BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 265/10 Verkündet am: 21. Oktober 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 21. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Part eien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Die Anlage besteht aus drei Reihenhäusern. Die Kläger haben an der Gartenseite ihres Reihenhauses in sieben und neun Meter n Höhe zwei Übe r- wachungskameras angebracht. Nachdem die Kläger wegen Me inungsverschi e- denheiten über die Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums Klage erhoben hatten, haben die Beklagten im Wege der Widerklage die Bese i- tigung der Überwachungskameras verlangt. Das Amtsgericht hat der Widerkl a- ge stattgegeben, währe nd sich die Klageforderung im Wege eines Vergleiches erledigt hat. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem 1 - 3 - Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragen die Zurückweis ung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Beklagten auf Beseit i- gung der Videokameras. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die Kam e- ras derzeit nur auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet seien , l iege ein Ei n- griff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten vor. Denn diese müssten objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten, da das persönliche Verhältnis zw i- schen den Parteien durch mehrere Rechtsstreitigkeiten schwer belastet sei. Der Überwachungs druck werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Kameras nur unter Einsatz einer Leiter verstellt werden könnten. Im Falle einer nur kurzfrist i- gen Abwesenheit würden die Beklagten dies nicht bemerken. Das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums du rch Einsatz einer Überwachungskamera müsse zurücktreten, da sie sich durch andere Maßnahmen, etwa Bewegung s- melder oder Kameraattrappen, vor einem Einbruch schützen könnten. II. Die Revision ist zulässig und begründet. 1. Sie ist insbesondere stattha ft, weil der Senat an die Revisionszula s- sung durch das Berufungsgericht gebunden ist , § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es besteht allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass es für die Revisionsz u- lassung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 S atz 1 2 3 4 - 4 - ZPO ankommt und deren Voraussetzungen vom Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen sind . Ein Zulassungsg rund liegt hier nicht vor. Die Rechtssache hat w e- der grundsätzliche Bedeutung noch ist e ine Entscheidung des Revisionsg e- richts zur Fortbildung des Re chts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 ff.) . Die maßgebliche Rechtsfrage , ob und unter we l- chen Voraussetzungen die Installation von Überwachungska meras auf einem privaten Grundstück das Persönlichkeits recht des Grundstücksnachbarn beei n- trächtigt, ist bereits höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176 /09, NJW 2010, 1533). Hier geht es allein - wie das Berufungsg e- richt auch e rkennt - um die A nwendung dieser Leitlinien auf den Einze l fall. 2. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Kameras gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG bejaht. a ) Entgegen der Auffassung der Beklagten können sie nicht schon de s- wegen die Beseitigung der Kameras verlangen, weil diese ohne vorhergehende Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht wurden. Auf die Frage, ob formelle V oraussetzun g für die Zulässigkeit eine r Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG ein entsprechender Wohnungseigentümerbeschluss ist, kommt es hier nicht an. Denn ein Beseitigungsverlangen wäre rechtsmis s- bräuchlich, wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren w ä- re, weil der Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Vornahme der Maßnahme hat (Merle in Bä r- mann, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 314). Ein solcher Anspruch besteht , wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffe nen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß 5 6 - 5 - hinausgeht, fehlt (Riecke/Schmidt/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 90). En t- scheidend ist hier daher , ob den Beklagten durch die Überwachungskamer as ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entsteht. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Beklagten nicht. a a ) Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungse i- gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus e in Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Nur konkrete und o b- jektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entspr e- chenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann ( Senat, B e- schluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW - RR 2011, 949). Für die Frage des Vorliege ns eines nicht hinzunehmenden Nachteils ist hier auch die Regelung in der Te i- lungserklärung in den Blick zu nehmen, wonach der Wohnungseigentümer in allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes so zu behandeln ist, als sei er unbesc hränkter Alleineigentümer eines selbständ i- gen parzellierten Grundstücks mit den darauf errichteten Gebäuden. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dann zu verne i- nen ist, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situatio n berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben. 7 8 - 6 - b b ) Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese n icht den angrenzenden öffen t- lichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grun d- stück des Eigentümers erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956; Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 20 10, 1533, 1534). Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass sich der Erfassungswinkel der Kameras allein auf das Grundstück der Kläger erstreckt. Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück de s Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürc h- tung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund k onkreter Umstände als nac h- vollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beei n- trächtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Ei n- zelfalls (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1543 f.). c c ) Gemessen da ran ist d ie Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten vor, nicht frei von Rechtsfehlern. ( 1 ) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend nicht deshalb einen objektiv ernsthaften Üb erwachungsverdacht verneint, weil die Kameras in einer Höhe von sieben und neun Metern an dem Haus angebracht sind und ihr Aufnahm e- 9 10 11 - 7 - winkel daher nur unter Zuhilfenahme einer langen Leiter verändert werden kann. Das Anstellen einer Leiter in der hier erforde rlichen Länge mag zwar ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang sein. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer lediglich theoretischen Möglichkeit der Veränderung des Kam e- rawinkels. Es ist ohne Weiteres möglich, die Leiter zu einem Zeitpunkt an d as Haus anzustellen, zu dem die beiden Nachbarn gerade nicht zu Hause sind, zumal ein solc her Vorgang nicht sehr zeitaufwe ndig ist. ( 2 ) Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch eine objektiv ernsthafte Verdachtslage darin, dass die Parteien m ehrere Rechtsstreitigkeiten führten und hierdurch ihr persönlich es Verhältnis schwer belastet we rde. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austr a- gen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künf tig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchsschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass allein aus dem Beschreiten des Rechtswegs durch die Parteien und der hiermit verbundenen Belast ung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, die Kläger würden sich kün f- tig recht s widrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Bekla g- n- delt, der einen Überwachungsverdacht rech tfertigen könnte (BGH, aaO, Rn. 14), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. o- rin diese best eht. Damit fehlt es an der Feststellung konkreter objektiver U m- stände, die einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnten. III. 12 - 8 - Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuve r weisen, damit die für eine Endentscheidung erforderliche n Feststellungen zur Frage, ob ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht besteht, getroffen werden kö n- nen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ein solcher Verdacht zu bejahen ist, müssten die Bekla g- t en die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht im Hinblick auf das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums hinnehmen. Das Berufungsg e- richt weist zutreffend darauf hin, dass es den Klägern zumutbar wäre, andere Maßnahmen als eine Videoüber wachung zum vorbeugenden Schutz ihres E i- gentums zu ergreifen, zumal es hierfür hinreichend andere gleich geei g nete Möglichkeiten gibt. Der Hinweis der Revision, der Einsatz gerade einer Vide o- a n lage sei zu Nachweiszwecken unerlässlich, führt zu keiner ander en Beurte i- lung. Gegenüber dem Interesse der Kläger an einer eventuellen Identifizie - 13 - 9 - rung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht zurück zu treten. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: A G Königswinter, Entscheidung vom 14.04.2010 - 31 C 21/09 - LG Köln, Entscheidung vom 25.11.2010 - 29 S 88/10 -
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