BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 265/04 Verk374ndet am: 6. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5 Eine Verletzung des postmortalen Pers366nlichkeitsschutzes f374hrt grunds344tzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldentsch344digung. BGB 247 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angeh366rigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Per-s366nlichkeitsrecht verletzen kann. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 - LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Sprungrevision des Kl344gers gegen das Urteil der 28. Zivil-kammer des Landgerichts K366ln vom 8. September 2004 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagte Anspr374che auf Geldentsch344digung wegen Verletzung des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfs-weise wegen Verletzung seines allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts geltend. 1 Die 80-j344hrige Mutter des Kl344gers wurde im Oktober 2000 von dessen Schwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwes-ter gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gew344hrt hatte, filmte den teils entkleideten Leichnam der Mutter zun344chst im Haus und sp344ter noch einmal im Obduktions- 2 - 3 - saal. Die Schwester des Kl344gers, die sich in einem ersichtlich nicht verneh-mungsf344higen Zustand befand, wurde unmittelbar nach ihrer vorl344ufigen Fest-nahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit angelegten Hand-schellen gefilmt. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel "Mordkommission K366ln" einen etwa 30-min374tigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der get366teten Mutter des Kl344gers gezeigt wurden. Der Kl344ger hat vorprozessual eine strafbewehrte Erkl344rung der Beklagten angenommen, in der diese sich verpflichtete, es zu unterlassen, ein Bildnis sei-ner Mutter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Schwester des Kl344gers gegen374ber wurde ebenfalls eine Unterlassungserkl344rung abgegeben. Zudem wurde ihr gerichtlich immaterieller Schadensersatz in H366he von 20.000 DM zu-gesprochen. Der Kl344ger verlangt eine angemessene Geldentsch344digung von mindestens 20.000 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt er sein Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht verneint einen Anspruch des Kl344gers auf Geldentsch344-digung wegen Verletzung des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts seiner Mutter. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien nicht vorhanden gewesen. Es sei-en ausschlie337lich ideelle Interessen betroffen gewesen. Dieser Teil des Pers366n-lichkeitsrechts sei jedoch unaufl366slich an die Person des Tr344gers gebunden, so 4 - 4 - dass hierauf gest374tzte Anspr374che auf Geldentsch344digung nur zu Lebzeiten des Tr344gers des Pers366nlichkeitsrechts in Betracht k344men. 5 Ein Anspruch des Kl344gers auf eine Entsch344digung in Geld wegen Verlet-zung seines eigenen Pers366nlichkeitsrechts durch die Verbreitung des Bildnisses seiner Mutter in f374r Dritte identifizierbarer Weise bestehe gleichfalls nicht. Den Angeh366rigen eines Verstorbenen stehe angesichts der Genugtuungsfunktion des Geldentsch344digungsanspruchs f374r immaterielle Sch344den kein solcher An-spruch zu, wenn 374ber den Verstorbenen berichtet werde. Eingriffe in Rechte Verstorbener seien in der Regel keine Angriffe auf deren Angeh366rige. Dies k366n-ne nur dann anders sein, wenn zugleich mit dem Pers366nlichkeitsrecht des Ver-storbenen auch das Pers366nlichkeitsrecht des Angeh366rigen unmittelbar und ausdr374cklich tangiert werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Die Privatsph344-re beinhalte zwar grunds344tzlich auch das Recht, mit der Trauer um einen Ange-h366rigen allein zu sein. Jedoch sei dieser Bereich von den Filmszenen nicht tan-giert worden. Es werde gerade nicht der trauernde Kl344ger gezeigt, sondern die von der Schwester get366tete Mutter. II. Das Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 6 1. Dem Kl344ger steht kein Anspruch auf Geldentsch344digung wegen der Verletzung eines postmortalen Pers366nlichkeitsrechts seiner verstorbenen Mut-ter zu. 7 a) Die Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts und seiner be-sonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild kann allerdings bei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Sch344den 8 - 5 - begr374nden. Dieser Anspruch auf Geldentsch344digung gr374ndet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgem344337 aus 247 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341, 342; BGH BGHZ 143, 214, 218 f.; vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya; BVerfG, VersR 2000, 897, 898). b) Auch wird die Pers366nlichkeit des Menschen 374ber den Tod hinaus ge-sch374tzt. