BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 266/06 Verk374ndet am: 17. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 2350, 2346 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des 247 2350 BGB gest374tzt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist. Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des 247 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 266/06 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Sep-tember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die H366he der dem Kl344ger zustehenden Pflichtteilsquote. 1 Der Kl344ger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Va-ters, des am 29. Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Kl344gers, einen notariellen "Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag". Mit notariellem Erbvertrag vom 11. September 2000 setzte der Erblasser den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein. 2 - 3 - 3 Der Kl344ger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein Pflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der An-sicht, der Kl344ger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu ber374cksichtigen sei (247247 2310, 2350 BGB). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Feststellungs-klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kl344ger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts geb374hrt dem Kl344ger nur eine Pflichtteilsquote von 25%, da sein Bruder bei der Berechnung des Pflichtteils nach 247 2310 Satz 1 BGB mitzuz344hlen sei. Dessen Erbverzicht sei bereits wegen der Vermutung des 247 2350 BGB unwirksam; dem Tat-sachenvortrag des Beklagten zur Unterst374tzung dieser Vermutung habe daher nicht nachgegangen werden m374ssen. Der Tatsachenvortrag des Kl344gers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner Erbeinset-zung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider Vertrags-parteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht festgestellt werden k366nne. Eine teleologische Reduktion des 247 2350 BGB sei nicht geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte 6 - 4 - Beg374nstigung nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren ver-zichtsbedingtes Nachr374cken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den Pflichtteilsverzicht finde 247 2350 BGB aber keine Anwendung, da er aus-schlie337lich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten betreffe; er diene deshalb nicht der Erhaltung oder Erh366hung von Pflichtteilsanspr374chen. Bei einer Pflichtteilsquote von 25% verbleibe es auch, wenn man mit dem Landgericht von einer Unwirksamkeit des Erb-, nicht aber des Pflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem Beklagten wirt-schaftlich 75% des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge des Erb-, sondern des Pflichtteilsverzichts. II. Ob diesen Erw344gungen des Berufungsgerichts zu 247 2350 BGB beizutreten ist, kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheb-lich. Die von ihm gesehene Zulassungsfrage nach der Reichweite des Schutzzwecks dieser Norm stellt sich nicht. Gleichwohl ist der Senat an die Revisionszulassung gebunden (247 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 7 Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Beru-fungsgericht verfahrensfehlerhaft auch aus seiner Sicht entscheidungs-erheblichen Vortrag des Kl344gers zu einer Abtretung des Pflichtteilsan-spruchs seines Bruders nicht ber374cksichtigt hat bzw. daran ankn374pfen-den Hinweispflichten (247 139 ZPO) nicht nachgekommen ist. 8 1. a) Der Kl344ger hat erst- und zweitinstanzlich unter Vorlage einer Kopie eines Abtretungsvertrages vom 28. Juli 2004 vorgetragen, dass sein Bruder den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn abgetreten habe. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er eingewendet hat, dass die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht 9 - 5 - s344mtliche zwischen dem Kl344ger und seinem Bruder getroffenen Abspra-chen wiedergebe und die Abtretung tats344chlich entgeltlich erfolgt sei, be-r374hrt dies die Wirksamkeit nicht. Damit ist die Abtretung als unstreitig zugrunde zu legen (247 138 Abs. 3 ZPO). b) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht in seinem auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Kl344gers ergangenen Beschluss an, dass der Klageantrag ("Es wird festgestellt, dass dem Kl344ger ein Pflichtteilsanspruch in H366he von 50% 205 zusteht.") den abgetretenen Pflichtteilsanspruch nicht umfasst. Trotz Abtretung handelt es sich wei-terhin um einen Pflichtteilsanspruch des Zedenten. Er steht als geldwer-ter Zahlungsanspruch mit der Abtretung zwar nunmehr dem Zessionar zu, gleichwohl hat er sich durch die Abtretung nicht in der Person des Kl344gers in dessen eigenen, origin344ren Pflichtteilsanspruch verwandelt, auf den sich der Klageantrag nach seiner insoweit unmissverst344ndlichen Formulierung allein bezieht. 10 c) Unzutreffend legt das Berufungsgericht im Weiteren allerdings zugrunde, der Kl344ger habe "deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht auf die Abtretung gerade nicht ankam". Dass der Kl344ger f344lschlich davon ausging, mit dem gestellten Antrag auch den Pflichtteilsanspruch des Bruders erfasst zu haben, kommt sowohl in seinen gerichtlichen als auch au337ergerichtlichen Schrifts344tzen klar zum Ausdruck. Diesen l344sst sich ohne weiteres entnehmen, dass es dem Kl344ger zu keinem Zeitpunkt auf die blo337e Feststellung einer origin344ren Beteiligungsquote am Nachlass, sondern stets auf das daraus resultierende wirtschaftliche Gesamtergeb-nis ankam, 50% vom Nachlass zugesprochen zu bekommen, sei es 374ber eine eigene oder eine abgeleitete Pflichtteilsberechtigung, auf die der Kl344ger hilfsweise seinen Anspruch gest374tzt hat. 11 - 6 - 12 d) Diese offenkundige und - je