BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 266/08 Verk374ndet am: 30. Juni 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 833 a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verst366337t nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. b) Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbe-weis gem344337 247 833 Satz 2 BGB. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08 - OLG Schleswig LG Itzehoe - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Juni 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Am 30. Ok-tober 2006 brachen f374nf seiner Jungrinder aus einer Koppel aus. Dem Beklag-ten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das f374nfte Rind, das in eine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstra337e und kollidier- 1 - - 3 te dort gegen 18.00 Uhr u.a. mit dem Pkw des Kl344gers. Den dabei entstande-nen Schaden beziffert der Kl344ger mit 5.441,46 200. Der Beklagte macht geltend, die Koppel sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgem344337 umz344unt gewesen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Schleswig 2008, 963 ver-366ffentlicht ist, hat es dahinstehen lassen, ob die H374tesicherheit der Weide ge-w344hrleistet gewesen sei. Es hat insbesondere offen gelassen, ob die Zaunpf344h-le noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in ausreichender Weise 374berpr374ft habe. Eine Haftung des Beklagten scheide gem344337 247 833 Satz 2 BGB jedenfalls deshalb aus, weil der entstandene Schaden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch bei Anwendung der dem Beklagten oblie-genden Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden w344re. Der landwirtschaftliche Sachverst344ndige Dipl.-Ing. H. habe 374berzeugend und nach-vollziehbar dargelegt, dass das eine Rind den Zaun auch durchbrochen h344tte, wenn die Pf344hle vollkommen in Ordnung gewesen w344ren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei das verungl374ckte Rind zeitgleich mit den vier anderen Rindern, aber an einer anderen Stelle ausgebrochen. Das Ereignis, das den Ausbruch ausgel366st habe, habe sich auf die Tiere unterschiedlich aus-gewirkt. W344hrend die vier anderen Rinder das Ereignis bew344ltigt h344tten, habe das verungl374ckte Rind panikartig reagiert. 334blicherweise laufe sich die Herde 3 - - 4 auf der Weide aus. Bei einer sehr kleinen Weide wie hier k366nne das anders sein. Ein Rind, das in Panik geraten sei, k366nne dann auch bei einem vollkom-men intakten Zaun durchgehen. Die in 247 833 Satz 2 BGB angeordnete Haf-tungsprivilegierung des Halters von Nutztieren sei zwar nicht mehr zeitgem344337. Sie versto337e aber weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art. 2 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Weil die Verfassungsm344337igkeit der Norm in der Literatur teilweise bezweifelt werde, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Beklagten als Nutztierhalter die M366glichkeit des Entlastungsbeweises gem344337 247 833 Satz 2 BGB er366ffnet ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Norm nicht verfassungswidrig. Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verst366337t insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 5 a) Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgem344337 ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht be-stehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (vgl. BVerfGE 22, 387, 415; 52, 264, 280 = NJW 1980, 338). Daneben kommt in dem Gleich-heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch ein Willk374rverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch 6 - - 5 der Gesetzgebung gewisse 344u337erste Grenzen setzt. Der Gesetzgeber handelt allerdings nicht schon dann willk374rlich, wenn er unter mehreren L366sungen nicht die zweckm344337igste, vern374nftigste oder gerechteste gew344hlt hat, sondern viel-mehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund f374r eine gesetzliche Be-stimmung nicht finden l344sst; dabei gen374gt Willk374r im objektiven Sinn, d. h. die tats344chliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144, 