BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 265/10 vom 4. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Fe tzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Der Senat hat die grundsätzliche Rechtsfrage , ob die kurze Verjä h rung des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen anz u- wenden ist, zu deren Ausführung er mangels wirksamer Abwälzung der Ren o- vierungspflicht nicht verpflichtet war, mit Urteil vom heutigen Tag e im Verfa h ren VIII ZR 195/10 entschieden. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat en t- schieden, dass sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparat u- ren, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später a ls u n- wirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjähren. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für e i nen etwaigen Schaden s ersatzanspruch des Mieters ( § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 , § 3 11 Abs. 2 BGB ) unter dem Gesichtspunkt , dass den Vermieter wegen der Verwe n dung der unwirksamen Renovierungsklausel ein Schuldvorwurf trifft. Das Berufungsg e richt hat die vo n den Kläger n geltend gemachten Ansprüche 1 2 - 3 - aus dem mit Ablauf des 3 0 . November 200 8 beendete n Mietverhältnis de s halb zu Recht als verjährt angesehen, denn die Klage ist erst am 27. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist des § 548 Abs. 2 BGB eingereicht wo r den. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 13.01.2010 - 3 C 836/09 - LG München II, Entscheidung vom 21.09.2010 - 12 S 561/10 - 3
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