BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265/06 vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. September 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Streitwert der Rechtsmittelverfahren: 95.819,19 200 (119.773,99 200 abz374glich 20%) Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die von den Vorinstanzen getroffene Fest-stellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice bedin-gungsgem344337 Deckung anl344sslich der beiden Schadensf344lle zu gew344hren, ist auch richtig. 1 - 3 - 2 Die Beschwerde h344lt die Frage f374r rechtsgrunds344tzlich, ob dem Gl344ubiger des Versicherungsnehmers im Verh344ltnis zu dem Versicherer weitergehende Rechte zustehen k366nnen als dem Versicherungsnehmer selbst. Auf diese Frage kommt es nicht an. In der Haftpflichtversicherung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Meinung in der Literatur auch der Gesch344digte ein eigenes, aus der So-zialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S. von 247 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versiche-rer dem Sch344diger Deckungsschutz zu gew344hren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m.w.N.). In dem Urteil ist beispielhaft und nicht abschlie337end aufgef374hrt, unter wel-chen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Gesch344digten an-genommen werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der Versiche-rer auf Anfrage des Gesch344digten, ob Versicherungsschutz bestehe, kei-ne oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (Sp344-te, Haftpflichtversicherung 247 1 Rdn. 199; BK/Baumann, 247 149 VVG Rdn. 149; zur Pflicht des Versicherers, sich gegen374ber dem Versiche-rungsnehmer unmissverst344ndlich 374ber seine Leistungspflicht zu erkl344ren vgl. BGHZ 171, 56, 62 ff.). Das ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Es hat dem Verhalten der Beklagten bis zum Schluss der m374ndlichen Verhand-lung mit Recht entnommen, dass sie die Unsicherheit 374ber ihr Eintreten f374r den Fall der rechtskr344ftigen Titulierung der Haftpflichtanspr374che auf-recht erhalten hat und ungewiss geblieben sei, ob sie bisher nicht vorge-brachte versicherungsrechtliche Einw344nde nachholen werde. Aus der Gew344hrung von Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach 247 154 Abs. 1 VVG a.F. zu erf374llen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 - 3 - 4 - VersR 1964, 156 unter III 2). Zweifel daran bestehen auch deshalb, weil die Beklagte geltend macht, die Verj344hrung des Deckungsanspruchs sei wegen 247 12 Abs. 2 VVG a.F. gehemmt. Daraus folgt, dass sie ihrem Ver-sicherungsnehmer gegen374ber noch keine abschlie337ende Entscheidung 374ber ihre Deckungspflicht getroffen hat und sich eine Ablehnung noch vorbeh344lt. Darauf deutet auch die R374ge in der Beschwerdebegr374ndung hin, das Berufungsurteil enthalte unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG keine Ausf374hrungen zur Begr374ndetheit des Feststellungsantrags. Diese R374ge hat nur Sinn, wenn dem Deckungsanspruch mit versiche-rungsrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden soll. Da sol-che in den Vorinstanzen nicht erhoben wurden, ist die Geh366rsr374ge weder nachvollziehbar noch begr374ndet. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - 35 O 169/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 17/06 -
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