BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 265/07 Verk374ndet am: 11. November 2008 Vorusso Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 437 Nr. 1, 247 439 Abs. 2, 247 474 , 247 476, 247 781, 247 812 Abs. 1 Satz 1, 247 814 a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt f374r sich genommen we-der die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tats344chlichen" Anerkenntnis-ses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). b) Die in 247 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Anspr374chen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachm344ngelgew344hrleistungsrech-ten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahr374ber-gang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahr374bergang Vorfrage f374r andere Anspr374che ist. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - LG Bonn AG Rheinbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter deren Zur374ckweisung im 334brigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. September 2007 teilweise aufgehoben und wie folgt neu ge-fasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 6. Oktober 2006 abge344ndert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kl344ger 87,29 200 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz seit dem 2. Dezember 2005 hierauf zu zahlen; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von 27.500 200 einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005 374bergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde. Hierf374r stellte die Beklagte dem Kl344ger unter dem 6. Oktober 2005 f374r das eingebaute Material nach Ma337gabe einer bei Vertrags-schluss f374r das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als "30 %iger Kundenanteil auf Material gem344337 Garantiebestimmungen" insgesamt 1.071,38 200 in Rechnung, die der Kl344ger bezahlte. Mit Schriftsatz seiner Pro-zessbevollm344chtigten vom 13. Oktober 2005 forderte der Kl344ger diesen Betrag mit der Erkl344rung zur374ck, ihn in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, weil der Getriebeschaden von der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Ge-w344hrleistungspflicht kostenlos zu beseitigen gewesen sei und abweichende Gew344hrleistungs-/Garantiebedingungen wegen Vorliegens eines Verbrauchsg374-terkaufs unwirksam seien. Das Amtsgericht hat der auf R374ckzahlung des Rechnungsbetrages zu-z374glich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in H366he von 87,29 200 gerichteten Klage nach Beweiserhebung antragsgem344337 stattgegeben. Das Berufungsge-richt hat auf die Berufung der Beklagten die Klage nach erg344nzender Beweiser-hebung abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger, der seinen auf Zu-r374ckweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter verfolgt, mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Es k366nne dahinstehen, ob die Beklagte, wenn sie dem Kl344ger zur Ge-w344hrleistung verpflichtet gewesen w344re, die entrichteten Reparaturkosten 374ber-haupt h344tte zur374ckzahlen m374ssen. Die in Betracht kommenden Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen anf344nglichen Fehlens der Ge-sch344ftsgrundlage setzten s344mtlich voraus, dass dem Kl344ger ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung zugestanden habe. Das sei nicht feststellbar. Ent-gegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich durch den erhobenen Sach-verst344ndigenbeweis nicht kl344ren lassen, ob ein Getriebeschaden, und sei es auch nur ansatzweise in Form eines 374berm344337igen Verschlei337es des Getriebes, bereits bei 334bergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese Ungewiss-heit gehe zu Lasten des Kl344gers, zumal ihm auch die Vermutung des 247 476 BGB, sofern dessen Voraussetzungen 374berhaupt erf374llt seien, nicht zugute kommen k366nne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung habe er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst abgegeben, welches diese Vermutung 374berlagere, so dass er schon aus diesem Grunde die Beweislast f374r das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes seiner Zahlung zu tragen habe. Auch wenn ihm die zwischenzeitliche Vernich-tung des ausgetauschten Getriebes nicht als Beweisvereitelung angelastet werden k366nne, gehe deshalb allein schon wegen seines tats344chlichen und vor-behaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung die Unaufkl344rbarkeit der Schadensursache zu seinen Lasten. Das entspreche auch der Billigkeit, weil die - 5 - Beklagte ebenso wenig wie der Kl344ger Veranlassung gehabt habe, durch Auf-bewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu sichern, nachdem f374r sie aufgrund der Zahlung des Kl344gers der betreffende Gesch344ftsvorfall abge-schlossen gewesen sei. II. 6 Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den erhobenen R374ckzahlungsan-spruch verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kl344-ger von der Beklagten gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die R374ckzahlung des auf die Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 200 verlan-gen, weil die Beklagte f374r den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines hierin liegenden Sachmangels zur Gew344hrleistung verpflichtet ge-wesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss (247 437 Nr. 1, 247 439 Abs. 2 BGB). F374r die tats344chlichen Voraussetzungen seines R374ckzahlungsanspruchs kommt dem Kl344ger die Beweislastumkehr des 247 476 BGB zugute. