BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 265/09 Verk374ndet am: 21. September 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land (im Folgenden: der Kl344ger) macht gegen die Beklag-ten Ersatzanspr374che aus 374bergegangenem Recht des Polizeibeamten K. gel-tend, der am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle bei ei-nem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. K. befuhr gegen 11.00 Uhr mit sei-nem Motorrad die Bundesstra337e B 189 von K. in Richtung H.. Hinter dem Orts-ausgang von K. ist die zul344ssige H366chstgeschwindigkeit auf 80 km/h be- 1 - - 3 schr344nkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor beste-hendes 334berholverbot endet, wollte K. zwei vor ihm fahrende Pkw 374berholen, n344mlich den von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw VW Passat, dessen Hal-terin die Beklagte zu 3 ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteu-ert wurde. Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda 374berholen wollte und dazu ansetzte. K. nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichman366ver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts 374ber die Stra337e und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Ber374hrung zwischen dem Motorrad und einem der Pkw kam es nicht. Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollumf344nglich abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, einer Haftung der Beklagten gem344337 247 7 Abs. 1 i.V.m. 247 18 StVG stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Ber374hrung zwischen dem von K. gef374hrten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn f374r das Haftungsmerkmal "bei dem Be-trieb" gen374ge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausge- 3 - - 4 hende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgepr344gt ha-be. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahr-zeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe. In den F344llen, in denen es nicht zu einer Ber374hrung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Gesch344digte den erforderlichen urs344chlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Urs344chlichkeit gingen zu seinen Las-ten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass K. sich durch die Fahrweise des Beklag-ten zu 2 zu einem Ausweichman366ver habe veranlasst sehen m374ssen, um eine Kollision mit dem zum 334berholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu ver-meiden. Da nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass sich K. zu dem Zeit-punkt, als der Beklagte zu 2 den 334berholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umst344nde er sich durch die Einleitung des 334berholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorge-nommenen Reaktion habe herausgefordert sehen d374rfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 f374r K. zu der Bef374rchtung h344tte Anlass geben m374ssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen wer-de. Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die von K. vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbe-sondere f374r ihn die einzige M366glichkeit dargestellt habe, einen Zusammensto337 mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzei-tiges Abbremsen nicht mehr m366glich gewesen sei. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 - - 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gem344337 247 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermu-tetem Verschulden gem344337 247 7 Abs. 1 i.V.m. 247 18 StVG auch dann eingreifen k366nnen, wenn es nicht zu einer Ber374hrung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Eine Haftung kommt grunds344tzlich n344mlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die blo337e Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle daf374r nicht aus. Vielmehr muss das Kraft-fahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Gesch344digte durch den Betrieb eines Kraft-fahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichman366ver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der f374r eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. 5 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil K. nicht subjektiv vertretbar eine Gef344hrdung durch das zum 334berho-len ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen d374rfen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann n344mlich auch ein Un-fall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgel366st hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Gesch344digten vorgenommene Ausweich- 6 - - 6 reaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar f374r ihn als die einzige M366glichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es f374r die Bejahung des Zurech-nungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob K. einen Zusammen-sto337 mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbrem-sen, h344tte verhindern k366nnen. 3. Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungekl344rt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichman366ver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgef374hrten 334berholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverst344ndigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich K. noch vollst344ndig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das 334berholman366ver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum 334berholen entschloss, oder ob K. zu diesem Zeitpunkt seinen 334berholvor-gang schon eingeleitet hatte. Nach den Darlegungen des Sachverst344ndigen ist es m366glich, dass sich K. in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur be-fand, gerade die Mittellinie 374berfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der ge-naue Geschehensablauf insoweit ungekl344rt ist, indessen nicht verneint werden. 7 Die Revision weist n344mlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsge-richt eine Ausweichreaktion durch K. angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben. Dass K. einem anderen Hindernis als dem 374berholenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein k366nnte, macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens sub-jektiv vertretbar war, ist in F344llen, in denen es nicht zu einer Ber374hrung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Voraussetzungen von 8 - - 7 247 7 Abs. 1 StVG w344ren selbst dann erf374llt, wenn der Kl344ger (verkehrswidrig) versucht h344tte, die beiden Pkw gleichzeitig, n344mlich als diese w344hrend des 334berholvorgangs auf gleicher H366he waren, zu 374berholen. Anders w344re es nur, wenn das 334berholman366ver des Beklagten zu 2 das des Kl344gers in keinerlei Weise beeinflusst h344tte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen, wonach das Ausweichman366ver dem von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw galt, jedoch auszuschlie337en. War das 334berholman366ver dieses Pkw der Anlass f374r das den Unfall ausl366sende Ausweichman366ver des Kl344gers, hat sich der Unfall "bei dem Betrieb" des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahr-zeugs ereignet. 4. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder be-wiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden trifft (247 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), noch, dass der Unfall f374r ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. 247 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig ist festgestellt, dass K. den Unfall verschuldet hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des Pkw 9 - - 8 des Beklagten zu 2 demgegen374ber v366llig zur374ckzutreten h344tte. Bei dieser Sach-lage kann die vollumf344ngliche Klageabweisung keinen Bestand haben. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 O 301/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2009 - 12 U 270/08 -
Full & Egal Universal Law Academy