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfGE 30, 173, 194; BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; NJW 2001, 594; BGH BGHZ 107, 384, 391 - Emil Nolde; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - I ZR 73/82 - GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 - NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - juris, zum Abdruck in BSGE bestimmt) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die W374rde des Menschen unan-tastbar ist. Demgegen374ber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Pers366n-lichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zu-k374nftig handlungsf344higen Person, also eines lebenden Menschen als unabding-bar voraussetzt (vgl. zu den bereits genannten Entscheidungen noch aus der Instanzrechtsprechung und der Literatur OLG Hamm, ZUM 2002, 385, 386; OLG M374nchen, OLGR 2000, 164; OLGR 2002, 416, 417; OLG D374sseldorf NJW-RR 2000, 321; M366hring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 60 Anh., 247 22 KUG Rdn. 41; M374nchKommBGB/Rixecker, 4. Aufl., 247 12 Anh. Rdn. 23; Staudinger/Hager, 13. Bearb., 247 823 BGB Rdn. C 34; Schulze Wessel, Die Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 44 f. m.w.N.; Trachternach, Erinne- 9 - 6 - rungsschutz - Zum Pers366nlichkeitsschutz nach einem Todesfall, 2004, S. 65 f.; Bender, VersR 2001, 815, 817). 10 Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Inhalt des beanstandeten Fernsehbeitrags getroffen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Ausstrahlung den postmortalen Schutzbereich der Verstorbenen verletzt hat. Dies bedarf auch keiner Entscheidung, da selbst in diesem Fall kein Anspruch des Kl344gers auf Geldentsch344digung best374nde. Denn auch dann k366nnte lediglich eine Verletzung von ideellen Bestandteilen des Pers366nlichkeitsrechts vorliegen, die jedoch eine Geldentsch344digung nur zu Lebzeiten des Tr344gers des Pers366n-lichkeitsrechts rechtfertigen kann. c) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung dieses Schutzbereichs lediglich Abwehranspr374che, nicht aber Schadensersatzanspr374-che zu (vgl. Senat, Urteile vom 5. M344rz 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758, 759 - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 - Fiete Schulze; BGH BGHZ 143, 214, 223 f., 228 - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - VersR 2000, 1160, 1161 - Der blaue Engel; ebenso OLG D374sseldorf, AfP 2000, 574). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 25 m.w.N.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.10; G366tting, GRUR 2004, 801, 802; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Pers366nlichkeitsrechten Verstorbe-ner, 2002, S. 67; M374ller, Die Ausbeutung fremder Pers366nlichkeitsrechte, in: Rufausbeutung nach dem Tode: Wem geb374hrt der Profit?, S. 63 f.). 11 Die hiergegen vorgebrachte Kritik, dass insbesondere bei Bildver366ffentli-chungen ein unzureichender Schutz gew344hrt werde (vgl. OLG M374nchen, OLGR 2002, 416, 417; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und 12 - 7 - Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Kap. 9 Rdn. 37; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; kritisch Koos, WRP 2003, 202, 203), kann jedenfalls im Streitfall nicht dazu f374h-ren, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. 13 aa) Die Zuerkennung einer Geldentsch344digung gegen374ber einem Ange-h366rigen bei Verletzung des postmortalen Pers366nlichkeitsschutzes w344re - anders als die Revision im Anschluss an die Entscheidung des OLG M374nchen meint - mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entsch344digung unvereinbar. Bei der Zubilligung einer Geldentsch344digung im Fall einer schweren Pers366nlich-keitsrechtsverletzung steht n344mlich regelm344337ig der Gesichtspunkt der Genug-tuung f374r das Opfer im Vordergrund (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; K366rner, NJW 2000, 241, 244; Micheli GRUR 1969, 429). Dem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung f374r die Verletzung seiner Pers366nlichkeit mehr verschafft werden (vgl. Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 47 m.w.N.; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Pers366nlichkeits-schutzes, 2004, S. 185; Gregoritza, aaO, S. 69, 74; Ernst-Moll, GRUR 1996, 558, 563 f.; G366tting, GRUR 2004, 801, 802; Schack, GRUR 1985, 352, 358; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; im Ergebnis unter Hervor-hebung des Ausgleichsgedankens ebenso M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Bender, VersR 2001, 815, 818). Deshalb kann eine an An-geh366rige flie337ende Entsch344digung wegen eines verletzenden Angriffs auf das Ansehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erf374llen (vgl. Se-nat, Urteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO; vgl. auch LG Berlin, AfP 2002, 540, 541; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Soehring, aaO, Rdn. 32.18; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Auch ein Ausgleich f374r die erlittene Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen - 8 - nicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldent-sch344digung ins Leere. 14 Der von der Revision herangezogene Gedanke der Pr344vention kann im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung f374hren. Der Pr344ventionsgedanke allein vermag die Gew344hrung einer Geldentsch344digung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. M344rz 1974 - VI ZR 89/73 - a-aO, 760 226 Todesgift; ebenso f374r die juristische Person OLG M374nchen, AfP 2003, 359, 360; Fischer, aaO, S. 184 f.; M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch G366tting, GRUR 2004, 801, 802; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; Gregoritza, aaO, S. 75 m.w.N.; a.A. Seifert, NJW 1999, 1889, 1895 f.). Zwar tr344gt der erkennende Senat der Pr344vention als Bemessungsfaktor bei der Zubilligung von Geldentsch344digungen Rechnung (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 m.w.N.; 160, 298, 303; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; vgl. K. W. Lange, VersR 1999, 274, 277; G366bel, Geldentsch344digung und Schmerzensgeld 2004, S. 35 f.; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; Steffen, NJW 1997, 10, 13), besonders in den-jenigen F344llen, in denen es um den Schutz gegen unerw374nschte Zwangskom-merzialisierung einer Person geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 f. und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO 340 f.). Ob die vorliegende Be-richterstattung - die nach Auffassung der Revision eine Sensationsberichterstat-tung zum Zweck einer Erh366hung der Einschaltquoten darstellt - einer solchen Zwangskommerzialisierung vergleichbar ist und 344hnliche Konsequenzen haben m374sste, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Rechtstr344-ger f374r einen solchen Anspruch fehlt. Der Anspruch auf immateriellen Scha-densersatz wegen Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts steht n344mlich nur dem Rechtstr344ger und nur zu dessen Lebzeiten zu (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - - 9 - Marlene Dietrich; vgl. M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, a-aO, Rdn. 13.5; L366ffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Das unterscheidet ihn einerseits von dem vorstehend er366rter-ten Abwehranspruch, den postmortal der Wahrnehmungsberechtigte geltend machen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung verm366genswerter Bestandteile des Pers366nlichkeits-rechts, der auf den Erben 374bergehen kann. bb) Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Die zum Schadensersatz bei Verletzung verm366genswerter Bestandteile des Pers366nlich-keitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grunds344tze lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht 374bertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind. Dieser von der Revision herange-zogenen Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 143, 214 ff. - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - NJW 2000, 2201 f. - Der blaue Engel) liegt die 334berlegung zu Grunde, dass das Pers366nlichkeitsrecht auch verm366-genswerte Bestandteile aufweist und dass deshalb bei einer unerlaubten Ver-wertung von Pers366nlichkeitsmerkmalen, etwa f374r Werbezwecke, Schadenser-satz verlangt werden kann (vgl. BGH BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 50, 133, 137 - Mephisto; 81, 75, 80 - Carrera; 143, 214, 219 f. - Marlene Dietrich). 15 Dieser Anspruch kann, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auf den Erben 374bergehen. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der verm366gens-werten Bestandteile des Pers366nlichkeitsrechts ist n344mlich nur gew344hrleistet, wenn der Erbe in die Rolle des Tr344gers des Pers366nlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutma337lichen Interessen des Verstorbe-nen gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann. Dar374ber hinaus erscheint 16 - 10 - es unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in seinem Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Pers366nlichkeitsmerkma-len verk366rperten Verm366genswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen Dritten preiszugeben, statt diesen Verm366genswert seinen Erben oder Angeh366rigen oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu Lebzeiten nahestanden (vgl. BGH BGHZ 143, 214, 224 - Marlene Dietrich; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel). Bei einer solchen Konstellation erf344hrt der in den Pers366nlichkeitsmerkmalen des Verstorbenen liegende Verm366genswert mithin eine Verselbst344ndigung und wird dem Verm366gen des nach seinem Tod Wahrnehmungsberechtigten zugeordnet. Dass diesem bei unberechtigter Ausbeutung des ihm zustehenden Wertes ein Anspruch auf Geldentsch344digung zugebilligt wird, ist folgerichtig. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Streitfall nicht. Das Land-gericht hat festgestellt, dass derartige kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen nicht bestanden. Sie sei der 326ffentlichkeit nicht bekannt ge-wesen, ihrer Abbildung sei kein wirtschaftlicher Wert zugekommen. Hieran habe sich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die hiermit verbundene Familien-trag366die der 326ffentlichkeit bekannt geworden sei, nichts ge344ndert, wovon auch der Kl344ger selbst ausgehe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, dass Abbildungen der Verstorbenen im Rahmen einer gewinn-steigernden Sensationsberichterstattung gezeigt worden seien, kann es sich schon vom Sachverhalt her nicht um eine kommerzielle Nutzung handeln, wie sie der Verstorbenen selbst m366glich gewesen w344re. Deshalb kann, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, eine etwaige Rechtsverletzung nur ideelle Bestandteile des postmortalen Schutzbereichs betreffen. Hieraus folgt jedoch aus den oben dargelegten Gr374nden nur ein Abwehranspruch des Wahr-nehmungsberechtigten, w344hrend ein Anspruch auf Geldentsch344digung nach dem Tod des Rechtstr344gers nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH BGHZ 50, 17 - 11 - 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO, Rdn. 13.5.; L366ffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Dessen postmortaler Schutz rechtfertigt sich allein aus der fort-dauernden Menschenw374rde des Verstorbenen, dem, wie bereits ausgef374hrt, eine Geldentsch344digung keine Genugtuung f374r die Rechtsverletzung mehr ver-schaffen k366nnte. Die Zubilligung einer Geldentsch344digung an Erben oder nahe-stehende Personen f374r postmortale Verletzungen der W374rde einer anderen Person w344re deshalb systemwidrig und zudem geeignet, einer Kommerzialisie-rung des Pers366nlichkeitsrechts im nicht kommerziellen Bereich Vorschub leisten (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; Schack, JZ 2000, 1060, 1061; vgl. ferner BGH BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich). 2. Eine Geldentsch344digung aus der Verletzung des eigenen Pers366nlich-keitsrechts des Kl344gers, wie sie grunds344tzlich in Betracht kommen k366nnte, hat das Landgericht unter den Umst344nden des Streitfalls ohne Rechtsfehler abge-lehnt. 18 a) Die Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts begr374ndet ei-nen Anspruch auf Geldentsch344digung, wenn es sich um einen schwerwiegen-den Eingriff handelt und die Beeintr344chtigung nicht in anderer Weise befriedi-gend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentsch344digung erfor-derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umst344nde des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Ver-schuldens zu ber374cksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile 19 - 12 - BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - VersR 1969, 519, 520 - Detektei; vom 5. M344rz 1974 - VI ZR 89/73 - aaO, 759 - Todesgift; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592; Diederichsen, VersR 2005, 433, 437; M374ller, aaO, S. 55; dies., VersR 2000, 797, 800 und VersR 2003, 1, 5; Steffen, NJW 1997, 10 f.; kritisch K. W. Lange, VersR 1999, 274 ff., 278). b) Ein Anspruch des Kl344gers w374rde voraussetzen, dass er selbst durch die Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletzt worden ist. 20 aa) Gegen Eingriffe in das Pers366nlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Pers366nlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Pers366nlich-keitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann f374r das Pers366nlichkeitsrecht un-beschadet seiner Ausbildung als ein erst durch G374terabw344gung und Interes-senabw344gung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als f374r die in 247 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsg374ter und absoluten Rechte (Se-nat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO - Detektei, vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - VersR 1980, 679 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139 f.). 