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wird die Vermu-tungswirkung des 247 476 BGB nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Kl344-gers 374berlagert. 7 1. Die Revision r374gt mit Recht, dass bereits die Voraussetzungen f374r ein solches Tatsachenanerkenntnis nicht festgestellt sind. 8 a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (247 781 BGB) und dem im B374rgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten best344tigenden (deklaratorischen) Schuldaner-kenntnis noch ein drittes (204tats344chliches223) Anerkenntnis gibt, das keinen beson-deren rechtsgesch344ftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verk366rpert, 9 - 6 - sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gl344ubiger seine Erf374l-lungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Ma337nahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche 204als Zeugnis des Aner-kennenden gegen sich selbst" zu wertenden Best344tigungserkl344rungen k366nnen im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen M366glichkeit einer Entkr344ftung - bei seiner Beweisw374rdigung verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.). b) Das Berufungsgericht hat sich bei der W374rdigung der geleisteten Zah-lung des Kl344gers jedoch rechtsfehlerhaft von der Annahme leiten lassen, 204die vorbehaltlose Erf374llung einer Forderung (sei) die st344rkste Form eines tats344chli-chen Anerkenntnisses einer Forderung223. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerkl344rung revisionsrechtlich nur be-schr344nkt darauf 374berpr374fbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvor-schriften verletzt sind. Das ist hier indessen der Fall. 10 Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erf374llung ei-ner Forderung sei die st344rkste Form eines tats344chlichen Anerkenntnisses einer Forderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses Anerkennt-nis ankn374pft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kl344ger die Ursachen des Getriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend angesehen hat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die anschlie-337ende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung beige-messen, wie sie typischerweise einem best344tigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis 374blicherweise (allein) er366rtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, 11 - 7 - Tz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht 374bersehen, dass es ohne Feststellung n344herer Umst344nde keine Vermutung f374r die Abgabe eines Anerkenntnisses gibt. Die Wertung einer rechtsgesch344ftlichen oder rechtsgesch344fts344hnlichen Erkl344-rung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuld-verh344ltnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit 374ber den Bestand des Rechtsverh344ltnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts festgestellt. F374r die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enth344lt 374ber seinen Charakter als Erf374llungshand-lung (247 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erf374llten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen au337er Streit stellen zu wollen. Das gilt auch f374r die tats344chlichen Grundlagen der ein-zelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Beglei-chung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorlie-gen weiterer Umst344nde, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umst344nde sind hier nicht festgestellt. F374r sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Ur-teil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9). 12 - 8 - 2. Gem344337 247 476 BGB wird bei einem Verbrauchsg374terkauf im Sinne des 247 474 Abs. 1 BGB in F344llen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr374bergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahr374bergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier zuguns-ten des Kl344gers ein. 13 a) Es steht zwischen den Parteien au337er Frage, dass es sich bei dem Fahrzeugkauf um einen Verbrauchsg374terkauf gehandelt hat. Der Getriebescha-den am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit 334ber-gabe gezeigt. Ein normaler Verschlei337 hat angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten 374blicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen Getrie-bes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in Betracht kommende Ursache als einen vorzeitigen 374berm344337igen Getriebeverschlei337 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es lediglich als unaufkl344rbar an-gesehen, ob bereits bei Vertragsschluss ein Sachmangel in Form 374berm344337igen Getriebeverschlei337es vorgelegen hat oder nicht, nachdem die beim Wechsel des Getriebes im Getriebe366l vorgefundenen Metallsp344ne wegen einer zwi-schenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten Getriebes nicht mehr einer aussagekr344ftigen Ursachenbestimmung haben zugef374hrt werden k366nnen. Es ist deshalb allein die Frage ungekl344rt geblieben, ob die f374r den vorzeitig eingetre-tenen Verschlei337schaden ma337geblichen Anlagen bereits bei 334bergabe des Fahrzeugs an den Kl344ger vorgelegen haben oder erst sp344ter entstanden sind. F374r diese Fallgestaltung begr374ndet 247 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zu Tage getretenen M344ngel bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16). 