BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/06 Verk374ndet am: 7. Februar 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Die Eignung eines klinisch unauff344lligen Pferdes f374r die vertraglich vorausge-setzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeintr344chtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass das Tier zuk374nftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der 374blichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abwei-chungen mit Preisabschl344gen reagiert. Preisabschl344ge beim Weiterverkauf, die darauf zur374ckzuf374hren sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tats344chlich 374blichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begr374nden keinen Mangel. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die 1998 geborene Stute "E. " nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 200, um sie zur Aus374bung des Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung sp344ter auch f374r Distanzritte zu verwenden. 1 Bei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei Dornforts344tzen verschm344lert ausgepr344gt; dort liegen auch ge-ringgradige Randsklerosierungen der Dornforts344tze vor. Dieser Zustand be-stand - unerkannt - bereits bei 334bergabe des Pferdes. Nach dem von der Bun-destier344rztekammer in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tier344rzten entwi-ckelten "R366ntgenleitfaden", der Empfehlungen zur 344rztlichen Beratungspflicht 2 - 3 - bei Untersuchungen von Tieren enth344lt, ist der bei "E. " vorliegende Befund in die R366ntgenklasse II-III einzuordnen. Die R366ntgenklasse II ist dabei definiert als "Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinun-gen unwahrscheinlich sind", die R366ntgenklasse III als "Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind". Nach den Empfehlungen im R366ntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Er-w344hnung von Befunden der Klasse II freigestellt, w344hrend Befunde der Klasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen sind. Die Kl344gerin macht geltend, dass bei dem Tier dar374ber hinaus bereits klinische Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im R374cken - vorl344-gen, die durch die Ver344nderungen bei den Dornforts344tzen verursacht worden seien. Sie hat mit Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den R374cktritt vom Kaufvertrag erkl344rt und die Beklagte vergeblich zur R374cknahme des Pferdes aufgefordert. 3 Mit der Klage begehrt die Kl344gerin R374ckzahlung des Kaufpreises von 7.000 200 zuz374glich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in H366he von 675 200 f374r die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ckgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges und der Kostentragungspflicht der Beklagten f374r weitere Unterhalts- und Unter-stellkosten. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringf374gigen Ab344n-derung hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung - zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter. 5 - 4 - - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf R374ckzah-lung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R374ckgabe des Pferdes aus 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 247 437 Nr. 2, 247 440 Satz 1 i.V.m. 247 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 247 346 Abs. 1 BGB zu, weil das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeit-punkt des Gefahr374bergangs mit einem Mangel in Form eines verkleinerten Zwi-schenraums zwischen zwei Dornforts344tzen und einer Randsklerosierung in die-sem Bereich behaftet gewesen sei. Derartige, vom Sachverst344ndigen in die R366ntgenklasse II-III eingestufte Abweichungen von der physiologischen Norm seien unabh344ngig davon, ob bereits ein klinischer Befund vorliege, als Sach-mangel anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit be-stehe, dass sich daraus sp344ter ein klinischer Befund entwickle und das Pferd dann nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Dis-tanz- und Freizeitsport genutzt werden k366nne. 8 Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit R374cksicht auf eine Studie 374ber R366ntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pfer-den ohne klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildun-gen verschiedener Graduierungen bis hin zu sich 374berlappenden Dornforts344t-zen aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Ver344nderungen der R366nt- 9 - 6 - genklasse II-III problemlos geritten werden k366nnten, bedinge eine derartige Ab-weichung vom physiologischen Normbild gegen374ber dem normgerechten R366nt-genbefund ein h366heres Risiko. Daraus folge eine "ernstzunehmende Wahr-scheinlichkeit", dass es sp344ter zu klinischen Symptomen komme, die eine Ver-wendung des Pferdes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr zu-lie337en. Nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen H. behandle der Markt derartige Ver344nderungen f374r sich genommen bereits als Mangel und rea-giere darauf mit Preisabschl344gen von 20 bis 25 %. F374r die Annahme eines Mangels spreche ferner, dass der zur 344rztlichen Beratung herangezogene Tier-arzt nach dem "R366ntgenleitfaden" verpflichtet sei, einen Befund der R366ntgen-klasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen. Ein Nachbesserungsverlangen sei gem344337 247 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesichts der Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im entschei-denden Punkt nicht stand. Der Kl344gerin kann ein Anspruch aus 247 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 437 Nr. 2, 1. Alt., 247247 440, 326 Abs. 5, 247 323 BGB auf R374ckabwicklung des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung zugebilligt werden. Aus den vom Beru-fungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das der Kl344gerin verkaufte Pferd "E. " im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs mit einem Sachmangel behaftet war. 11 1. Gem344337 247 434 Abs. 1 BGB, der nach 247 90a BGB auf Tiere ent-sprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahr374ber- 12 - 7 - gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachm344ngeln, wenn sie sich f374r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich f374r die gew366hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). 2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den k366r-perlichen Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine bestimmte R366ntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, h344ngt somit zun344chst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im Bereich der hinteren Sattellage nicht f374r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd f374r Freizeitsport und Distanzritte eignet. Dazu, ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat seiner Entscheidung - sachverst344ndig beraten - vielmehr die Einsch344tzung zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit der Stute f374r die ge-nannten Zwecke "derzeit nicht ausgeschlossen werden (k366nne)", und die Wahr-scheinlichkeit, dass die der R366ntgenklasse II bis III zuzuordnenden Abweichun-gen vom "physiologischen Normalbild" zu klinischen Symptomen f374hren wer-den, als gering eingestuft. Der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Kl344gerin, die R366ntgenver344nderungen h344tten klinische Erscheinungen wie Druckempfindlichkeit im R374cken, widersetzliches Reagieren beim Satteln, Durchdr374cken des R374ckens sowie Nachschleppen der Hinterhand verursacht, ist es nicht nachgegangen. 