BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265 /10 vom 21 . März 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Richter Wendt, Felsch , Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21 . März 201 2 beschlos sen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsb e- schluss vom 7 . März 2012 wird auf ihre Kosten zurückg e- wiesen . Gründe: Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Klägerin lediglich den Vo r- wurf, bereits des Berufungsgericht habe ihr Verfahrensgrundrec ht aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise missachtet. I n- dem der Senat diesen durchgreifenden Rügen nicht gefolgt sei, habe er seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das trifft nicht zu. Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erh o- benen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf . Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückwe i- senden Beschlusse s bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gew e- sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anh ö- 1 2 3 - 3 - rungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 IV ZR 7/05, j uris Rn 3; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04 , FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Wendt Felsc h Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 05.10.2006 - 5 O 354/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2010 - 2 U 1471/06 -
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