BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265/08 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann am 8. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers verworfen. Streitwert: 19.116,91 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ihr Be-schwerdewert die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 200) nicht 374bersteigt. 1 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits 374ber das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages gem344337 den 247247 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahrespr344mie festzu-setzen. Das gilt auch f374r den Streit 374ber das Bestehen eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Vor der K374ndigung beider Vertr344ge durch 2 - 3 - den Beklagten hatte der Kl344ger monatliche Pr344mien von insgesamt 148,78 200 (291 DM) zu zahlen. Bis zum 1. Januar 2005 w344re der monatli-che Pr344mienbetrag auf 163,67 200 gestiegen. Legt man - wie der Kl344ger - diese monatliche Pr344mienlast von 163,67 200 zugrunde, ergibt sich zu-n344chst ein Beschwerdewert von 6.874,14 200. b) Daneben sind geltend gemachte oder angek374ndigte, jedoch noch nicht rechtsh344ngige Leistungsanspr374che des Versicherungsneh-mers mit Blick auf ihre noch ausstehende Kl344rung zu 50% in die Wert-festsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschl374sse vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter II und vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21). 3 aa) Insoweit hat der Kl344ger offene Leistungsantr344ge wegen Krank-heitskosten in H366he von insgesamt 31.939,92 200 aus der Zeit bis ein-schlie337lich Oktober 2008 vorgelegt. Er macht weiter geltend, er habe ei-nen noch nicht rechtsh344ngigen Anspruch auf Pflegegeld in H366he von insgesamt 5.767,37 200 f374r die Zeit von Dezember 2004 bis Oktober 2008. Ob von den behaupteten Krankheitskosten 1.364,11 200 abzuziehen w344-ren, die aus 344rztlichen Leistungen und Rezeptbelieferungen nach dem Tag der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2001 aaO), dem 24. August 2008, herr374hren, und ob aus dem gleichen Grunde das Pflegegeld f374r die Monate September und Oktober 2008 au337er Betracht bleiben m374sste, kann offen bleiben. 4 Da der Beklagte nach dem zwischen den Parteien vereinbarten beihilfekonformen Tarif 30% der behaupteten Krankheitskosten, das sind 5 - 4 - 9.581,98 200, zu erstatten h344tte, w344ren - ausgehend vom Zahlenwerk des Kl344gers bei der Wertfestsetzung wegen seiner nicht rechtsh344ngigen For-derungen - zus344tzlich 7.674,68 200 (die H344lfte der Summe aus 9.581,98 200 und 5.767,37 200) zu ber374cksichtigen. bb) Zu Recht geht die Beschwerdebegr374ndung aber davon aus, dass von den behaupteten Leistungsanspr374chen Abz374ge wegen der Pr344mien seit Dezember 2004 (7.703,36 200) vorzunehmen sind, die der Kl344ger infolge der K374ndigung des Beklagten bisher nicht gezahlt hat, letztere jedoch bei einem Fortbestand der beiden Versicherungsvertr344ge entrichten m374sste, so dass der Beklagte sie gegen die Forderungen des Kl344gers verrechnen k366nnte. Offen bleiben kann, ob diese Pr344mien - wie in der Berechnung des Kl344gers angenommen - ebenfalls nur zur H344lfte zu ber374cksichtigen sind. Denn selbst wenn von dem vorgenannten Be-trag von 7.674,68 200 lediglich 3.851,68 200 (50% von 7.703,36 200) abgezo-gen w374rden, erh366hte sich der Beschwerdewert nur um 3.823 200. 6 c) Zusammen mit dem auf 8.419,77 200 bezifferten Leistungsantrag (Klagantrag zu 2, betreffend die Zahlung von Pflegegeld f374r die Zeit bis einschlie337lich November 2004) ergibt sich ein Beschwerdewert von ins-gesamt 19.116,91 200. 7 d) Anders als der Kl344ger meint, bleiben Pflegegeldleistungen aus versicherter Zeit in H366he von insgesamt 6.196,86 200, die der Beklagte mittlerweile vom Kl344ger in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht zu-r374ck fordert, f374r die Wertfestsetzung au337er Betracht. Denn dieser R374ck-forderungsanspruch h344ngt prozessual nicht von der Wirksamkeit der hier im Streit stehenden K374ndigung ab. Dass die Frage, ob der Kl344ger den 8 - 5 - Beklagten w344hrend der versicherten Zeit 374ber seine Pflegebed374rftigkeit get344uscht hat, auch f374r den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam war, begr374ndet keine Bindungswirkung der hier getroffenen Entscheidung f374r das Sozialgericht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde h344tte im 334brigen auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Geh366rsr374ge des Kl344gers greift nicht durch. 9 Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.04.2007 - 16 O 285/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.11.2008 - 10 U 592/07 -
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