BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja CISG Art. 1, Art. 4; Rom I - VO Art. 4 , Art. 17, Art. 19; Brüssel I - VO Art. 6; BGB § 387, § 390; EGBGB Art. 3; ZPO § 293, § 322; Codice civile Art. 1242, Art. 1243 a) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unte r- liegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 R om I - VO der für die Hauptforderung beruf e- nen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung en t- scheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine F orderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN - Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Überei n- kommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurt eils vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt ). b) Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizi e- rende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozes s- recht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwe n- dung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das s treitige Rechtsve r- hältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine pr o- zessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiell - rechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich - rechtlichen G ehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrec h- nungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 - VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1). BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzende n , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trag en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Italien ansässige Klägerin und die in Deutschland ansässige B e- klagte gehören einer auf unterschiedliche Staaten verteilten Gruppe von sechs Unternehmen an, die unter dem gemeinsamen Firmenkern und der Marke " M . " weltweit Kaffeeprodukte vertreiben und auf Gesellschafter - wie auf Geschäftsführerebene miteinander verbunden sind. Eines dieser Unternehmen ist die in Dubai ansässige M . General Trading LLC (im Folgenden: M . LLC) , zu deren Gesellsc haftern und Geschäftsführern unter anderem d er Geschäftsführer der Klägerin und der in Dubai ansässige Geschäftsführer der Beklagten Ma . B . gehören; die Rolle der M . LLC bei der A b- wicklung der Geschäftsbeziehungen der Unternehmensgruppe ist streitig. 1 - 3 - Aus den in diesem Rahmen zwischen den Parteien bestehenden Liefe r- be ziehungen macht die Klägerin für im Jahre 2011 erfolgte Lieferungen von Kaffeeprodukten mit ihrer Klage einen unstreitigen Kaufpreis anspruch von nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnet hiergegen in nachstehende r Reihenfolge unter anderem mit folgenden von ihr behaupteten Gegenansprüchen auf: a) Aus abgetretenem Recht eines von ihrem Geschäftsführer seinerzei t in der Schweiz betriebenen Einzelunternehmens Ma . B . Consulting b e- ansprucht die Beklagte die Zahlung rückständiger Zinsen für den Zeitraum vom 30. September 2009 bis 20. Januar 2011 in Höhe von 2 . der Klägerin gewährten und im Übrigen bereits zurückgezahlten Darlehen über Die Klägerin bestreitet die Darlehensgewährung und macht geltend, dass es sich - wie auch in dem darüber aufgesetzten " Shareholder Loan Contract " zum Ausdruck komme - in Wirklichkeit um eine auf Ge sellschafte r- ebene der M . LLC beschlossene Liquiditätshilfe gegenüber den Gesel l- schaftern der Klägerin gehandelt habe, die vereinbarungsgemäß über die M . LLC abgewickelt und von dieser auch zurückgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit di eser Rückführung sei zudem vereinbart worden, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen mehr bestünden . b) Aus abgetretenem Recht d er in der Schweiz ansässigen Ma . B . Consulting AG , die im Frühjahr 2011 Verbindlichkeiten der Klägerin aus W are n- lieferungen gegenüber einer in Italien an sässigen C . S.r.l. i n Höhe den Ersatz dieser Aufwendungen, die sie mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe der Klag eforderung zur Aufrechnung stellt. Die Klägerin macht demg e- genüber geltend, dass die Ma . B . Consulting AG in diesem Zusamme n- hang nicht nur ihre Verbindlichkeiten, sondern auch Verbindlichkeiten der 2 3 4 - 4 - M . LLC getilgt und dabei mit der M . LLC überein gekommen sei, dass Ansprüche auf Ersatz dieser Aufwendungen von Letztere r insgesamt g e- tragen werden sollten ; dieser Aufwendungsersatzanspruch sei jedoch nicht s o- fort fällig gestellt, sondern entsprechend einem