BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 264/11 vom 10. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier Kosziol und Dr. K artzke beschlossen: Der von ihrer Streithelferin geführten Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagte n entschieden wo r den ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die klagende Versicherung nimmt d ie Beklagte, ein kommunales Wa s- serwerk, aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin (im Folgenden : Zedentin) auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grund Vertrages aus dem Jahr 1992 lieferte und erstellte die Zede n- tin eine Schlamm tr ocknungsanlage für die ze ntrale Kläranlage in L. Da es der Zedentin nicht gelang, die Anlage zum Laufen zu bringen, lehnte die Beklagte 1 2 - 3 - im März 1999 nach Fristsetzung die Abnahme ab, begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte wiederholt den Rückbau der Anlage. Eine n Teil des Schadens der Beklagten hat deren Streithelferin, ein kommunaler Schadensausgleich mehrerer Bundesländer, getragen. Am 28. Juni 2000 öffnete ein Mitarbeiter der Beklagten zur Entnahme von Frischwasser einen außerhalb des Gebäudes der Schlammtro cknungsa n- lage liegenden Absperrschieber, ohne diesen danach wieder zu schließen. Durch geöffnete Entlüftungsventile im Faulkeller strömte Frischwasser dort ein und gelangte über einen Verbindungsgang auch in das Gebäude der Schlam m- trocknungsanlage, wodurch diese beschädigt wurde. Nach Abschluss einer Vergleichsvereinbarung wurde die A n lage von der Beklagten in der Folgezeit verschrottet. Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in H ö- he von 397.000 rich t hat diesen auf 186.368,75 reduziert und die Revision nicht zugelassen . Mit der Revision, deren Zula s sung die Streithelferin der Beklagten begehrt, strebt sie weiterhin die vollständ i ge Klageabweisung an. II. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verl etzung des Rechts der Bekla g- ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kl ä- gerin aus abgetretenem Recht. Die Beklagte müsse sich die grob fahrlässige Pflichtverletzung ihres Mitarbeiters beim Öffn en des Absperrschiebers zurec h- 3 4 5 6 7 - 4 - nen lassen. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, falle j e- denfalls nicht beträchtlich ins Gewicht. Der Schaden für die Beschädigung an der Schlammtrocknungsanlage sei zu berechnen nach dem Betrag, der erfo r- d erlich sei, um die Anlage wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor dem Wasserschaden befand. Da zum Zeitpunkt des Schadense r eignisses festgestanden habe, dass die Zedentin die Anlage nicht mehr zum Laufen bri n- gen würde und sie sie daher wi e d er habe abbauen müssen, könne die Klägerin aber nur ersetzt verlangen, was die Anlage in abgebautem Zustand wert gew e- sen wäre, also ohne Berücksichtigung des vom gerichtl i chen Sachverständigen angesetzten Arbeitsaufwands für das Wiederherstellen der Anlage . Das Be - rufungsgericht hat für einzelne Teile der Anlage, wie Motoren, Brennarmature n- strecke, Mes s stellen und Steuerstellen, ein en Betrag von insgesamt 186.368 ,75 des Sac h verständigen S. ori entiert. Dieser hat insoweit die Sanierungskosten für eine Wiederherstellung der vorhandenen Anlage in ursprünglich vorhand e- ner Qualität und Quantität g e schätzt. 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Beklagten auf G e- währung rechtlichen Gehö rs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Es hat entsche i- dungserheblichen Vortrag der B e klagten zur Berechnung des Schadens und zur Schadenshöhe übergangen. a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt bei ei - nem Umstand vor, aus dem sich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteili g- ten zur Kenntnis zu nehmen und in seine rechtlichen Erwägungen einzubezi e- hen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortr a- ges in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt oder angebotene B e- 8 9 - 5 - weise für entscheidungserhebliche Tatsachen nicht erhebt (vgl. BVerfG, NJW - RR 1995, 1033). b) S o liegt der Fall hier. aa) Die Beklagte hat vorgetragen, dass nach dem vorgesehenen Abbau der Anlage für die einzelnen ausgebauten Teile , für die das Berufungsgericht den Wiederherstellungswert angesetzt hat, nur noch Schrottwert zu erzielen gewesen wä re. Nach Rückbau der Anlage seien die Teile nicht anderweitig verwendbar gewesen. bb) Dieser Vortrag war für die Berechnung des Schadens von zentraler Bedeutung. Denn dieser durfte nicht nach den Kosten für die Sanierung einze l- ner Anlagenteile berechnet werden, wenn diese Teile im Zeitpunkt des Sch a- densereignisses für die Zedentin bereits wertlos waren, weil sie nach dem g e- schuldeten Abbau der Anlage nicht mehr hätten verwertet werden können. J e- denfalls wäre, worauf die Beklagte ebenfalls hingewiesen hat te, ein Abzug n eu für a lt zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat di e sen Vortrag offenbar nicht zur Kenntnis genommen, denn es ist auf ihn nicht weiter eing e- gangen. c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausg e- schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Sac h- vortrags der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Schadenshöhe g e- langt. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten en tschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich gegebenenfalls 10 11 12 13 14 - 6 - auch erneut mit dem Einwand des Mitverschuldens unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde zu befa s sen haben. Kniff ka Eick Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 29.05.2009 - 2 O 1253/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2011 - 14 U 997/09 -
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