Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 266/07 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 22. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil verst366337t nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, 247 547 Nr. 6 ZPO. Zwar musste die Kl344gerin als Patientin medizinische Sachverhalte nicht im Einzelnen vortragen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 251; Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752). Sie musste aber in der Berufung im Einzelnen darlegen, aus welchen Gr374nden das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben sein sollte (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Die Kl344gerin war als Berufungsf374hrerin gehalten, die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu 374berpr374fen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gr374nden sie das angefochtene Urteil f374r unrichtig hielt (vgl. Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO 26. Aufl., 247 520 Rn. 33). Daran hat sie sich nicht gehalten. Im hier zu entscheidenden Fall war ihrer pauschalen Bezugnahme in der Berufungsbegr374ndung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und "die dem zugrunde liegenden Gutachten der privaten Sachverst344ndigen" nicht zu entnehmen, was der gerichtliche Sachverst344ndige au337er Acht gelassen haben sollte; die vom Privatsachverst344ndigen bem344ngelte fehlende Diagnostik auf bereits vor den Eingriffen durch die Beklagten angeblich vorliegenden Morton-Neurome war mit keinem Wort erw344hnt. Die Berufungsbegr374ndung bem344ngelte auch nicht ansatzweise, dass der gerichtliche Sachverst344ndige ohne hinreichendes eigenes Fachwissen an die Problematik des Morton'schen Neuroms herangegangen sei, wie dies im ersten Rechtszug behauptet worden war. H344tte die Kl344gerin die nunmehr durch die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung beanstandeten Vers344umnisse ger374gt, h344tte das Berufungsgericht auf diese im Einzelnen eingehen m374ssen und bei Unterlassen gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en. Zumindest h344tte die Kl344gerin in der Berufungsbegr374ndung beanstanden k366nnen und m374ssen, dass weder der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung noch das Landgericht in seinem Urteil auf die Stellungnahmen des Privatsachverst344ndigen eingegangen seien, obwohl diese angeblich Widerspr374che enthielten, welche die Berufungsbegr374ndung n344her aufzuf374hren gehabt h344tte. Ohne solchen Vortrag der Kl344gerin in der Berufungsbegr374ndung ist das Berufungsgericht ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf die Privatgutachten seinerseits nicht n344her eingegangen. Das angefochtene Urteil ist auch ausreichend mit Gr374nden versehen. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht im Einzelnen mit der Frage eines Befunderhebungsfehlers befasst. Die Berufung der Kl344gerin hat jedoch ihrerseits die Befunderhebung durch die Beklagten nicht im Einzelnen, sondern wiederum allenfalls nur mit dem pauschalen Verweis auf den Vortrag der Kl344gerin erster Instanz zu den behaupteten Behandlungsfehlern in die Berufung eingef374hrt. Das gen374gte nicht, um den Befunderhebungsfehler als zentrales Angriffsmittel neben den im Einzelnen ausgef374hrten Angriffen gegen die vom Landgericht als ausreichend angesehene Eingriffsaufkl344rung aufzuzeigen, dessen 334bergehen eine Anwendung des 247 547 Nr. 6 ZPO m366glicherweise gestattet h344tte (vgl. BGH, BGHZ 39, 333, 339). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.127,93 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 17.01.2007 - 25 O 116/00 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.10.2007 - 5 U 33/07 -
Full & Egal Universal Law Academy