21 bb) Zu Recht stellt das Landgericht deshalb darauf ab, dass eine Verlet-zung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener f374r sich genommen noch nicht die W374rde der Angeh366rigen verletzt, so dass allein die Abbildung der get366- 22 - 13 - teten Mutter des Kl344gers in f374r Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Pers366n-lichkeitsrecht des Kl344gers eingreift. Ebenso w374rde aus einer spezifischen Kr344n-kung der Familie den zu diesem Kreis geh366renden Personen noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentsch344digung erwachsen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 f. - Detektei, vom 5. M344rz 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fie-te Schulze; zustimmend Fischer, aaO, S. 186 f.; L366ffler/Ricker, aaO, Kap. 44 Rdn. 41; M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 16; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Per-s366nlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Pers366nlichkeitsrecht des Angeh366rigen unmittelbar tangiert wird. In einem solchen Fall k366nnte f374r diesen bei Vorliegen der weiteren, unter 2. a) dargestellten Voraussetzungen ein An-spruch auf Geldentsch344digung entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 - Detektei; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadens-ersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 295; Fischer, aaO, S. 59, 186 f.; M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 29; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 36; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Eine solche unmittelbare Pers366nlichkeitsrechtsverletzung der Angeh366rigen hat der erkennende Senat beispielsweise im Falle einer Be-richterstattung 374ber den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, wenn unter ungenehmigter Beif374gung eines Familienfotos suggeriert wird, f374r die Tra-g366die sei elterliches Versagen verantwortlich (Senat, Urteil vom 5. M344rz 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift). cc) Eine derartige unmittelbare Betroffenheit hat das Landgericht unter den Umst344nden des Streitfalls ohne Rechtsfehler verneint, weil in dem Filmbe-richt lediglich die von der Schwester get366tete Mutter, nicht aber der Kl344ger ge- 23 - 14 - zeigt oder erw344hnt wird (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f.). 24 Zwar kann durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Per-s366nlichkeit unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Ver366ffent-lichung steht oder auf wen sie zielt. Ein Bericht 374ber einen Straft344ter und des-sen Tat kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere Tat-beteiligte oder auch Angeh366rige des T344ters oder Opfers in ihrem Pers366nlich-keitsrecht unmittelbar verletzen, wenn ihre eigenen pers366nlichen Verh344ltnisse in den Bericht einbezogen werden. Doch muss in solchen F344llen die Pers366nlich-keitssph344re des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugeh366rig erschei-nen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht gen374-gen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestell-ten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdr374cklich noch still-schweigend erw344hnt, "pers366nlich" betroffen f374hlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht 374ber eine Straftat zum Anlass nehmen, Angeh366rige zu bel344stigen oder anzufeinden. Solche Ausstrah-lungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Ver366f-fentlichung, sondern nur noch die pers366nliche Verbundenheit zu der in die 326f-fentlichkeit ger374ckten Person ausdr374ckt, bleiben als blo337e Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, 680). dd) Die Revision zeigt keine Umst344nde auf, aus denen sich nach diesen Grunds344tzen eine unmittelbare Betroffenheit des Kl344gers ergibt. Feststellungen dazu, dass der Kl344ger in einer anderen Entscheidungen vergleichbaren Weise pers366nlich betroffen w344re (vgl. OLG D374sseldorf AfP 2000, 574; ebenso LG Ber-lin, AfP 2002, 540, 541; zustimmend Fischer, aaO, S. 186; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38), hat das Landgericht nicht getroffen. Verfahrensr374- 25 - 15 - gen hierzu sind nicht erhoben und h344tten im Verfahren der Sprungrevision auch nicht ber374cksichtigt werden k366nnen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanz: LG K366ln, Entscheidung vom 08.09.2004 - 28 O 101/04 -
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