Gesellschafterbeschluss in ein der M . LLC gewährtes Darlehen umgewandelt worden. Die Klägerin i h- rerseits habe die getätigten Aufwendungen gegenüber der M . LLC b e- gleichen sollen, was Ende 2011 im Rahmen ein er Abtretung von Forderungen der Klägerin aus Lieferu ngen gegen Dritte an die M . LLC geschehen sei. c) Aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ma . B . bea n- sprucht die Beklagte die Rückzahlung eines der Klägerin von diesem Ende ; insoweit rechnet sie in Höhe eines der Klageforderung entsprechenden erstrangigen Teilbetrages auf . Die Klägerin bestreitet eine Darlehensgewähr ung an sie und behauptet, es habe sich dabei um ein der M . LLC gegebenes Darlehen gehandelt, von dem ein Teilb e- trag in Höhe . LLC direkt an die Klägerin überwiesen worden sei, um darüber Kaufpreisford erungen der Klägerin gegenüber der M . LLC aus der Lieferung von Kaffeeprodukten zu begle i- chen. Die Klage hat in den Vorinstanzen, die sich auf Rüge der Klägerin mit den vorbezeichneten Gegenforderungen wegen insoweit fehlende r inter - nationale r Z uständigkeit deutscher Gerichte sachlich nicht befasst haben, Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht auf die Nichtbefassung mit den genannten Gegenforderungen beschränkt zugela s- sene n Revision. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: D ie Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die unstreitige Klageforderung sei durch die erklärte Aufrechnung mit den geltend gemachten Gegenforderung en nicht erloschen. Über die Aufrec h- nung mit den vorbezeichneten drei Gegenforderungen sei schon deshalb nicht zu entscheiden gewesen, weil es dafür an der mit Blick auf die Rechtskraftwi r- kung des § 322 Abs. 2 ZPO erforderlichen internationalen Zuständigke it deu t- scher Gerichte gefehlt habe. Fehle es an dieser Zuständigkeit, stehe einer Au f- rechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92; offen gelassen im Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00) ein zwi ngendes prozessuales Hindernis jedenfalls dann en t- gegen , wenn es - wie hier - um bestrittene und inkonnexe Gegenforderungen geh e, für deren selbstständige Geltendmachung die Gerichte im Heimatstaat der Kläger in international zuständig seien und auf deren B erücksichtigung d ie Kläger in sich nicht rügelos eingelassen habe. Das Erfordernis der internation a- len Zuständigkeit hinsichtlich dies er zur Aufrechnung gestellten Gegenford e- rung en sei auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1 995 (C - 341/93) überholt, da sich hiernach die Voraussetzungen, unter denen eine Prozessaufrechnung zuzulassen sei, nach nationalem Recht - vo r- liegend dem deutschen Prozessrecht - richteten. Die danach erforderliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über die Gegenforderung en sei hier bis auf eine Au s- 7 8 9 10 - 6 - nahme nicht gegeben. Für den Anspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen b e- stehe gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs.1 EuGVVO lediglich eine aus dem Sitz der Klägerin abgeleitete Entscheidungszuständigkeit italienischer Gerichte b e- ziehungsweise bei Anknüpfung an d en Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO allenfalls noch eine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Eine Z u- ständigkeit deutscher Gerichte dagegen lasse sich noch nich t einmal aus einer analogen Anwendung des § 33 ZPO herleiten, da es zwischen de n mit der Kl a- ge geltend gemachten Kaufpreisanspr ü ch en und dem aus abgetretenem Recht zur Aufrechnung gestellten Darlehensanspruch an dem erforderlichen Zusa m- menhang zwischen den einander gegenüberstehenden Ansprüchen fehle . Das gelte genauso für d ie zur Aufrechnung gestellten Anspr ü ch e auf Aufwendung s- der Umstand, dass bei Letzterem die Überweisung des Betrages über ein deu t- sches Konto des Geschäftsführers der Beklagten ausgeführt worden sei, sei nicht geeignet, eine Zuständigkei t deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO zu begründen, zumal auch zu den näheren Umständen der Darlehensgewährung und den dazu getroffenen Vereinbarungen nichts Näheres vorgetragen sei. Lediglich für ein e weiter zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzford e- rung der Beklagten aus den Lieferbeziehungen der Parteien sei ei ne Zuständi g- keit deutscher Gerichte gegeben. Diese Forderung sei aber in der Sache nicht begründet. II. Diese Beurteilung hält rechtlic her Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. 