BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 264 / 10 vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebh ardt, den Richter Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmölle r am 21. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce l- le vom 28. Oktober 20 10 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Streitwert: 707.782,93 . Gründe: I. Die Klägerin forder t von der Beklagten als führendem Versich e- rer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der HEROS - Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abg e- schlossenen "Valorenversicherung", deren Bedin gungen auszu gsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte I HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. Sep - tember 2011 (IV ZR 38/09 G eldtransporte II H EROS II, juris Rn. 1) wi e- dergegeben sind, und aus einer i h r erteilten Versicherungsbe stätigung . S ie ist Versicherte dieses Vertrages. Sie unterhält ein bundesweites Fil i- alnetz zum Verkauf von Einrichtungsgegenständen und hatte Unterne h- men der HEROS - Gruppe, insbesondere die HEROS - Transport GmbH , damit beauftragt, Bargeld von ihren Filialen abzuholen und nach Auszä h- 1 - 3 - lung zu Bundesbankfilialen zu transportieren, ferner ihre Filialen mit Münzgeld zu versorgen. Nach ihrer Behauptung ha t sie infolge vertrag s- widrigen Verhaltens der HEROS - Gruppe sowohl im Rahmen der Ba r- ge ldentsorgung als auch der Bargeldversorgung in der Zeit vom 16. bis 18. Februar 2006 Schäden in einer Gesamthöhe von ursprünglich mehr als 1,8 Mio . erlitten, deren anteilige Erstattung sie nach zwischenzei t- lich eingegangenen Zahlungen des HEROS - Insolvenzverwalters und a n- derweitigen Verrechnungen entsprechend der Beteiligu ngsquote der Beklagten von 62,5 % in Höhe von noch 707.782,93 von der Bekl agten verlan gt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihr Klageb egehren we i- terver folgt . II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Ei nlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a n- kommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.). 1. Das Beruf ungsgericht, das schon einen Versicherungsfall für nicht erwiesen angesehen hat, hält die Klage unabhängig davon auch deshalb für unbegründet, weil es angenommen hat, die Beklagte habe 2 3 4 - 4 - den unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS - Gruppe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Polic e Nr. 7265 b e- stehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neua b- schluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS - Gruppe der Beklagten das von der HEROS - Gruppe seit langem praktizierte Schne e- ballsystem des fortlaufenden vertragswidrige n Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätslücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern. a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fech tung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg e- schlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb a- ren vertraglichen Anfechtungsaussch luss be reits mit Urteil vom 17. Ja - nuar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff. ) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27 - 33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe r- de umfangreich erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgeleg t, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweic hend von Urteilen der O berlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senats u r- teil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, juris, Rn. 45, 46) und Düsse l- 5 6 - 5 - dorf (vom 5. November 2008 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Se natsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) en t- schieden ha t , nicht an. M it der Versicherungsbestätigung , welche die Klägerin erhalten hat, hat die Beklagte ihr gegenüber nicht wirksam auf die Geltendm a- chung der Arglistanf echtung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt ähnlich wie die Bestätigung anfec htbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 1 44 BGB in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Be rufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise mö g- licher konkludenter Verzicht ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der Beklagten für einen solchen Verzicht ist ohn e- hin nicht ersichtlich. b) Zu Recht hat das Beruf ungsgericht weiter angenommen, es sei für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung , ob die Klägerin den Anfechtungsgrund kannte . § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden. Sowohl § 123 Abs. 2 S atz 1 als auch Abs. 2 S atz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können daher nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner hier die HEROS - Gruppe als Versicherungsnehmerin in Rede steht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH, Ur teil vom 8. Dezember 1959 VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.). § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen g e- genüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des zw i- schen der HEROS - Gruppe und den beteiligten Versicherern geschloss e- nen Vertrages kann sie Rechte nur so erwerben, wie die Versicherung s- 7 8 9 - 6 - nehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75 Rn. 4). Der Kl ä- gerin stehen nach § 334 BGB mithin al le Einwendungen entgegen, die dem Versicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nichtigkeit erwac h- sen. Dazu zählt d i e Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG § 74 Rn. 27). Diese konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für die Versicherte gegenüber der Vers icherungsnehmerin erklären. c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den Versicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versich e- rungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig täuscht (Senatsbeschlüsse vo m 15. März 2006 IV Z A 26/05, VersR 2007, 96; vom 4. Juli 2007 IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2 m . w . N . ). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385, 387) hat der Senat aufgegeben. Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arglistigen Ve r- haltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so kann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter) nicht mehr geltend machen , der Versicherer habe seine Nachfrageobli e- genheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Vers i- cherer dagegen verstößt , richtet sich allein nach der Sachlage im Zei t- punkt des Vertragsschlusses. d) D ie Angriffe der Nichtzulassungsbesc hwerde gegen die für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts , es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht 10 11 12 - 7 - lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages (Poli c e Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st e- henden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs . 1, A rt. 3 Abs. 1 GG) geprüft und f ür nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin: aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal l- umständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vert raglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl a- ge zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd e- rung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Ris ikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbe schluss vom 21. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrü cken VersR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225 ; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6). bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den E inzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre i- fenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote der Klägerin hat es entgegen dem Vorwurf der Beschwerde nicht übe r- gangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter 13 14 - 8 - Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallu m- stände befasst , ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünsch t en Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die B e- weiswürdigung des Berufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin verkenn t insbesondere, dass ihr Ei n- wand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschlu ss herangezogene Änderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertr a- ges vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung n icht en t- fallen lässt. cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb e- sondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass e inzelne von der Beschwerde herausgegriff e- ne Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera n- lasst hätten, mögen sie auch für sich betrachtet auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten. Das gilt zum einen, soweit das Berufu ngsgericht übersehen hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit 1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police Nr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der Police Nr. 7509 getroffene " Sondervereinbarung Dänemark" spreche für eine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber u- fungsgericht ebenfalls nicht ganz unbedenklich angenommen hat, die 15 16 - 9 - anlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu m- stellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt. Es gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherung s- schutzes auf Subunternehmer der HEROS - Gruppe bereits zur Zeit der Geltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt aus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders behandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police Nr. 7509 gelangt wäre. e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistige n Verha l- ten des HEROS - Geschäftsführer s W . und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a n- kommt, set zen sich mit dem dazu gehaltenen Vor trag der Klägerin au s- e inander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die HEROS - Gruppe habe der Beklagt en bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. d a- zu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 35 - 40). g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der B e- schwerde gegen die Feststellung des Beru fungsgerichts, die Beklagte habe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS - Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan. 17 18 19 - 10 - aa) Allerdings durfte das Berufun gsgericht den Irrtum der Bekla g- ten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür v o- rausgesetzte typische Geschehensablauf nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht zugänglich sind (v gl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m . w . N . ). Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht. (1) Es ist tatrichterliche Aufgab e festzustellen , o b die Beklagte E n- de 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran s- portunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei - stelliger Milli onenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum. Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe i- gen, besteht der Irrtum d es Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N e- gati vtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm v om Erkl ä- rungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darz u- 20 21 22 23 - 11 - legen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi e- genen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie d en Erklärungsgegner, mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl e- gungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der wie die Klägerin an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve r- trag herleiten will. (2 ) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e i- nen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Bekla gte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte r- haltenen Schneeballsystems kannte. (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den V ortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schne e- ballsystem der HEROS - Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension posit i- ve Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vo r- trag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtums b ehauptung der Beklagten ernstlich zu ersc hüttern. Der Senat schließt aus, dass es hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb e- weis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mus s- te zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve r- fahrens grundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende 24 25 - 12 - Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen, er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 199 3 XII ZR 241/91, BGHZ 12 1 , 266 , 270 f. ). (4) Zwar hat der Se nat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom 21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS - Grup - pe wirks am angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zula s- sungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige B e- rufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Einen solchen zur Zulassung der Revision führenden Verfahr en s- fehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht in der nach den §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen Form darlegen können. (a) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen 26 27 28 - 13 - A nforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr e- chung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Be schlü sse vom 19. Dezem - ber 