BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 266/13 Verkündet am: 6. März 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 634, § 635 a.F.; WE G § 21 Abs. 5 Nr. 2 a) Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung g e- meinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausu b- stanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Män gel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wo h- nungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungse i- gentümergemeinschaft kollidiert. b) Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zei t- punkt, in dem der e inzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseit i- gungsmaßnahmen für erforderlich hält. BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 266/13 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richte rin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack für Recht er kannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie ß- lich der durch die Nebeni nterventionen in der Revisionsinstanz verursachten Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger , ein Wohnungseigentümer, verlangt von der Beklagten im Wege des großen Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb einer Eigentums wohnung. Die Beklagte ließ in den Jahren 1994 bis 1996 eine Wohnanlage erric h- ten . Mit notariell beurkundetem V ertrag vom 1. Dezember 1994 erwarb der Kläger von der Beklagten das Eigentum an der noch zu errichtenden Wohnung 1 2 3 - 3 - Nr. 13 im Haus D . zu einem K aufpreis von 332.000 DM. Die Wohnung wurde an den Klä ger im Jahr 1996 übergeben . Die Wohnungseigentümergemeinschaft rügte gegenüber der Beklagten ab Ende der 1990 er Jahre Scha llschutzmängel und Feuchtigkeit in der Tiefg a- rage . Sowohl wegen der Schallschut zmängel als auc h wegen der Feuchti g- keitsmängel hat die Wohnung seigentümergemeinschaft im Jahr 2002 jeweils ein selbständiges Beweisverfah ren eingeleitet. Beide selbständigen Beweisve r- fahren waren im Jahr 2007 noch nicht beendet; dasjenige wegen der Schal l- s chutzmängel ist durch Vergleich vom 17. Dezember 2009/16. Februar 2010 beendet worden. In der Wohnu ngseigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 wurde zum Tagesord n ungspunkt 1 (Beweisverfahren Schallmängel) nach einem Bericht von R echtsanwalt Dr. K . zum Sta nd des selbständigen Beweisverfahrens unter anderem Folgendes beschlossen: Die Ergänzung des Gutachtens von Dipl. - Ing. Sch. ist im Verfa h- ren zwingend erforderlich und soll auch erfolgen. RAe Dr. K . & W. (sollen) die begonnenen Vergleichsverhandlu n- gen au f Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Sch. fortführen . Sollten die Verhandlungen scheitern, ist die Klage im Hauptsach e- verfahren gegen die (Beklagte) zu erheben. Die Klage soll auf Kostenvorsch uss für die Mängelbeseitigung g e- richtet werden. Sinngemäß ergibt sich aus dem Beschluss, dass e rhöhter Schallschutz nicht geltend gemacht werden sollte . 4 5 6 - 4 - In der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 wurd e ferner zum Tagesordnungspunkt 2 (Bewe isverfahren Tiefgarage) nach ein em Bericht von Rechtsanwalt Dr. K . z um Stand des selbständigen Bewei sverfahrens , in dem er ausführte, dass das Gutachten des Sachverständ i gen Ko. ergänzt we r- den müsse und dass die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen u nd Kosten konkretisiert werden müssten, unter anderem Folgendes beschlossen: RAe Dr. K. & W. (sollen) die Vergleichsverhandlungen auf Durc h- führung der Mängelbeseitigungs arbeiten auf der Grundlage des Gutachtens des Sac hverständigen Ko. aufnehmen . Sollten d ie Verhandlungen scheitern, ist die Klage im Haupt sacheverfahren gegen die (Beklagte) zu erheben. Die Ansprüche sollen auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseit i- gung geltend gemacht werden. Der Kläger setzte der Beklagten mit Sc hreiben vom 16. Juli 2007 unter Bezugnahme auf die Feststellungen in beiden selbständigen Beweisverfahren eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis spätes tens 15. August 2007 und kü n- digte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Geltendmachung der ihm durch Nichterfüllung des Vertrags ent stehen den An sprüche an . Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. September 2007 beantragte die Wo h- nungseigentümergemeinschaft im selbständigen Beweisverfahren betreffend die Feuchtigkeitsmängel die Ergänzung des Gutach tens des Sachverständigen Dipl. - Ing. Ko. Dabei beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft insb e- sondere , dem Sachverständigen aufzugeben, die jeweiligen Mängelbeseit i- gungsmaßnahmen und - kosten zu den von diesem festgestellten Ausführung s- mängeln zu ermitteln. Mit Anwaltsschrif tsatz vom 30. Oktober 2007 bat die Wohnungseigent ü- mergemeinschaft im selbständigen Beweisverfahren betreffend die Schal l- 7 8 9 10 - 5 - schutzmängel um eine weitere Fristverlängerung im Hinblick auf seinerzeit durchgeführte weitere gutachterliche Untersuchungen, auf deren Grund lage eine vergleichsweise Regelung beabsichtigt sei. Der Kläger hat in der vom 20. September 2007 datierenden Klagesch rift die Auffassung vertreten, dass er unabhängig vom Verhalten der Wohnungse i- gentümergemeinschaft wegen der angeblichen Mä ngel die Rüc kabwicklung des Erwerbs vertrags und den Ersatz der ihm entstandenen Sch äden im Wege des großen Schadensersatzes geltend machen könne. Den Gesamtschaden hat er zul etzt auf 252.044,97 fert . Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 212.694,20 e- gen lastenfreie Rückauflassung des betreffenden Wohnungse igentums sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.686,62 zahlen. Gegen dieses Urtei l haben die Beklagte Berufung und der Kläger A n- schlussberufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufung s- gericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abg e- wiesen. Die Anschlussberufung des Klägers hat e s zurückgewi esen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine vorinstanzlich gestellten Anträge weiter , wobei er in der mündlichen Ve r- handlung klargestellt hat, dass Ansprüche wegen der Schallschutzmängel nicht mehr verfolgt werden . Die Beklagte sowie die auf Be klagtenseite beig etretenen Streithelfer zu 2 und 3 beantragen, die Revision zurückzuweisen. 11 12 13 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist unbegründet. Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist mit Ausnahme der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. De - zember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB . I. Das Berufungsgericht , de ssen Urteil unter anderem in RNotZ 2013, 489 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Erwerbsvertrags und Ersatz der ihm en t- stande nen Schäden nach § 9 Abs. 2 des Wohnungskauf vertr ags i . V . m . den §§ 635, 634, 633, 631 BGB zu, weil es an einer wirksamen Fristsetzung zur Nachbesserung fehle. Eine Nachfristsetzung sei nicht deshalb entbehrlich, weil das Werk der Beklagten nicht nachbesserungsfähig gewesen sei. Es stehe im Gegenteil f est, dass die in Rede stehenden Mängel soweit gegeben behebbar seien. Dies gelte ersichtlich im Hinblick auf den etwa mangelhaften Schallschutz. Hinsich t- lich der vom Kläger gerügten Ausführungsmängel der Tiefgarage sei zu unte r- scheiden. Keinen Mangel s tellten die rund 22 cm oberhalb der Sohle ang e- brachten sogenannten Flutöffnungen dar, die das Gebäude bei außergewöhnl i- chem Hochwasser vor Auftrieb schützen sollten, indem sie ein Eindringen von Wasser in den Keller ermöglichten. Sie seien als Sicherungsma ßnahmen w e- gen des Standorts des Gebäudes nahe des Flusses T. unstreitig notwendig. Weil ein fachgerecht errichtetes Gebäude an diesem Standort Flutöffnungen 14 15 16 17 - 7 - haben müsse, könne der Kläger von der Beklagten eine entsprechende Ba u- ausführung verlangen, obwohl die B aubeschreibung hierzu schweige. Zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung und der Geltendmachung des Sch a- densersatzanspruchs sei die Tiefgarage unstreitig auch unter normalen Bedi n- gungen nicht wasserdicht gewesen. Streitig sei insoweit nur, ob der Mangel b e- hebbar und nun sogar behoben sei. Eine wasserundurchläss ige Konstruktion in Form einer w eiße n Wanne , bei der es fachgerecht geplant und ausgeführt keiner Drainage bedürfe, sei allerdings nicht geschuldet gewesen. Mangels g e- sonderter Vereinbarungen ha be zur vertragsgerechten Herstellung der Sohle die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an eine fachgerechte Ausfü h- rung genügt. Danach könne die Wasserundurchlässigkeit eines Kellergescho s- ses auch durch eine Kombination aus Abdichtung und Drainageanlag e siche r- gestellt werden. Seien die in Rede stehenden Mängel damit - soweit vorhanden - behe b- bar, so habe der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist mit der Erkl ä- rung bestimmen müssen, dass er die Beseitigung der Mängel nach Fristablauf ableh ne (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Eine Fristsetzung sei n icht nach § 634 Abs. 2 BGB wegen Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte entbehrlich gewesen. Inhaltlich genüge das Schreiben des Klägers an die Bek lagte vom 16. Juli 2007 den Anforderung en an ei ne wirksa me Fristsetzung mit Able h- nungsandrohung. Durchgreifende Wirksamkeitsbedenken ergäben sich jedoch daraus, dass der Kläger Mängel rüge, die das Gemeinschaftseigentum beträfen. Grundsätzlich sei allerdings der einzelne Erwerber befugt, du rch eine Fristse t- 18 19 20 21 22 - 8 - zung zur Mängelbeseitigung die Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm v e r- folgten Ansprüche auf großen Schadensersatz zu schaffen. Er gerate dadurch in aller Regel nicht in Widerspruch zur Wohnungseigentümergemeinschaft, weil im Ausgangspun kt das Interesse aller an der Wohnungseigentümergemei n- schaft Beteiligten gleichermaßen auf Mängelb eseitigung gerichtet sein müsse . Deshalb würden grundsätzlich weder schützenswerte Interessen der Gemei n- schaft noch des Veräußerers beeinträchtigt, wenn ein e inzelner Wohnungse i- gentümer zu dem Zweck , die Voraussetzungen des Anspruchs auf großen Schadensersatz zu schaffen, eine Frist zur Vertragserfüllung mit Ablehnung s- androhung setze und diesen Anspruch durchsetze . Offen gelasse n habe der Bundesgerichtshof , wie zu entscheiden sei, wenn die Wohnungseigentüme r- gemeinschaft eine Mängelbeseitigung durch den Veräußerer nicht mehr zula s- sen möchte oder andere Maßnahmen vorgesehen habe, die mit der Aufford e- rung zur Mängelbeseitigung in Widerspruch stünden. Die Kontrollfr age, ob ein Interessenwiderspruch gegeben sei, müsse letztlich immer die sein, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Durchführung von Mängelbeseit i- gungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum einverstanden gewesen wäre und der Beklagten den Zutritt ge stattet hätte, um der Aufforderung des Klägers nach Mängelbeseitigung Folge zu leisten. Im Streitfall liege ein Interessenwiderspruch zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinsc haft hinsichtlich bei der Mängel komplexe vor. Die Haltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Schallschutzmängel ergebe sich aus dem Protokoll der Eigentümerversam m- lu ng vom 9. Juli 2007 in Verbindung m it dem Anwaltsschreiben vom 30. Ok - to ber 2007 im selbständigen Beweisverfahren. D ie Wohnungseigentüm erg e- meinschaft habe seinerzeit noch keine Klageerhebung ge wünscht . Dies nicht 23 24 - 9 - nur deshalb, weil sie das Prozessrisiko ge scheut und eine vergleichsweise L ö- sung angestrebt habe. Viel mehr habe sie die bisherigen Feststellungen zum Umfang der Mängel und den v orzunehme nden Mängelbeseitigungsarbeiten nicht für ausreichend erachtet. Dem Kläger gehe der Beschluss der Wohnung s- eigentümergem einschaft nicht weit genug. Die Gemeinschaft habe sich mit der standardmäßigen Schallschutzdämmung zufrieden gegeben. Der Kläger halte diese Entscheidung jedoch f ür falsch; seines Erachtens sei erhöhter Schal l- schutz ge schuldet. Sein Verlangen nach Mangelbeseitigung stehe damit bis heute in Widerspruch zu den Interessen der Gemeinschaft. Er verlange von der Beklagten eine Mängelbese itigung in einem Umfang, den die Gemeinschaft erklärterma ßen nicht wolle. Die Haltung der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Feuc h- tigkei tsmängel in der Tief garage lasse sich dem Protokoll der Eigentümerve r- sammlung vom 9. Juli 2007 in Verbindung mi t dem Anwaltsschriftsatz vom 13. September 2007 im selbständigen Beweisverfahren entnehmen. Auch w e- gen dieser Mängel sei die Wohnungseigentümergemeinschaft seinerzeit noch nicht an Beseitigungsmaßnahmen interessiert gewe sen. Das in TOP 2 a als u n- vollständig bezeichnete Gutachten des Sachverständigen K o . müsse ergänzt werden, was heiße, dass die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und Kosten konkretisiert werden müssten. Wenn die Wohnungseigentümerg e- meinschaft dementsprechend auch weiter habe abklären wollen, welche Mä n- gelbeseitigungsarbeiten nachhaltigen Erfolg brächten, habe ihr das Nachbess e- rungsverlangen des Klägers ungelegen kommen müssen. Es werde nicht verkannt, dass die dargelegte Bewertung zu einer erhe b- lichen Einschränkung der Entscheidung sfreiheit des Klägers in Bezug auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem Erwerbsvertrag führe. Die Gefahr e i- ner solchen Einschränkung sei aber für einen Fall wie de n vorliegenden dem 25 26 - 10 - Erwerbsgegenstand immanent. Der Kläger habe kein freistehendes Einfami l i- enhaus erworben, sondern sei Mitglied einer Gemeinschaft geworden. Komme es wie hier zu unauflösbaren Interessenkollisionen zwischen dieser und den einzelnen Mitgliedern, dann müsse die Wertung des Wohnungseigentumsg e- setzes den Ausschlag geben, wie der I nteressenausgleich vorzunehmen sei und wessen Interessen gegebenenfalls zurückzutreten hätten. II. Das hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht Werkvertragsrecht angewandt (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 VII ZR 113/09, BauR 2010, 2101 Rn. 12 = NZBau 2010, 691). 