BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 265/08 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht mehr, nach-dem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage durch Urteil vom 9. Juli 2008 (VIII ZR 280/07, WuM 2008, 562) dahin entschieden hat, dass der neue Eigent374mer vermieteten Wohn-raums auch dann gem344337 247 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverh344ltnissen eintritt, wenn er das Eigentum - wie vorliegend aufgrund des Gesetzes zur Gr374ndung einer Bundesanstalt f374r Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) - kraft Gesetzes erwirbt. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte in der Klageschrift bezeichnet ist, f374r sich allein nicht die Annahme, dass sie auch Partei des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der Kl344gerin in der Klageschrift ge-w344hlten Parteibezeichnung bei objektiver W374rdigung des Erkl344rungsinhalts bei-zulegen ist. Bei unrichtiger 344u337erer Bezeichnung ist grunds344tzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung 2 - 3 - betroffen werden soll. Wer das ist, ist durch eine vom Revisionsgericht frei vor-zunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserkl344rung zu kl344ren (Senatsurteile vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, unter III 2 a; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, Tz. 7, jew. m.w.N.). Bei Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie337lich et-waiger beigef374gter Anlagen zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO, m.w.N.). Genauso k366nnen als Auslegungsmittel auch sp344tere Pro-zessvorg344nge herangezogen werden, namentlich eine im Laufe des Rechts-streits erfolgte Klarstellung zur Identit344t der betreffenden Prozesspartei (Se-natsurteil vom 24. November 1980, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, unter II 1 a; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635, unter II 3 a). Bei dieser Auslegung gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese M344ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst344nde letztlich keine vern374nftigen Zweifel an dem wirklich Ge-wollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und ihren Anlagen sowie den weiter zu ber374cksichtigenden Umst344nden deutlich wird, welche Partei tats344chlich gemeint ist. Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung, deren Korrektur keiner Klage344nderung, sondern nur einer Rubrumsberichtigung bedarf, ist jedoch die irrt374mliche Benennung einer fal-schen, am materiellen Rechtsverh344ltnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO; Urteil vom 26. Februar 1987, aaO, jeweils m.w.N.). Anhand dieser Ma337st344be liegt hier keine fehlerhafte Bezeichnung der in Wirklichkeit gemeinten Partei vor, sondern die irrt374mliche Benennung der be- 3 - 4 - klagten Bundesrepublik Deutschland als Partei des Mietrechtsstreits, soweit es die sich aus dem Mietverh344ltnis seit dem 1. Januar 2005 ergebenden Rechte und Pflichten anbelangt, in das die Bundesanstalt f374r Immobilienaufgaben seit diesem Zeitpunkt gem344337 247 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Zwar ist die Klage-schrift f374r sich allein in dieser Hinsicht noch auslegungsf344hig, weil es der Kl344ge-rin ersichtlich darum gegangen ist, ihre Mieterrechte auf M344ngelbeseitigung und Mietminderung aus dem n344her bezeichneten Wohnraummietverh344ltnis durch-zusetzen, und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass als verpflichteter Ver-mieter auch die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in das Mietverh344lt-nis eingetretene Bundesanstalt f374r Immobilienaufgaben gemeint gewesen sein k366nnte, zumal diese im Rubrum der Klageschrift als Vertreterin der zuvor in der Vermieterstellung stehenden Bundesrepublik Deutschland bezeichnet ist. Nachdem die beklagte Bundesrepublik Deutschland in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 auf den erfolgten Eigentums374bergang und ihre dadurch nicht mehr gegebene Passivlegitimation hingewiesen hatte, hat die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 zun344chst die hilfsweise Klage344nderung auf die Bundesan-stalt f374r Immobilienaufgaben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 f374r den Zeit-raum ab Januar 2005) angek374ndigt, gleichzeitig jedoch Zweifel ge344u337ert, ob ein den Rechts374bergang nach 247 566 Abs. 1 BGB tragender Fall der Gesamtrechts-nachfolge vorgelegen habe. Mit diesem Antrag hat sie jedoch angesichts eines aus ihrer Sicht fortbestehenden Kl344rungsbedarfs anschlie337end nicht verhandelt, sondern durch Schriftsatz vom 11. August 2005 ausgef374hrt, dass ein hilfsweise erkl344rter Parteiwechsel rechtlich nicht m366glich sei und dass nach ihrer Auffas-sung die Bundesrepublik Deutschland auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin Vermieterin der Kl344gerin sei, weil ein Ver344u337erungsvorgang i.S. des 247 566 BGB nicht vorgelegen habe. Dementsprechend ist in der darauf folgenden m374ndli-chen Verhandlung vom 25. August 2005 die von beiden Parteien erkl344rte Klar-stellung protokolliert worden, "dass nach derzeitigem Stand Beklagte die Bun-desrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt f374r Immobilienauf- - 5 - gaben, Direktion Berlin, Fasanenstra337e 87, 10623 Berlin, wie sich aus der Kla-ge Bl. 1 d.A. ergibt," sei. 4 Die Kl344gerin hat auf diese Weise unmissverst344ndlich klargestellt, dass sie auch f374r die Zeit ab 1. Januar 2005 die in der Klageschrift bezeichnete Bun-desrepublik Deutschland und nicht die neu gegr374ndete Bundesanstalt f374r Im-mobilienaufgaben als Partei des Rechtsstreits ansehen wollte, so dass f374r eine abweichende Auslegung und Berichtigung des Passivrubrums auf die Bundes-anstalt f374r Immobilienaufgaben, jedenfalls soweit es die Rechte und Pflichten f374r die Zeit ab 1. Januar 2005 anbelangt, kein Raum besteht. Sie hat danach die von ihr in Anspruch genommene Partei nicht lediglich falsch bezeichnet, sondern sich in Kenntnis der in Betracht kommenden M366glichkeiten f374r die Bundesrepublik Deutschland als beklagte Partei entschieden und sich auf diese Weise - offenbar veranlasst durch die gleiche Sichtweise des Amtsgerichts - rechtlich 374ber die Person der Vermieterin geirrt. An dieser die Parteistellung der Bundesrepublik Deutschland nunmehr abschlie337enden und keinen Zweifel mehr erlaubenden Kl344rung hat nichts mehr ge344ndert, dass die Kl344gerin im Be-rufungsrechtszug auf die vom Berufungsgericht ge344u337erten Bedenken vorsorg-lich eine Berichtigung des Rubrums auf die Bundesanstalt f374r Immobilienaufga-ben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 f374r die Zeit ab 1. Januar 2005) bean-tragt und gleichzeitig mitgeteilt hat, die Klage im Berufungsverfahren nicht 344n-dern zu wollen. Nach der erstinstanzlichen Klarstellung zur rechtlichen Identit344t der urspr374nglich bezeichneten mit der tats344chlich gemeinten Partei auf Beklag-tenseite konnte nunmehr keine Parteiberichtigung, sondern nur noch eine Par-tei344nderung vorgenommen werden, von der die Kl344gerin jedoch ausdr374cklich Abstand genommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 1989 - 2 AZR 571/88, juris, unter II 2 d aa). - 6 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 5 Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 23.11.2006 - 17 C 139/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2008 - 67 S 480/06 -
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