155; 36, 174, 187 = NJW 1974, 179, 181). Diese Kriterien gelten auch und gerade f374r die Beurtei-lung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund f374r die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337 = NJW 1959, 1627). Eine derartige Willk374r kann bei einer gesetzlichen Regelung nach st344n-diger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann ange-nommen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326, 333; 23, 135, 143 = NJW 1968, 931; 55, 72, 89 f. = NJW 1981, 271, 272). b) Nach diesen Grunds344tzen verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetz-geber nicht, die Haftung aller Tierhalter ohne R374cksicht auf den von ihnen mit der Tierhaltung jeweils verfolgten Zweck gleich auszugestalten. So kann ein Tier einerseits aus Liebhaberei oder sonstigen ideellen Zwecken (wie etwa aus altruistischen Motiven von einem Tierheim) gehalten werden. Andererseits kann die Tierhaltung - beispielsweise in der Landwirtschaft - auch aus rein wirtschaft-lichen Gr374nden erfolgen. Derartigen Besonderheiten kann der Gesetzgeber durch unterschiedliche Regelungen grunds344tzlich Rechnung tragen. Die Haf-tungsprivilegierung der Nutztierhaltung ist durch Gesetz vom 30. Mai 1908 (RGBl. I., 313) Bestandteil des B374rgerlichen Gesetzbuchs geworden. Nach der Begr374ndung der Gesetzesnovelle soll die Haftungsprivilegierung im wesentli- 7 - - 6 chen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und ins-besondere dazu beitragen, H344rten infolge der bei diesen Tierhaltern h344ufig be-stehenden Versicherungsl374cken zu vermeiden (RT Vhdlg. 1905 - 06 Nr. 255, S. 3230, 3231). Dieses gesetzgeberische Anliegen, dem die mit der Neurege-lung erfolgte Differenzierung zwischen der Gef344hrdungshaftung des Halters eines Luxustieres (247 833 Satz 1 BGB) und der an eine Pflichtverletzung an-kn374pfenden Haftung des Halters eines Nutztieres (247 833 Satz 2 BGB) Rech-nung tr344gt, erweist sich nicht als evident unsachlich und ist deshalb nicht will-k374rlich. c) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass sich die Voraussetzungen, die den Gesetzgeber im Jahr 1908 veranlasst haben, zugunsten des Halters eines Haustieres, das dem Beruf, der Erwerbst344tigkeit oder dem Unterhalt des Tier-halters zu dienen bestimmt ist, eine im B374rgerlichen Gesetzbuch bis dahin nicht vorgesehene Haftungsprivilegierung zu schaffen und deshalb Satz 2 in 247 833 BGB nachtr344glich einzuf374gen, im Laufe der Zeit ge344ndert haben. Abgesehen davon, dass selbst in kleinen gewerblichen Betrieben die Tierhaltung heute kei-ne Rolle mehr spielt und es in der Landwirtschaft die zum Zeitpunkt der Geset-zesnovellierung noch notwendige Haltung von Zugtieren kaum noch gibt, ist, wie der erkennende Senat schon vor l344ngerer Zeit ausgef374hrt hat (Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - VersR 1986, 1077, 1078), auch ein Wandel dahin eingetreten, dass eine Versicherung der Tierhalterrisiken heute allgemein 374blich ist. Aus diesen Gr374nden haben sich viele Autoren schon seit l344ngerem f374r eine ersatzlose Streichung von Satz 2 des 247 833 BGB ausgesprochen (vgl. z.B. Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., 247 833, Rn. 5; Kohl in AK, 1979, 247 833 BGB I, 1; von Caemmerer, Reform der Gef344hrdungshaftung, 1971, S. 20 f.; vgl. auch Mertens in M374nchKomm-BGB, 1. Aufl., 247 833, Rn. 32). In j374ngerer Zeit ist die R374ckkehr zu einer einheitlichen Regelung auf der Grundlage einer strikten Haf-tung u.a. auch bei der Vorbereitung der Schuldrechtsreform gefordert worden 8 - - 7 (vgl. M374nchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., 247 833, Rn. 3; v. Bar, Gemeineurop344i-sches Deliktsrecht, Teil I, 1996, Rn. 211). Diese 304nderungsvorschl344ge hat der Gesetzgeber indessen weder bei der Schaffung des Gesetzes zur Modernisie-rung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, Seite 3138), noch bei Erlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur 304nde-rung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674) aufgegriffen. Dass die im Jahr 1908 eingef374hrte Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters infolge der ge344nderten Lebens- und Wirtschaftsverh344ltnisse heute ohne jeden sachlichen Grund und damit willk374rlich und verfassungswidrig sei, ist auch nicht ersichtlich (vgl. M374nchKomm-BGB/Wagner, aaO). Es er-scheint nach wie vor nicht v366llig sachfremd, hinsichtlich der Haftungsvorausset-zungen zwischen der Haltung von Luxustieren einerseits und der von Nutztieren andererseits zu differenzieren und die Haftung des Nutztierhalters zu privilegie-ren, weil dieser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gr374nden auf die Tierhal-tung angewiesen ist. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die Haftung des Nutztierhalters an dieselben Voraussetzungen zu kn374pfen wie die des Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabh344ngig haftet, w344hrend f374r den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermu-tetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willk374rlich. Diese unterschiedli-che Ausgestaltung der Haftungsvoraussetzungen bewegt sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu BVerfGE 81, 156, 196; BVerfG, FamRZ 2009, 761), zumal der dem Tierhalter obliegende Entlas-tungsbeweis strenge Anforderungen stellt (OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 1627; Staudinger/Eberl-Borges, BGB [2008], 247 833, Rn. 147; Hoffmann, ZfS 2000, 181, 183; jeweils m.w.N; vgl. auch OLG Oldenburg, NZV 1991, 115 mit NA-Beschluss vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 71/90). 2. Wie die Revision indessen mit Recht geltend macht, hat das Beru-fungsgericht den Umfang dieser Anforderungen im Streitfall verkannt. 9 - - 8 a) Das Berufungsgericht hat gemeint, es k366nne offen bleiben, ob die Zaunpf344hle noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in aus-reichender Weise 374berpr374ft habe, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Schaden auch bei Anwendung der dem Beklagten obliegenden Sorg-falt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden w344re (247 833 Satz 2, 2. Alt. BGB). In 334bereinstimmung mit dem landwirtschaftlichen Sachverst344ndigen Dipl.-Ing. H. geht es davon aus, dass es eine absolute H374tesicherheit nicht gibt, weil auch bei einem v366llig intakten Zaun ein Tier in einer Paniksituation durch-gehen k366nne. Diese Erw344gungen zeigen, dass das Berufungsgericht hinsicht-lich der dem Beklagten als Tierhalter obliegenden Sorgfaltspflicht ma337geblich auf den Zustand der Umz344unung der Weide abstellt. Dabei l344sst es indessen rechtsfehlerhaft unter Versto337 gegen 247 286 ZPO au337er Acht, dass der Sachver-st344ndige in diesem Zusammenhang auch ausgef374hrt hat, 374ber die H374tesicher-heit entscheide nicht allein die Zaunkonstruktion, sondern auch die Sorgfalt des Tierhalters. Durch die Weidehaltung werde bei Rindern n344mlich der Herdenin-stinkt geweckt. Das habe zur Folge, dass typisches Wildtierverhalten wieder zum Vorschein komme. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Sachverst344ndige auch darauf hingewiesen, dass eine Panikattacke in einer weidenden Rindviehherde nicht auszuschlie337en sei und in der Praxis h344ufiger vorkomme. Diese k366nne durch Ger344usche, Lichterscheinungen, Insekten, pl366tz-lich auftretende Wildtiere oder auf die Weide eindringende Hunde ausgel366st werden. Unter normalen Bedingungen f374hre eine solche Schrecksituation zu einem gemeinsamen Fluchtverhalten der Herde. Bei einer Weide, die 374ber eine ausreichende Fl344chengr366337e verf374ge, w374rden die Panik ausl366senden Hormone durch das Laufverhalten der Tiere (Ausgaloppieren) abgebaut. Die Tiere w374r-den sich schnell beruhigen, wobei in den seltensten F344llen die Umz344unung durchbrochen werde. 