ECLI:DE:BGH:2018:090518BIVZR264.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 264/17 vom 9. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann un d den Richter Dr. Götz am 9. Mai 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 5. Oktober 2017 wird als unzulässig ve r- worfen. Der Beklagte hat d ie Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a- gen. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Alleinerben der am 3. Dezember 2010 verstorbenen Erblasserin, de r Mutter der Parteien, im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilse r- gänzung in Anspruch . Mit Teil - Anerkenntnisurteil vom 27. September 2011 hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunft über alle beim Erbfall tatsäc h- lich vorhandenen Sachen und Forderungen, alle Nachlassverbindlic h- keiten, alle ergänzun gspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu 1 2 - 3 - Lebzeiten getätigt hatte, und alle unter Abkömmlingen ausgleichspflic h- tige n Zuwendungen verurteilt . Nachdem der Beklagte am 29. Februar 2012 ein Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte , hat der Kläger beantragt , den Beklagten zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Nachlassverzeichnis erteilten Auskunft an Eides statt zu vers i- chern. Mit Beschluss vom 18. Mai 2012 hat das Amtsgericht das Inso l- venzverfahren über den Nachlass der Erblasse rin eröffnet . Am 10. Fe b- ruar 2016 hat es das Nachlassinsolvenzverfahren aufgehoben. An den Beklagten ist bei der Schlussverteilung kein Überschuss ausgekehrt worden. Anschließend ist der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers for t- gesetzt worden . In der mündli chen Verhandlung vor dem Landgericht am 23. September 2016 hat der Beklagte die Erschöpfungseinrede des § 1989 BGB erhoben . Der Kläger hat in einem nachgelassenen Schrif t- satz vor getragen , der Beklagte habe es unterlassen, Zuwendungen der Erblasserin an ihn aus der Zeit vom 1. März 2010 bis 8. Nov ember 2010 in Höhe von insgesamt 99.000 . Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Nachlassverzeichnis vom 29. Februar 2012 erteilten Auskunft an Eides statt zu ver sichern. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Im Berufungsverfa h- ren hat der Kläger zuletzt unter anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 99.000 g- keit der von ihm am 29. Februar 2012 erteilt en Auskunft an Eides statt zu versichern sowie festzustellen, dass der Kläger vom Beklagten die Herausgabe weiterer Schenkungen nach den Vorschriften über die u n- gerechtfertigte Bereicherung verlangen kann. D as Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgeric hts aufgehoben und den Beklagten veru r- teilt, dem Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm am 29. Februar 2012 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. Ferner hat es den Rechtsstreit zur Durchführung des Verfahrens in der dritten 3 - 4 - Stufe der Stufenklage an das Landgericht zurückverwiesen. Das Ber u- fungsgericht ist davon ausgegangen, die Berufung einschließlich der Klageänderung sei zulässig . Sie sei hinsichtlich der e idesstattlichen Versicherung auch begründet. Dem Pflichtteilsberechtigten stehe ein Auskunftsanspruch entsprechend § 2314 BGB gegen den Beschenkten zu, soweit Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB in B e- tracht kämen . D ie s sei hier der Fall. Es bestehe auch Grund zu der A n- nahme, dass das Nachlassverzeichnis vom 29. Feb ruar 2012 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde de s Beklagten. II. Die se ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 t (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich i m Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer e idesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der e idesstattlich en Versicherung erfordert , sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten ( zuletzt Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, Z E V 2017, 648 Rn. 9 ) . Wird - wie hier - der Beklagte auf eine Stufenklage h in vom Berufungsgericht zur Auskunft oder e idesstattl i- chen Versicherung verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der we i- teren Stufen an das Landgericht zurückverwiesen, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert eine s gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Rechtsmittels lediglich nach der Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft. Dies gilt selbst dann, wenn