2002 VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Fe bruar 2003 XI ZR 153/02, NJW - RR 2 003, 1003 f. unter 1; vom 2. De zember 2004 IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). De m- z u folge sind in der Beschwerdebegründ ung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer B e- schwerde, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, ist es nicht nur geboten, das betreffende Beweisthema und das angebotene Beweis mittel genau zu bezeichnen, sondern auch anz u- geben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisa n- tritt reicht dazu nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 2 AZR 666/05, N JW 2008, 540 unter B II 1 c bb (3) (a) ) . § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts, indem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu e r- forschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Behauptun gen und B e- weisantritte, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO S. 210). (b) Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom A n- fechtungsgrund und die Beweisantritte der Klägerin dazu geht, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderungen nicht zu genügen. Die Klägerin hat in der von ihrer Gehörsrüge in Bezug genomm e- nen Berufungsbegründung umfangreich und unter zahlreichen Bewei s- 29 30 - 14 - antritten vorgetragen, zugunsten des Prokuristen der Beklagten, S . , sei en von Seiten der HEROS - Gruppe zahlreiche Zuwendungen, etwa H o- telaufenthalte, Reisen und Sachgeschenke , erfolgt, die den Zeugen dazu hätten bewegen sollen, über Geldentnahmen und Veruntreuungen bei der HEROS - Gruppe hinwegzusehen. Soweit dem Vortrag Zeitang aben zu entnehmen sind, beziehen sich diese auf das Jahr 2005. Der Beschwe r- debegründung kann aber nicht entnommen werden, dass die Klägerin Tatsachen unter Beweis gestellt hätte, die eine Kenntnis des Zeugen S . vom langjährigen Schneeballsystem der HER OS - Gruppe und de s- sen Ausmaß bereits zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 2001 erg e- ben. Das Berufungsgericht durfte aus den insoweit behaupteten Umstä n- den folgern, sie reichten nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund auch schon im Jahre 2001 zu belegen. bb) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsg e- richt die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung als im Wege des Anscheinsbeweises erwiesen angesehen hat. (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II ZR 209/94, NJW 1996, 1 051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 II ZR 324/56, WM 1958, 991, 992; vom 20. September 1968 V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z u- grunde lie gende Willensentschließung in der Regel von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b e- 31 32 - 15 - sonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de n- noch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann. (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer e i- ner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä h- ren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kunden geldern durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa h- rung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B e- klagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. November 1957 VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; vom 5. Dezember 1975 V ZR 34/74 , WM 1976, 111 ; vom 12. Mai 1995 V ZR 34/94, NJW 1995, 2361). h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Pr üfung des B e- gi nns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewü r- digt und zu Unrecht eine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nach § 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund, insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahr ensgrundrechte auf. Insb e- sondere ergeben die in das Wissen des Zeugen S . gestellten dive r- sen Zuwendungen nicht zwingend , dass der Zeuge auch von dem bis zum Jahre 2001 entwickelten Schneeballsystem, seinem Ausmaß und dem Umstand Kenntnis gehabt hätte , dass HEROS - Verantwortliche der Beklagten all dies schon Ende 2001 wissentlich verschwiegen hatten. Für den Beginn des Fristlaufes nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht 33 34 - 16 - entscheidend, ob es bei der HEROS - Gruppe irgendwann Geldentnahmen und Veruntreuungen gegeben hatte, sondern ob die Beklagte wusste, dass sie bei Abschluss der Police Nr. 7509 über die Existenz des damals schon für Millionenschäden verantwortlichen Schneeballsystems g e- täuscht worden war. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar , dass das Beru fungsgericht den erörterten Beweisantritt der Klägerin letztlich als nicht entscheidungserheblich und überdies als auf die Au s- forschung der Zeugen W . und S . gerichtet angesehen hat. i) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aa O Rn. 53 - 59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den A b- schluss des Versicherungsv ertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger - Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg e- richt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Recht s- fe h ler unte rlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision. An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- zelfalles beruhende Entscheidung nu r für die beiden zwi schen der HEROS - Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol i- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mi t- telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau p- tung mit erheblichen Schäden betroffen , doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (H EROS - Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G e- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene 35 36 - 17 - Rechtsfrage nicht in einer unbestimmte n Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182 , 191; vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsg e- richt bei Prüfung de r Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer ei n- h eitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ä- gerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensers atzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als auch der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. E r- gänzend verweist der Senat auf d as Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68 ). 3 . Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit e- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abg e- sehen. 37 38 - 18 - 4 . Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglista n- fechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde standhält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2009 - 22 O 9/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.10 .2010 - 8 U 168/09 - 39
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