eine derartige Dif-ferenzierung gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. dd) In besonderen Sachlagen, etwa bei Arglist und bewusster Be-weisvereitelung des Erben wof374r es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ausnahmsweise auch eine Beweislastumkehr stattfinden. Schlie337lich kann ein Schadensersatzanspruch nach 247 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. 16 2. Kommt hier mithin keine Umkehr der Beweislast in Betracht, so kann die Frage, ob die Beklagte durch die Vorlage der Kontoausz374ge der W. I. vom 31. Dezember 2004, die Annahme-best344tigung und den Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 1983, die Schuld-urkunde mit Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 sowie die Aus-sage der Zeugin W374. den Bestand der Darlehensverbindlich-keiten im Zeitpunkt des Erblasses bewiesen hat, offen bleiben. Jeden-falls hat die Beklagte auch unter Ber374cksichtigung der schuldhaften Aus-kunftspflichtverletzung ihrer sekund344ren Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von das Aktivverm366gen 374bersteigenden Nachlassverbindlich-keiten zum Zeitpunkt des Erbfalles gen374gt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg, da ein Versto337 gegen 247 286 ZPO nicht vorliegt. 17 Richtig ist zwar, dass die Erbin weder die beiden Darlehensvertr344-ge vorgelegt hat, aus denen sich die urspr374nglichen Darlehenssummen sowie die vereinbarten Zinss344tze ergeben, noch eine Aufstellung 374ber die Valutierung der Darlehen zum Zeitpunkt des Erbfalles am 15. Februar 2003 vorliegt. Gleichwohl hat sich das Berufungsgericht ohne Versto337 18 - 11 - gegen 247 286 ZPO die 334berzeugung davon gebildet, dass die Beklagte substantiiert das Vorliegen der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles dargelegt hat. Soweit es die Person des Darlehensschuld-ners betrifft lauten beide Kontoausz374ge vom 31. Dezember 2004 auf den Namen des Erblassers. Anhaltspunkte daf374r, dass er selbst nicht der Kreditnehmer gewesen ist, gibt es nicht. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Mitarbeite-rin der W. I. verwiesen. Diese hat best344tigt, dass es urspr374nglich Kredite bei der 205 gegeben habe, die durch die W. I. 374bernommen worden seien. Wegen dieses Wechsels in der Bearbeitung sei in den Kontoausz374gen der Beg-riff "Migration" verwendet worden. Es habe sich hierbei um einen Kredit f374r den Erblasser allein sowie einen gemeinsamen Kredit f374r beide Ehe-leute gehandelt. Weiter ergibt sich aus der "Annahmebest344tigung und Zahlungsauftrag (Darlehen)" vom 21. Oktober 1983, dass der Erblasser und die Beklagte bei der 205 einen Kredit 374ber 163.750 DM aufge-nommen hatten. Hier374ber verh344lt sich auch die Schuldurkunde und Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 der Notarin S. zur Urkundenrolle-Nr. 5/1984. Durchgreifende Anhaltspunkte daf374r, dass ent-gegen diesem substantiierten Vorbringen der Beklagten der Erblasser tats344chlich nicht oder nicht mehr Kreditnehmer gewesen ist, hat die Re-vision nicht aufgezeigt. Auch liegt kein Versto337 des Berufungsgerichts gegen 247 286 ZPO darin, dass es vom Vorliegen den Aktivbestand des Nachlasses 374ber-schreitender Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalles aus-gegangen ist. Richtig ist zwar, dass nicht feststeht, f374r welche der beiden Darlehensverbindlichkeiten 374ber 148.054,62 200 und 97.115,73 200 der Erb-lasser allein und f374r welchen er zusammen mit der Beklagten Kreditneh- 19 - 12 - mer gewesen ist. Auch die H366he der vereinbarten Zinsen f374r beide Kredi-te steht nicht fest. Es l344sst sich auch weder der Schuldurkunde und Grundschuldbestellung noch der Annahmebest344tigung und dem Zah-lungsauftrag entnehmen, ob das dort genannte Darlehen 374ber 163.750 DM, welches der Erblasser und die Beklagte gemeinsam aufge-nommen hatten, zu der sp344teren Darlehensverbindlichkeit 374ber 148.054,62 200 oder zu derjenigen 374ber 97.115,73 200 gef374hrt hat. Auch gibt es keine Unterlagen dar374ber, wie hoch die beiden Darlehen einschlie337-lich Zinsen im Zeitpunkt des Erbfalles valutierten. Gleichwohl ist das Be-rufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Erbfall je-denfalls Verbindlichkeiten vorlagen, die den Nachlass von im 334brigen 37.804,30 200 374berschritten. Soweit es die gemeinsame Darlehensschuld des Erblassers und der Beklagten betrifft, ist allerdings f374r den Passiv-bestand des Nachlasses nur derjenige Anteil zu ber374cksichtigen, der im Innenverh344ltnis gem344337 247 426 BGB dem Anteil des Erblassers entspricht (BGHZ 73, 29, 36 ff.; M374nchKomm-BGB/Lange, 247 2311 Rdn. 14). Man-gels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der Erblasser f374r das von ihnen gemeinsam aufgenommene Darle-hen im Innenverh344ltnis zu gleichen Teilen hafteten. Selbst wenn hier da-von ausgegangen wird, dass es sich bei dem Darlehen 374ber 148.054,62 200 um das gemeinsame Darlehen der Eheleute handelte, ver-bleibt immer noch ein Anteil des Erblassers von 74.027,31 200. Zuz374glich des weiteren Darlehens 374ber 97.115,73 200 ergibt sich ein Gesamtbetrag von 171.143,04 200. Anhaltspunkte daf374r, dass in der Zeit zwischen dem Erbfall am 15. Februar 2003 sowie der Erstellung der Kontoausz374ge vom 31. Dezember 2004 diese Darlehensverbindlichkeiten um einen Betrag von mehr als 133.339,04 200 (171.143,04 200 abz374glich Aktivnachlass von 37.804 200) angestiegen w344ren, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die - 13 - Beklagte selbst zu der H366he der in den Darlehensausz374gen vom 31. Dezember 2004 aufgezeigten Darlehensverbindlichkeiten durch eine nur von ihr veranlasste Erh366hung des Kreditvolumens beigetragen h344tte. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 17.07.2007 - 12 O 179/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 13 U 111/07 -
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