BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 264/09 vom 28. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 18. Februar 2011 gegen den Senatsbe-schluss vom 1. Februar 2011 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Be-schlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber 2 - 3 - keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Insoweit weist der Senat nur auf Folgendes hin: 3 Soweit der Kl344ger geltend macht, das Berufungsgericht habe sich zu dem Haushaltsf374hrungsschaden im Jahre 2003 nicht ge344u337ert, liegt offensicht-lich ein Versehen des Berufungsgerichts vor. Der Kl344ger h344tte daher einen An-trag auf Erg344nzung des Urteils nach 247 321 ZPO stellen m374ssen, um eine Er-g344nzung des Berufungsurteils zu erreichen. Hinsichtlich des entgangenen Schwerbehindertenurlaubs fehlt es in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374n-dung an der Darlegung eines Zulassungsgrundes, zudem ist diese R374ge nicht hinreichend substantiiert worden. Soweit der Kl344ger eine Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. April 2009 (NZV 2007, 40) sieht, hat die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Obersatz des Oberlandesgerichts D374sseldorf und auch keine von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichende Auffas-sung in Rechtsprechung und Schrifttum aufgezeigt. Im 334brigen ergibt sich aus - 4 - dem Vortrag des Kl344gers in den Instanzen nur eine faktische Aufteilung der Haushaltsarbeiten, die ohnehin nicht f374r einen weitergehenden Schadenser-satzanspruch ausreicht. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.11.2008 - 14 O 590/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.07.2009 - 7 U 207/08 -
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