2. Ohne Erfolg greift die Revision die vom Berufungsgericht vorgeno m- mene Vertragsa usle gung an, wonach eine wasserundurchlässige Konstruktion in Form einer weißen Wanne von der Beklagten nicht ge schuldet war, sondern es genügte, die Wasserundurchlässigkeit des Kellergeschosses durch eine Kombination von Abdichtung und Drainageanlage herzustellen. Die Revi sion meint demgegenüber, der Kläger habe einen Anspruch auf eine weiße Wanne, wobei zu vermu ten sei , dass es keine Möglichkeit gebe, nachträglich auf diese Weise Wasserundurchlässigkeit herzustellen. Damit d ringt die Revision nicht durch. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur b e- schränkt auf die Verletzung von Auslegungs regeln, Denkgesetzen, Erfahrung s- sätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113 /0 9 , BauR 2010, 2101 Rn. 15 = NZBau 2010, 691 ). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Gleiches gilt, s oweit 27 28 29 - 11 - die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts beanstandet, die Flutöffnu n- gen seien vertragsgerecht. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine wirksame fristgebu n- dene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung als Vorauss etzung für den Anspruch auf großen Schadensersatz nach § 635 BGB für erforderlich erachtet . Ein solcher Anspruch hat grundsätzlich zur Vorausse t- zung, dass der Besteller dem Unternehmer wirksam eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erkl ärung bestimmt hat, dass er diese nach Ablauf der Frist ablehne , so fern eine derartige Fristbestimung nicht nach allg emeinen Grundsätzen (vgl. § 634 Abs. 2 BGB) entbehrlich ist, etwa weil der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestrei tet oder weil er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verw eigert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 VII ZR 360/01, BauR 2003, 3 86, 387 = NZBau 2003, 149; Urteil vom 12. September 2002 VII ZR 344/01, BauR 2002, 1847 , 1848 = NZBau 2 002, 668 ). Soweit das Berufungsgericht ausgefü hrt hat, dass eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung ni cht nach § 634 Abs. 2 BGB wegen Verweigerung der Mängelbeseitigung seitens der Beklagten entbehrlich war, wird dies von der Revision hingen ommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 4 . Rechtsfehlerfrei hat das Be rufungsgericht die fristgebundene Mänge l- beseitigungsaufforderung mit Ablehnungsandrohung gemäß Schreiben vom 16. Juli 2007 für unwirksam erach tet. a) Die Wohnun gseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseige n- tums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen m it dem 30 31 32 - 12 - Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentü mergemei nschaft übertragen (so genanntes Ansichziehen) (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 VII ZR 113/09 , BauR 2010, 2 101 Rn. 22 = NZBau 2010, 691 m.w.N. ; Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 7 ff. = NZBau 2010, 432 ). Diese ist dann für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Ansprüche zu ständig (v gl. BGH, U r- teil vom 12. April 2007 VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20 f.) . D iese Zustä n- digkeit bezieht sich allerdings nicht auf die Rechte der einzelnen Wohnungse i- gentümer, großen Schadensersatz zu verlangen, den Erwerbsvertrag zu wa n- deln oder von ihm z urück zutreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 VII ZR 113/09 , BauR 2010, 2101 Rn. 22 = NZBau 2010, 691 m.w.N.). Der E r- werber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstän dig zu verfolgen, s o- lange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnung s- eigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträc h- tigt sind ( vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 VII ZR 113/09 , BauR 2010, 2101 Rn. 27 = N ZBau 2010, 691; Urteil vom 27. Juli 2006 VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1, 7). Der einzelne Erwerber kann bei einer