14 - 9 - b) Die in 247 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei ei-nem R374ckforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gest374tzt ist, dass ein Verk344ufer die Kosten einer durchgef374hrten Fahrzeugreparatur allein h344tte tra-gen m374ssen, weil er nach 247 439 Abs. 2 BGB zur kostenfreien Nachbesserung verpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte Einschr344nkung auf solche Fallgestaltungen, in denen der K344ufer Gew344hrleistungsanspr374che gel-tend macht, weil der Verk344ufer nur dann zu einer Beweisf374hrung 374ber die Man-gelursache in der Lage sei, findet bereits im Wortlaut des 247 476 BGB keine St374tze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte Regelungszweck, die im Vergleich zu den - typischerweise - ungleich besseren Erkenntnism366glichkeiten des Unter-nehmers schlechteren Beweism366glichkeiten des Verbrauchers zu kompensie-ren (BT-Drs. 14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil daf374r, die Beweislastumkehr auf alle Anspr374che zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachm344ngelgew344hr-leistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahr374bergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahr374bergang - wie hier f374r 247 812 BGB - Vorfrage f374r andere Anspr374che ist. Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch aus-reichend Rechnung getragen, dass dem Verk344ufer im Einzelfall Beweiserleich-terungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen k366nnen, wenn dem K344ufer der Vorwurf einer zumindest fahrl344ssigen Beweisvereitelung zu machen sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 23 ff.; M374nchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., 247 476 Rdnr. 25). 15 c) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kl344ger verneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt ha-be, das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Revisi-onserwiderung auch nicht. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe auf- 16 - 10 - grund der Zahlung des Kl344gers davon ausgehen k366nnen, dass der betreffende Gesch344ftsvorfall abgeschlossen gewesen sei, wird 374bersehen, dass dem Kl344ger allein aus der Rechnungsbegleichung noch kein Vorwurf gemacht werden kann, beweisrechtliche Obliegenheiten verletzt zu haben. Ob dies anders zu beurtei-len w344re, wenn ein K344ufer sich vorbehaltlos f374r die Bezahlung eines ihm auf-grund einer Garantievereinbarung in Rechnung gestellten Reparaturkostenan-teils entscheidet, obgleich er dar374ber informiert ist, dass ein Anspruch auf kos-tenfreie Nachbesserung in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst dem Partei-vorbringen zu entnehmen, dass die fachlich 374berlegene Beklagte dem Kl344ger die in Betracht kommende Alternative eines Anspruchs auf kostenfreie Nach-besserung aufgezeigt hat oder dass der Kl344ger auch ohne eine solche Aufkl344-rung das Bestehen eines derartigen Anspruchs von sich aus in Betracht gezo-gen und gleichwohl von der Geltendmachung eines Vorbehalts abgesehen hat. Erst recht stellt sich bei dieser Sachlage deshalb auch nicht die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob ein R374ckzahlungsanspruch des Kl344gers durch 247 814 BGB ausgeschlossen ist. Denn diese Vorschrift schlie337t nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumst344nde kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch wei337, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 226 IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, unter II 4 a m.w.N.). F374r beides hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. 17 3. Dagegen kann der Kl344ger nicht die geltend gemachten Kosten einer vorprozessualen Rechtsverfolgung in H366he von 87,29 200 beanspruchen, die ihm das Amtsgericht nach den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Gesetzesvor-schriften als Verzugsschaden zugesprochen hat. Zum Zeitpunkt der anwaltli- 18 - 11 - chen R374ckzahlungsaufforderung vom 13. Oktober 2005, welche die Rechtsver-folgungskosten ausgel366st hat, hat sich die Beklagte noch nicht im Verzug (247 286 BGB) befunden, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nach 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 BGB nicht in Betracht kommt. III. 19 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf R374ckgew344hr der vom Kl344ger geleisteten Zahlung von 1.071,38 200 abgewiesen hat. Da weitere tats344chliche Feststellungen weder zu treffen noch zu erwarten sind und die Sache deshalb nach dem festgestellten Sachverh344ltnis zur End-entscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hin-sichtlich der Kostenentscheidung und insoweit, als der Kl344ger eine R374ckzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages beansprucht. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Rheinbach, Entscheidung vom 06.10.2006 - 5 C 475/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 05.09.2007 - 5 S 193/06 -
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