11 12 - 7 - Der nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu beurteilende Kaufpreisanspruch der Klägerin (Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 CISG) steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit ihrem hiergegen auf die drei vorg e- nannten Gegenf orderungen gestützten Aufrechnungseinwand dringt die Bekla g- te nicht durch. Denn ungeachtet der Frage, ob es zur Beachtlichkeit dieses Einwandes der internationale n Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entsche i- dung über die Gegenforderungen bedarf, scheitert die Aufrechnung schon d a- ran, dass dafür die nach dem unvereinheitlichte n italienischen Recht zu beurte i- lenden Aufrechnungsvor aussetzungen nicht gegeben sind. 1. D as Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 12. Mai 1993 (VIII ZR 110/92, WM 1993, 1755 unter B III 2) davon aus, dass die Entscheidung über im Wege der Prozessaufrechnung geltend g e- mac h te Ge genforderungen voraussetz e , dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig sei , dass es angesichts der von der Klägerin erhobenen Zuständigkeitsrüge daran aber bei den hier streitigen und inkonnexen Gege n- forderungen fehle und dass es die Auf rechnung deshalb in diesem Verfahren nicht zu beachten brauch e. a) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die zur Aufrechnung gestel l- ten Gegenforderungen streitig und inkonnex sind , also mit der Klageforderung nicht in eine r erforderlichen rechtlich en Verbindung stehen , und dass für diese Gegenforderungen , würden sie im Wege der (Wider - )Klage geltend gemacht, ein Gerichtsstand in Deutschland nicht gegeben wäre. Sie meint aber, dass es hierauf vor dem Hintergrund des zum sachlich unverändert geblieben en Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ ergangenen Urteil s des Gerichtshofs der Europäischen Gemei n- schaften vom 13. Juli 1995 (C - 341/93, WM 1995, 2161 Tz. 13 - Danværn v. Otterbeck) nicht ankommen könne . Denn diese Entscheidung sei mit einer im 13 14 15 - 8 - Schrifttum verbreitet vertret enen Auffassung so zu verstehen, dass in Fällen, in denen der Rechtsstreit - wie hier - dem Anwendungsbereich der EuGVVO u n- terfalle, die Frage der internationalen Entscheidungszuständigkeit abschließend in der Verordnung geregelt sei und dass es deshalb fü r die Entscheidung über eine im Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung allein auf die V o- raussetzungen des dafür berufenen nationalen materiellen Rechts ankomme (zum Meinungsstand Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 126 f.; ferner etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 868a ff.; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2011, IntVertrVerfR Rn. 213 ff.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 6 Brüssel I - VO Rn. 30 ff.; jeweils mwN). b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 2001 (VIII ZR 263/00, aaO ) offen gelassen, ob angesichts der genannten Entscheidung des Gerichtshofs an der bisherigen Senatsrechtsprechung festgehalten werden kann, wonach im Geltungsbereich der E uGVÜ zu einer Entscheidung über die Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen auch hinsichtlich der Gegenforderungen eine aus dem deutschen internationalen Prozessrecht abgeleitete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei n muss. Einer Entscheidung zu dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht . Denn u n- geachtet einer etwaigen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte über den Forderungsbestand lässt bereits das als Aufrechnungsstatut berufene m a- terielle italienische Re cht eine Aufrechnung mit den von der Beklagten ang e- setzten Gegen forderungen nicht zu . 2. Art. 17 Abs. 1 Rom I - VO regelt , dass in Fällen, in denen - wie hier - das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart ist, für die Aufrechnung das Recht gilt , dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Die Aufrechnung unterliegt danach also der für die Hauptforderung maßgeblichen 16 17 - 9 - Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandek ommen und die Wirkungen der Au f- rechnung entscheidet (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24 mwN, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt ). a) Auf die mit der Klage als Kaufpreisanspruch geltend gemachte Haup t- forderung f indet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung. Da dieses aber jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher Ansprüche regelt, die sich - wie hier - nicht lediglich aus einem dem Übereinkommen unte rliegenden Vertragsverhältnis ergeben (vgl. Art. 4 CISG) , bestimmt sich das zur Beurteilung der Aufrechnung einschließlich seiner Voraussetzungen berufene Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom I - VO nach dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Rom I - VO für den Sitz der Hauptverwaltung d er Klägerin maßgebliche n unvereinhei t- lichten italienischen Recht ( vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, aaO; Staudinger/Magnus, aaO , Art. 17 Rom I - VO Rn. 19; jeweils mwN). b) Anders als das unvereinheitlichte deutsche Recht, das in §§ 387, 390 BGB als Aufrechnungsvoraussetzungen lediglich die Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Einredefreiheit der einander gegenübe rstehenden Forderungen verlangt, stellt das unvereinheitlichte italienische Recht in rechtlich beachtlicher Weise weitere Anforderungen an die Liquidität der Gegenforderung (vgl. Staudinger/Magnus, aaO Rn. 32 mwN) , die vorliegend nicht gegeben sind. aa) Der italienische Codice civile (Cc) sieht abgesehen von der hier nicht einschlägigen einverständlichen Aufrechnung (Compensazione volontaria) g e- mäß Art. 1252 Cc eine gesetzliche und eine gerichtliche Aufrechnung vor, d e- ren Voraussetzungen in Art. 1243 Cc geregelt sind. Die gesetzliche Aufrec h- 18 19 20 - 10 - nung (Compensazione legale) findet gemäß Art. 1243 Abs. 1 Cc nur zwischen Schulden statt, die einen Geldbetrag oder eine Menge vertretbarer Sachen der gleichen Gattung zum Gegenstand haben und die gleichermaßen festste hen (che sono ugualmente liquidi) und fällig sind. Zur gerichtlichen Aufrechnung ( Compensazione giudiziale) bestimmt Art. 1243 Abs. 2 Cc, dass in Fällen, in denen die zur Aufrechnung eingewendete Schuld zwar nicht feststeht (non è liquido) , sie aber leicht und schnell festzustellen ist (ma è di facile e pronta l i- q u idazione) , das Gericht die Aufrechnung hinsichtlich des von ihm als best e- hend anerkannten Teils der Schuld erklären und auch die Verurteilung hinsich t- lich der feststehenden Forderung bis zur Fests tellung der zur Aufrechnung ei n- gewendet e n Forderung aussetzen kann. Weder die Voraussetzungen der g e- setzlichen noch der gerichtlichen Aufrechnung sind vorliegend jedoch gegeben. (1) Eine gemäß Art. 1242 Abs. 1 Cc ex tunc wirkende gesetzliche Au f- rechnung scheitert bereits daran, dass die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mangels der dazu erforderlichen Liquidität n icht feststehen. Denn hierzu darf nach der insoweit maßgeblichen und durch die Rechtsprechung der Corte di Cassazio ne geprägten italienischen Rechtspraxis (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186 unter II 2 b; vom 24. März 1987 - VI ZR 112/8 6, NJW 1988, 648 unter II 3 a) die Gegenforderung nicht bestritten sein , es sei denn, ein Bestrei ten ist offensich t- lich unbegründet (prima facie pretestuosa ed infondata) und damit rechtsmis s- bräuchlich (Kannengießer, Die Aufrechnung im internationalen Privat - und Ve r- fahrensrecht, 1998, S. 15; Kindler, IPRax 1996, 16, 20; Gebauer, Jahrbuch für Italieni sches Recht 12 [1999], 31, 41; Stürner, RIW 2006, 338, 343; jeweils mwN). Die Gegenforderungen sind aber nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bestritten. Dafür, dass dieses Bestreiten offensichtlich unbegrü n- det wäre , besteht ebenfalls kein Anhalt. 21 - 11 - (2) Auch eine gerichtliche Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 2 Cc, durch die bei fehlender Liquidität der Gegenforderung mit Wirkung ex nunc über B e- stand und Höhe der Gegenforderung sowie die damit einhergehende Aufh e- bung der sich einander gegenüberstehe nden Forderungen (vgl. Art. 1241 Cc) rechtsgestaltend entschied en werden kann (vgl. Kannengießer, aaO S. 43 f. ; Gebauer, aaO; Kindler, aaO S. 21 ; Stürner, aaO), kommt nicht in Betracht, weil es dazu a n der erforderlichen leichten und schnellen Feststellbar keit der von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen fehlt. (a) Allerdings steht einer Anwendung des Art. 1243 Abs. 2 Cc durch deutsche Gerichte und damit einer Berücksichtigung dieser im Vergleich zur gesetzlichen Aufrechnung gelockerten Aufrechnungsv oraussetzungen nicht bereits entgegen, dass sie in eine prozessuale Norm des italienischen Recht s zur Regelung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine rechtsgesta