derartigen Interessenl a- ge dem Veräußerer eine Frist mit Ablehnungsandrohung grundsätzlich selbst dann setzen, wenn die Wohnungseigentümergemeins chaft die Durchsetzung der Mängelansprüche an sich gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 VII ZR 113/09 , BauR 2010, 2101 Rn. 27 = NZBau 2010, 691) . Wie zu entscheiden ist, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, eine Mängelbes eitigung durch den Veräußerer nicht mehr zuzulassen oder a n- dere Maßnahmen vorgesehen hat, die mit der Aufforderung zur Mängelbeseit i- gung in Wide rspruch stehen, hat der Bundesgerichtshof bisher offenge lassen - 13 - (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 VII ZR 11 3/09 , BauR 2010, 2101 Rn. 29 = NZBau 2010, 691). b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze angenommen, d ass im Streitfall ein relevanter Interessen konflikt zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft bestand, der zur Unwirksamkeit der fristgebundenen Mängelbeseitigungsaufforderung mit Ablehnungsandrohung führt. aa) Soweit das Berufungsgericht unter Würdigung der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 festgestellt hat , dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängela n- sprüche an sich gezogen hat, wird dies von der Revision hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen relevante n Intere s- sen konflikt zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht . Der Kläger war an einer sofortigen Mängelbeseitigungsmaßnahme int e- ressiert. D ie Wohnungseigentümergemeinschaft wollte seinerzeit die Vornahme von Mängelbeseiti gun gsarbeiten in der Tiefgarage seitens der Beklagten dag e- gen nicht . Aus der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 in Verbindung mit dem Anwaltsschriftsatz vom 13. September 2007 im selbständigen Beweisverfahren betreffend die Feuchti gkeitsmängel ergibt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Mängelbeseitigung bis zur weiteren Klärung, welche Mängelbeseitigungsarbeiten nachhal tigen Erfolg bringen kön n- 33 34 35 36 37 - 14 - ten , nicht zulass en wollte . Die Revision kann deshalb nicht mit dem Argument durchdringen, selbstverständlich sei die Wohnungseigentümergemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung stets interessiert gewesen, nichts anderes habe der Kläger gefordert. Für die Woh nungseigentümergemeinschaft stand gerade zur Klärung, welche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Mä n- gelbeseitigung erforderlich waren. Der Streitfall ist daher entgegen der Auffa s- sung der Revision signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bunde s- gerichtshofs vom 19. August 2010 VII ZR 113/09 (BauR 2010, 2101 = NZBau 2010, 691) zugrunde liegende Fall, in dem nicht davon auszugehen war, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft den von den einzelnen Wohnung s- eigentümern geforderten Mängelbeseiti gungsmaßnahmen widersetzt hätte. cc) D er einzelne Wohnungseigentümer kann nicht gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein seitig sein Interesse an einer sofortigen Mängelbeseitigung verfolgen. Ein e diese m Interesse dienende fristgebundene Mängelbeseitigungsaufforderung ist unwirksam. D ie sich danach ergebende Einschränkung des Klägers in der Ausübung seiner aus dem Erwerbsv ertr ag mit der Beklagten abgeleiteten Rech te ist diesem Vertrag immanent. Mit dieser inhaltlichen Beschränkung wir d das Ve r- tragsverhältnis bereits begründe t. Die aus dem Gesetz abgeleitete Befugnis der Wohnungseigentümergemeinscha ft, die Durchsetzung der auf die ordnung s- gemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der E r- werber an sich zu ziehen, üb erlagert desse n individuelle Rechtsverfolgung s- kompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 VII Z R 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 22 ) und bei einem relevanten Interessenkonflikt zwischen Wohnungseige n- tümergemeinschaft und einzelnem Erwerber auch dessen Befugn is, wirksam eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandro hung zu setzen . 38 39 - 15 - Wollte man etwas anderes annehmen, würde von dem Unternehmer Unmögliches verlangt. Denn gegen den Willen der W ohnungseigentümerg e- meinschaft kann er die von dem einzelnen Woh nungseigentümer geforderten Mängelbeseitigu n gsarbeiten nicht vornehmen . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 09.05.2012 - 17 O 274/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 U 44/12 - 40 41
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