BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 265/02 Verkündet am: 15. September 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2002 auf-gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2001 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-kung ab 1. August 2000. Sie ist 1941 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienst-herrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. August 2000 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der Be- - 3 - klagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maß-gebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtver-sorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-gezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-monate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. August 2000 ihre vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. Das Amtsgericht hat dem Klageantrag ab 1. Januar 2001 stattgegeben, das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. 1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäfts-bedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-schieden hat. a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-hen. b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 - 5 - geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-richt die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen ei-ner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkompli-zierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Un-gleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Ver-sichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öf-fentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. - 6 - c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-ren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen ei-ner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbs-biographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesver-fassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-geschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-sungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in be-zug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits seit 1. August 2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Genera-tion, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge- - 7 - ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-te, ist nicht ersichtlich. d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-treffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die - 8 - Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-trägen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick - 9 - darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wah-rung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine wei-tergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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