l- tende Ersetzung des an sich bestehenden Liquiditätserfordernisses einge bett et sind , die sich in dieser Form in der in Deutschland nach der lex fori - Regel ma ß- geblichen deutschen Zivilprozessordnung nicht findet (so aber etwa OLG Stut t- gart, RIW 1995, 943, 944; ähnlich Busse, MDR 2001, 729, 734). Selbst wenn die in dieser Bestimmung genann ten Aufrechnungsvoraussetzungen nach ital i- enischem Recht dem Verfahrensrecht und nicht dem materiellen Recht zu z u- rechne n sein sollte n , hindert das den deutschen Richter nicht , sie auf ihren m a- teriellen Gehalt zu befragen und wie materiell - rechtliche Vorsch riften anzuwe n- den. Denn o b die italienischen Aufrechnungsvoraussetzungen als materiell - rechtlich oder prozessrechtlich zu qualifizieren sind , mu ss ungeachtet der Fr a- ge, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit überein - stimmende prozes suale N orm bereithält , in einem vor deutschen Gerichten g e- führten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts entschieden werden . Die s richtet sich danach , ob die 22 23 - 12 - dort bestimmten Voraussetzungen für die Aufrechnung in ihrem sachlich - rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff . BGB als Teil des materiellen Rechts ger e- gelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleich kommen (vgl. Senatsu r- teil vo m 9. Juni 1960 - VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1 mwN; LG München I, RIW 1996, 688, 689; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozes s- recht , 7. Aufl., § 6 Rn. 23 ; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 3. Aufl., Art. 17 Rom I - VO Rn. 7) . Das ist für das nac h italienischem Recht bestehende Liquid i- tätserfordernis und seine prozessuale Ersatzform der leichten und schnellen Feststellbarkeit von Bestand und Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gege n- forderung zu bejahen (so etwa auch OLG Düsseldorf, IHR 2004, 203, 208; LG München I, aaO; Stürner, aaO; jeweils mwN; Kannengießer, aaO S. 13 f., 79 f.) . Danach ist auch Art. 1243 Abs. 2 Cc in dem Umfang anzuwenden, wie er eine Verrechnungswirkung zulässt ( LG München I, aaO ; Nagel/Gottwald, aaO; Kindler, aaO ; Kronke, I PRax 1996, 139, 140 ; Stürner, aaO ) . Dass das deutsche Prozessrecht ein nach dieser Bestimmung zu erlassendes Gestaltungsurteil nicht kennt, ist unschädlich , weil - wie § 322 Abs. 2 ZPO zeigt - über den B e- stand eine r zur Aufrechnung gestellte n Gegenforderun g auch im deutschen Recht mit einer vergleichbaren Gestaltungswirkung erkannt werden kann (vgl. Gebauer, aaO S. 56; Kindler, aaO ; Busse, aaO). Allerdings kommt - anders als die Revision meint - der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO nicht in Be tracht, wenn es - wie nachstehend unter II 2 b (2) (b) ausgeführt - von vornherein an der von Art. 1243 Abs. 2 Cc geforderten Liquidität der Gegenfo r- derungen und damit an einer als materiell - rechtlich zu qualifizierenden Aufrec h- n ungsvoraussetzung fehlt (vg l. Senatsurteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 365 f.). (b) Die gemäß Art. 1243 Abs. 2 Cc bestehenden Aufrechnungsvorau s- setzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die s zwar 24 25 - 13 - - von seinem Rechtsstandpunkt aus f olgerichtig - nicht geprüft . Es bedarf dazu jedoch keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat diese a n- hand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959 unt er I 3; vom 18. Mai 2006 - I ZB 57/05, GRUR 2006, 702 Rn . 21; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, WM 2008, 1442 Rn. 19). Für die Frage, ob die Gegenforderung leicht und schnell fest zu stell en ist , kommt es nach der durch die Rechtsprechung der Corte di Cass azione geprä g- ten italienischen Rechtspraxis darauf an, ob diese Feststellung rasch und ohne besondere Schwie rigkeiten getroffen werden kann. D ie dazu erforderlichen E r- mittlungen in Bezug auf die Gegenforderung dürfen deshalb nicht aufwändig sein, und die E ntscheidung über die Hauptforderung darf nicht erheblich verz ö- gert werden (Kannengießer, aaO S. 42; Gebauer, aaO S. 43; Kindler, aaO; j e- weils mwN). Das ist hier angesichts einer sowohl in rechtlicher wie auch ta t- sächlicher Hinsicht zu erwartenden Komplexit ät und Dauer der zur Feststellung der Gegenforderungen anzustellenden Ermittlungen zu verneinen . (aa) Einer nach diesen Maßstäben leichten und schnellen Feststellung der Gegenforderungen st eht bereits entgegen, dass , wie die Beklagte selbst erkannt hat, zu dieser Beurteilung zunächst einmal weitere rechtliche Ermittlu n- gen anzustellen wären. I nsoweit wäre selbständig an das für die Gegenford e- rungen nach dem internationalen Privatrecht jeweils maßgebliche eigene Statut anzuknüpfen (MünchKommBGB/Spellenberg , 5. Aufl., Art. 17 VO (EG) 593/2008 Rn. 20; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 32 Rn. 51; jeweils mwN; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Art . 