334blicherweise laufe sich die Herde aus, sie galoppiere auf der Weide aus; bei einer sehr kleinen Weide wie hier k366nne dies anders sein. 10 - - 9 b) Diese Darlegungen des Sachverst344ndigen h344tte das Berufungsgericht zum Anlass nehmen m374ssen, der Frage nachzugehen, ob es mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar war, die Rinderherde f374r l344ngere Zeit auf dieser kleinen Wei-de zu belassen, zumal es sich nach den vom Berufungsgericht in Bezug ge-nommenen Feststellungen des Landgerichts bei dem verungl374ckten Rind um ein junges, erst zwei Jahre altes Tier handelte, das zudem tr344chtig war. In die-sem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, dass nach den eigenen Angaben des Beklagten j374ngere Rinder schreckhafter sind als 344ltere. Wie der Beklagte bei seiner pers366nlichen Anh366rung weiter erkl344rt hat, stehen seine Rinder in der warmen Jahreszeit an einer anderen Stelle und nicht auf der Koppel beim Haus. Dort st374nden sie nur in der 334bergangszeit, bevor sie in den Stall k344men. Bei der Koppel handele es sich eigentlich eher nur um einen Aus-lauf, denn sie sei zu klein, als dass sich die Rinder dort selbst ern344hren k366nn-ten. Sie w374rden daher zugef374ttert, blieben aber in der Nacht drau337en. Vor dem Unfall h344tten sie seit etwa einer Woche auf dieser Koppel gestanden. Da nach den Darlegungen des Sachverst344ndigen die geringe Gr366337e der Weide indessen dazu beigetragen haben kann, dass die in Panik geratene Herde sich nicht aus-laufen konnte und das verungl374ckte Rind deshalb die Umz344unung durchbrach, h344tte das Berufungsgericht die naheliegende Frage pr374fen m374ssen, ob der Be-klagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten m366glicherweise dadurch verletzt hat, dass er diese Herde in der 334bergangszeit etwa eine Woche lang auf der kleinen Koppel am Haus weiden lie337, zumal die erforderliche H374tesicherheit, wie der Sachverst344ndige deutlich gemacht hat, nicht allein durch eine ord-nungsgem344337e Umz344unung der Weide sichergestellt werden kann, sondern dar-374ber hinaus weitere Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter stellt. Dazu kann auch die Auswahl einer aufgrund ihrer Gr366337e geeigneten und den Sicherheits-belangen Dritter gerecht werdenden Weide z344hlen. 11 - - 10 c) Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls auch der Frage weiter nachzugehen, ob das Verhalten des Beklagten nach dem Ausbrechen der Rinder dem von ihm zu f374hrenden Entlastungsbeweis entge-gensteht. Bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide en-det die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalter-haftung zu f374hrende Entlastungsbeweis n344mlich nicht mit dem Kontrollverlust 374ber die Tiere, sondern umfasst alle Ma337nahmen, die im Zeitpunkt eines Un-falls zu dessen Vermeidung erforderlich waren (OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2007, 421, 422). Wie die Revision unter Hinweis auf diesbez374glichen Sachvortrag des Kl344gers in der Berufungsbegr374ndung mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Unfall h344tte verhindert werden k366nnen, wenn der Beklagte sofort nach dem Entwei-chen der Rinder die Polizei verst344ndigt und diese daraufhin die Stra337en in der Umgebung gesichert h344tte. F374r die Benachrichtigung der Polizei war entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Kenntnis davon, in welche Richtung die Rinder gelaufen waren, jedenfalls nicht erforderlich. 12 Dar374ber hinaus wird das Berufungsgericht auch zu ber374cksichtigen ha-ben, dass nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen der aus einem eindrahtigen Elektrozaun bestehende Zaunteil zur Hofstelle hin bei einer Be-weidung der Fl344che mit weiblichen Jungtieren nur bedingt zur Herstellung der erforderlichen Sicherheitsstandards ausreichend war. Insoweit wird zu pr374fen sein, ob der hier erfolgte Ausbruch von vier Rindern dazu beigetragen hat, dass das verungl374ckte Rind an anderer Stelle ausgebrochen ist. Des Weiteren wird das Berufungsgericht auch der Frage nachzugehen haben, ob der Unfall, wenn es nicht zum Ausbruch der vier Rinder auf der Seite zur Hofstelle hin gekom-men w344re, deswegen h344tte verhindert werden k366nnen, weil nachtr344gliche Si- 13 - - 11 cherungsma337nahmen in diesem Fall einfacher und m366glicherweise wirkungs-voller gewesen w344ren. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.01.2008 - 2 O 40/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2008 - 7 U 13/08 -
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