nach den noch zu treffenden Fest-stellungen - m366glicherweise auch entscheidungserhebliche Diskrepanz zwischen Klageantrag und tats344chlichem Klageziel h344tte f374r das Beru-fungsgericht Anlass zu einem Hinweis nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein m374ssen (vgl. BGHZ 79, 76, 79; BGH, Urteile vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 unter III; vom 6. Juni 1977 - III ZR 53/75 - WM 1977, 1201 unter 5 b). Das gilt auch bei einer anwaltlich ver-tretenen Partei, wenn der Anwalt wie hier die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt (BGHZ 163, 351, 361 f.). Bereits dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils. 2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Ent-scheidungsreife verwehrt (247 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf zun344chst weite-rer Tatsachenfeststellungen zu den - umstrittenen - beiderseitigen Vor-stellungen der Vertragsparteien 374ber Umfang und Wirkung des Erbver-zichts insgesamt bzw. eines isolierten Pflichtteilsverzichts. F374r das wei-tere Verfahren weist der Senat dazu auf Folgendes hin: 13 a) Bei einem unbeschr344nkten Verzicht nach 247 2346 Abs. 1 BGB teilt der Pflichtteilsverzicht (247 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) grund-s344tzlich das rechtliche Schicksal des Erbverzichts (vgl. Staudinger/ Schotten, BGB [2004] 247 2350 Rdn. 16; offenbar auch Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. 247 2350 Rdn. 2; Tschichoflos in Frieser, KK-Erbrecht 247 2350 Rdn. 12; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen B374rgerlichen Gesetzbuchs 2. Aufl. [1913] S. 395 Fn. 22; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. 247 2350 Rdn. 5). Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hat das Berufungsgericht allerdings vorschnell mit 247 2350 BGB begr374ndet. Dieser enth344lt zwei Auslegungsregeln. 247 2350 BGB kann danach erst zur An- 14 - 7 - wendung kommen, wenn erfolglos versucht wurde, den Willen der beiden Parteien des Verzichtsvertrags zu ermitteln (Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 10, 25; Kuchinke in FS Kralik S. 452; M374nchKomm-BGB/Strobel, 4. Aufl. 247 2350 Rdn. 10). Dabei liegt die Beweislast beim Kl344ger, da die-ser entgegen den Vermutungen des 247 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will (vgl. RG LZ 1926, 1006; Erman/Schl374ter, BGB 11. Aufl. 247 2350 Rdn. 6; Klingelh366ffer, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rdn. 360). Vom Kl344ger hierzu angebotene Beweise hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begr374ndung nicht erhoben. Seine Annahme, der Kl344-ger habe lediglich behauptet, dass (nur) der Bruder von einem unbeding-ten Verzicht ausgegangen sei, rei337t in unzul344ssiger Weise eine einzelne Aussage des Kl344gers aus ihrem Zusammenhang. Sein Gesamtvortrag im Wechselspiel mit dem Vortrag des Beklagten l344sst keinen Zweifel daran, dass er zum 374bereinstimmenden Willen beider Verzichtsvertragsparteien Beweis antreten wollte. Das Berufungsgericht wird deshalb den dazu an-gebotenen Beweisen nachzugehen haben. 15 b) Sollte eine 334berzeugungsbildung danach nicht m366glich sein, st374nde auch nach der vom Berufungsgericht nachvollziehbar erwogenen Anwendung des 247 2350 BGB noch nicht fest, dass dem Bruder ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Vielmehr stellte sich dann im Rahmen des 247 139 BGB, der auf den Verzicht als Rechtsgesch344ft unter Lebenden Anwendung findet (Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. 247 2346 Rdn. 2), die Frage, ob die Parteien des Verzichtsvertrags bei Unwirksamkeit eines Gesamtverzichts nicht zumindest einen isolierten Pflichtteilsverzicht (247 2346 Abs. 2 BGB) gewollt h344tten (vgl. BGHZ 146, 37, 47; 107, 351, 355 f.; 105, 213, 220 f.). Dar374ber er366ffnete sich die M366glichkeit, einen 16 - 8 - unwirksamen Erbverzicht i.S. des 247 2346 Abs. 1 als einen Pflichtteilsver-zicht i.S. des 247 2346 Abs. 2 BGB aufrecht zu erhalten. Dies h344ngt davon ab, welche Entscheidung die Parteien des Verzichtsvertrages bei Kennt-nis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vern374nftiger Abw344gung getroffen h344tten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - WM 1997, 625 unter B III 2 c m.w.N.). Beide Parteien haben hierzu bereits Beweis angetreten. Die Beweislast f374r die Tatsachen, aus denen sich er-gibt, dass ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch ohne den unwirksamen Erbverzicht vorgenommen worden w344re, liegt dabei beim Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVa ZR 266/83 - NJW-RR 1986, 346 unter IV 3). In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsge-richt auch - ggf. nach erg344nzendem Parteivortrag - mit der Wirkung einer f374r den Pflichtteilsverzicht evtl. gezahlten Abfindung zu befassen haben (vgl. Kuchinke, aaO S. 453; jurisPK-BGB/Hau, 3. Aufl. 247 2350 Rdn. 3; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB 247 2350 Rdn. 7; Soergel/Damrau, aaO Rdn. 7; Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 25). - 9 - 17 c) Eine solche Beweisaufnahme w344re auch au337erhalb des vom Be-rufungsgericht gezogenen Anwendungsbereichs des 247 2350 BGB not-wendig, um die Vereinbarung eines dann in Betracht kommenden ge-w366hnlichen bedingten Erbverzichts nachzuvollziehen (vgl. Staudinger/ Schotten, aaO Rdn. 5). Erst wenn auch insoweit keine 334berzeugungsbil-dung m366glich sein sollte, kann die Rechtsfrage nach einer teleologischen Reduktion des 247 2350 BGB, die das Berufungsgericht zur Revisionszu-lassung veranlasst hat, entscheidungserheblich werden. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Franke Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2 O 275/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - I-7 U 22/06 -
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