BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 265/14 Verkündet am: 24. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1 1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraf t- fahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausg e- henden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswir kung derjenigen Gefahren ha n- delt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. 2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metal l- zinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kre i- selschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselsc hwader gezogen und angetrieben hat. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Ric hter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Koblenz vom 12 . Mai 2014 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläge r verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.13 7 e- klagte zu 1, beide Landwirte, leiste te n sich wechselseitig Hilfe mit ihren lan d- wirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflich t- versicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzi n- ken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusa m- mengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler 1 - 3 - absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und b e- gann mit dem Häcksler die zusammen geschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häc kseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufg e- nommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzi n- ken des Kreiselschwaders gehandelt habe , den die ser verloren habe , als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Sch a- densereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. D as Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit se i- nem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend ge mac h- te Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Gras häckslers seien durch ein en von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförd e- 2 3 - 4 - rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Ein satz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreise l- schwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichte t habe . Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häck s- lers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet u nd die vom Beklagten vo r- bereiteten G r asschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahin ter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betro f- fen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eing ebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug - oder Mähdrescherfällen. Hier hä t- ten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere - unbeteiligte - Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsm a- schine, die die Vorarbeiten für de n Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsm a- schine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gege nstände zu unte r- suchen, die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen. - 5 - II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlic her Nachprüfung stand. Das B e- rufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint. 1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter " bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges " verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass du rch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfah r- zeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist de m- gemäß bereits dann " bei dem Betrieb " eines K raftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt h a- ben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Sch a- densgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsu r- teil e vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366 ; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. N o- vember 2007 - VI ZR 210/06, Ver sR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derje nigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftung s- vorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteil e vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; 4 5 - 6 - vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367 ; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 , VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 5 99 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es dam it maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, Vers R 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9 ; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 2 1. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Bei Kraftf ahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeug e s als eine der Fortb e- wegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs - und Transportfunktion des Kraftfahrzeug e s keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 , VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine G efahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senat s- urteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem " Betrieb " als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein , wenn eine " fahrbare Arbeitsmaschine " gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß A r- 6 - 7 - beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 , VersR 2005, 566, 567 ; BGH , Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttga rt, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475). 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Au f- fassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausge henden Betriebsge fahr zugerechnet. a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbri n- gen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abge brochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen. b ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Sch ä- den durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraf t- fahrzeug e s entstanden sein können , wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl ., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN). c ) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eing etreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsflä che ( vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90 , 92 ; BGH Urteil e vom 7. April 1952 - III ZR 363/51, BGHZ 5, 318 , 320 ; vom 20. N o- vember 1980 - III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13). 7 8 9 10 - 8 - d ) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt. Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 S tVG erfasst angesehen , die b ei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraf t- fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 11 5/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei , sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der E igenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse ; im zwe i- ten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahre n sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe . Der Gesichtspunkt , dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfah r- zeug zu bejahen sei , wenn eine " fahrbare Arbeitsmaschine " gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Sen atsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567 ), kann jedoch nicht lo s- gelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeug e s mit Arbeitsfunktion gesehen werden . Zwar könnten die Entscheidung en zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427 , 428 ; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Sil os (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 ) , in de nen die Zuordnung der Sch a- densentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeug e s verneint worden ist, so ve r- 11 12 13 - 9 - standen werden , dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das St e- hen oder Fahren des Kraftfahrzeug e s während der Arbeitsfunktion darstellt . Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Sch a- densfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist ( st. Rspr., vgl. Senatsurteile vo m 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, Ve rsR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5 ). De s- halb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigu ng aller Umstände en t- scheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeit s maschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 , 946 ). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schut z- zweckges ichtspunkten enger zu sehen. Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer ö f- fentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche die n- te . Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges en t- standen ist . B ei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Ei n- satz der landwirtschaf tlichen Maschine - hier der Kombination eines Traktors 14 15 - 10 - mit angehängte m , von diesem betriebenen Arbeitsgerät - zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vorder grund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betr ieb des Kraftfahrzeuges g e- prägt wurde (vgl. im Ergebnis auch Bay VGH , Urteil vom 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166, j uris Rn. 1 8 ; Brandenburgisches OLG , NZV 2011, 193 , 194 ; OLG Hamm , MDR 1996, 149). 3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesg e- richtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013 , 7 29 Rn. 12) ve r- neint , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstan den und wird von der Revision hingenommen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 O 329/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 12 U 1019/13 - 16
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