das Landgericht die Stufenklage ursprünglich insgesamt abgewiesen hat ( Senatsbeschl ü ss e vom 3 0. April 2008 - IV ZR 287/07, FamRZ 2008, 1346 Rn. 5; vom 3. Juli 2002 - IV ZR 4 5 - 5 - 191/01, Z E V 2002 , 503 [ juris Rn. 3 ] ; BGH, Beschluss vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68, NJW 1970, 1083 [ juris Rn. 8 - 10 ] ) . Zwar enthält die Zurückverweisung a n die untere Instanz eine Beschwer für die Pa r- tei, die ein endgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte. Bei St u- fenklagen ist aber eine besondere Rechtslage gegeben. Wenn das Ve r- fahren ohne Grundurteil wegen der weiteren Stufen lediglich zurüc k- verwiesen wird, hat das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über die weiteren Stufen und insbesondere über den Zahlungsanspruch nicht getroffen. Es liegt nicht anders, als wenn das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung abgesehen ( vgl. § 538 Abs. 1 ZPO ) und durch Te ilurteil über den Anspruch auf Auskunftserteilung oder e ide s- stattliche Versicherung entschieden hätte ( vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 aaO; BGH, Beschluss vom 23. März 1970 aaO [juris Rn. 10 ] ) . Demgegenüber ist es unerheblich , ob - wie hier - das Lan dg e- richt die Stufenklage zuvor insgesamt abgewiesen hatte. Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens kommt es allein auf die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil an. Das Interesse des Bekla g- ten, mit Hilfe der durchzuführenden Revision die Dur chsetzung des Hauptanspruchs insgesamt zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinaus und muss daher außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stehen nach einer Verurteilung zur Zahlung die dann eröffneten Rechtsmit tel zu ( Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 aaO [juris Rn. 5 ] ) . Anders als die Beschwerde meint ändert sich daran auch nichts dadurch, dass das Berufungsgericht die Berufung für zulässig erachtet hat. Hierbei handelt es sich um isoliert nicht angreifbare G r ünde der angefochtenen Entscheidung. Beschwert wird der Beklagte allein durch den Tenor, hier durch seine Verpflichtung zur Abgabe der e idesstattl i- chen Versicherung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht auch kein Zwischenurteil i m Sinne von § 303 ZPO e r- 6 - 6 - lassen . Zwar kann das Berufungsgericht über die Zulässigkeit einer B e- rufung durch Zwischenurteil entscheiden ( BGH, Urteil vom 12. Deze m- ber 2006 - VI ZR 4/06, VersR 2007, 811 Rn. 4; vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 [ ju ris Rn. 8 ] ) . In Einzelfällen kann auch ein nicht als Zwischenurteil bezeichnetes Urteil in ein solches u m- gedeutet werden, wenn ein entsprechender Wille des Gerichts aus dem Urteil hervorgeht (Rensen in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 303 Rn. 6a). Hier bes tehen aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte d a- für, dass das Berufungsgericht ein Zwischenurteil erlassen hat oder e r- lassen wollte . Ein entsprechender Wille kommt an keiner Stelle des U r- teils zum Ausdruck . Hinzu kommt, dass ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Berufung ohnehin nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar ist ( BGH, Urteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, VersR 2007, 811 Rn. 4; vom 6. Mai 1987 - IV ZB 52/86, NJW 1987, 3264 juris Rn. 8 ) . Zu einer Erhöhu ng des Wertes des Beschwe r- degegenstandes des zur Abgabe einer e idesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten führt es jedenfalls nicht, wenn das Berufungsg e- richt zugleich in den Entscheidungsgründen über die Zulässigkeit der Berufung insgesamt entsch ieden hat. Hierdurch werden die Rechte des Beklagten auch nicht unzulässig verkürzt. Ihm verbleiben die Recht s- mi t tel gegen das auf der dritten Stufe ergehende Zahlungsurteil. In di e- sem Rahmen kann, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist, das Revisionsgericht auch überpr ü- fen, ob die zunächst gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte B e- rufung zulässig war oder nicht. III. Die Beschwerde hä tte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert 7 8 - 7 - die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) . Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 11.11.2016 - 25 O 363/11 - OLG München in Augsbur g, Entscheidung vom 05.10.2017 - 24 U 4708/16 -
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