17 Rom I - VO Rn. 2). Das wäre - worauf schon das Landgericht hingewiesen hat - in keinem der Fälle das deu t- sc he Recht , sondern ein erst noch zu ermittelndes ausländisches Recht. 26 27 - 14 - H insichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen bestimmt sich das Vertragsstatut am Maßstab des hierauf noch anwendbaren Art. 28 Abs. 1, 2, 5 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]) entweder nach schweizerische m Recht oder - was angesichts der Fixieru ng des Darlehens in dem darüber in Dubai aufgesetzten " Shareholder Loan Contract " und seinem unübersehbaren Zusammenhang mit den g esellschaft srechtlichen Beziehungen zur dort ansässigen M . LLC noch näher liegen könnte - nach dem Recht von Dubai. Der geltend gemachte Aufwendungsersatza n- spruch bestimmt sich nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 11 Abs. 2 bis 4 Rom II - VO in gleicher Weise entweder nach schweizerischem oder nach ital i- enischem Recht oder - was im Zusammenhang mit den die Aktivit äten der Pa r- teien verknüpfenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur M . LLC ebenfalls am nächsten liegt - nach dem Recht von Dubai. Letztgenanntes Recht ist - nicht zuletzt angesichts des unstreitigen Wohnsitzes von Ma . B . in Dubai - auch hinsichtlich der behaupteten Gewäh rung eines Darlehens über 4 Abs. 2 bis 4 Rom I - VO als das für den Darlehensanspruch nächstliegende Recht in Betracht zu ziehen. Weder zu den Tatsachen, die eine solche Anknüpfung ermöglichen, noch zum Inhalt des danach anzuwendenden R echts ist jedoch von der Beklagten vorgetragen worden. Ungeachtet dessen würde aber auch nach Klärung der Anknüpfungstatsachen eine dann gemäß § 293 ZPO aller Voraussicht nach unerlässliche inhaltliche Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechts , das jedenfalls hinsichtlich des Rechts von Dubai nicht ohne Weiteres erschlo s- sen werden kann, in allen Fällen die Einholung eines umfänglichen und zeitra u- benden Rechtsgutachtens erfordern . S chon aus diesem Grunde ist deshalb 28 29 - 15 - auszuschließen , dass eine Feststel lung der zur Aufrechnung gestellten Gege n- forderungen rasch und ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. ( bb ) Vor allem aber müsste nach inhaltlicher Klärung des anzuwende n- den ausländischen Rechts und einer erst dan ach zu beurteilenden Erheblichkeit d es Vorbringens der Beklagten noch eine durch umfängliche und zeitraubende Beweiserhebungen geprägte Klärung der tatsächlichen Grundlagen der erh o- benen Gegenforderungen durchgeführt werden , die deren leichte r und schnelle r Feststellbarkeit zusätzlich entgeg enstünde . Hinsichtlich des dem Zinsanspruch zu g runde liegenden Darlehens ist bereits der darüber aufgesetzte " Shareholder Loan Contract " nicht derart eindeutig , dass sich der im E inzelnen näher ausg e- führte Einwand der Klägerin, es habe sich nicht um ein ih r gewährtes Darlehen, sondern um eine auf Gesellschafterebene der M . LLC beschlossene L i- quiditätshilfe gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin gehandelt, ohne We i- teres entkräften ließe . Zur Klärung dieser Frage müsste - soweit angetreten - desh alb im Wege ausländischer Rechtshilfe gegebenenfalls ebenso Beweis erhoben werden wie zu dem von der Klägerin unter Zeugenbeweis gestellten Verzicht der Beklagten auf weitere Zahlungen nach Rückführung des Darl e- henskapitals. Entsprechendes würde für die nä heren Umstände des von der Beklagten be anspruchten Aufwendungsersatzes sowie für die Abrede über die Gewährung gelten , sofern die B e- klagte dafür am Maßstab des zu ermittelnden ausländischen Rechts überhaupt 30 - 16 - tauglichen Sachvortrag gehalten hätte und einen dann gegebenenfalls noch erforderlichen tauglichen Beweis antreten wür de . Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 04.01.2013 - 8 O 13/12 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.08.2013 - 4 U 31/13 -
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