13 Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschrei-ten der so genannten R366ntgenver344nderung "R374ckenprobleme" auftreten, die zu den von der Kl344gerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverst344n- 14 - 8 - digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher R374cken, Wegdr374-cken des R374ckens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sat-tellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - f374hren k366nnen, ist nicht ge-eignet, f374r den ma337geblichen Zeitpunkt des Gefahr374bergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen. 3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes l344sst sich auch nicht entnehmen, dass die Stute deswegen mangelhaft w344re, weil sie sich nicht f374r die gew366hnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufwei-sen w374rde, die bei Sachen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann. 15 a) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der physiologischen Norm abweichenden R366ntgenbefund ein Sachmangel liegt, auch wenn damit keine (bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden sind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit der Begr374ndung verneint, eine (erbli-che) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der 374blichen Beschaf-fenheit und damit keinen Mangel dar, weil der K344ufer eines Lebewesens mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen m374sse (Bemmann, RdL 2005, 57, 62; LG L374neburg, RdL 2005, 66), und eine Krank-heitsdisposition sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung f374hre (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210). R366ntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (ju-ris), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Ol-denburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klini-sche Symptome ansieht). 16 - 9 - Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der Pferdemarkt bereits auf Befunde der R366ntgenklasse II-III mit deutlichen Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Be-funden ein h366heres Risiko sp344terer Erkrankung tr374gen als Pferde, bei denen kein abweichender Befund vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl. auch die ausf374hrliche Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der er-kennende Senat nicht. 17 b) Die gew366hnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier - entspricht hier der auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass die Eignung von "E. " f374r diese Verwendung eingeschr344nkt oder ausgeschlos-sen ist, ergibt sich aus den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen - wie ausgef374hrt - nicht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht angenommen werden, dass "E. " wegen des verkleinerten Zwi-schenraums bei den Dornforts344tzen und der geringgradigen Randsklerosierung in diesem Bereich nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-chen Art 374blich sind und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann. 18 aa) Zur "374blichen" Beschaffenheit eines Tieres geh366rt nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" ent-spricht. Diese Wertung tr344gt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer st344ndigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementspre-chend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abwei-chungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfah-rungsgem344337 h344ufig vor. Der K344ufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicher-weise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit 19 - 10 - "idealen" Anlagen erh344lt, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Ab-weichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie f374r Lebewesen nicht unge-w366hnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken f374r die sp344tere Entwicklung des Tieres sind f374r Lebewesen typisch und stellen f374r sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verk344ufer eines Tieres haftet nicht f374r den Fortbestand des bei Gefahr374bergang gegebenen Gesundheitszu-stands (vgl. BGHZ 167, 40, 56). Ob der bei der Stute "E. " festgestellte R366ntgenbefund negativ von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und Preiskategorie 374blich ist und die der K344ufer eines solches Pferdes erwarten kann, h344ngt davon ab, wie h344ufig derartige R366ntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es ist daher nicht auszuschlie337en, dass die Stute "E. " trotz des bei ihr festgestellten R366ntgenbefundes die bei gleichartigen Pferden 374bliche Beschaffenheit aufweist. Daf374r spricht die von dem Sachver-st344ndigen Prof. Dr. G. erw344hnte Studie, der zufolge bei einer R366ntgenun-tersuchung der Dornforts344tze von 295 klinisch gesunden Pferden bei 54,2 % der Tiere die in die R366ntgenklasse II-III einzuordnende Diagnose "Engstand mit reaktiven Ver344nderungen" gestellt wurde. 20 Der vom Berufungsgericht f374r wesentlich erachtete Umstand, dass nach seinen Feststellungen "der Markt" auf R366ntgenbefunde der Klasse II-III mit einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt f374r sich genommen die An-nahme eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit der K344ufer (oder der Markt) tats344chlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 247 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit rea- 21 - 11 - giert. 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaf-fenheit der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann, das hei337t auf die ob-jektiv berechtigte K344ufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender An-haltspunkte jedenfalls im Regelfall an der 374blichen Beschaffenheit gleichartiger sachen orientiert (Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), 247 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschl344ge beim Weiterverkauf, die darauf zur374ckzuf374hren sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tats344chlich 374blichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgeht, verm366gen daher keinen Mangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu begr374nden. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund sei-ner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Kl344ge-rin behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur 22 - 12 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 O 103/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2006 - 11 U 9/05 -
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