BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 266/14 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pentz un d den Richter Offenloch beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2014 wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Zwar ist für die Bestimmung der g eltend zu machenden Beschwer g e- mäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insg e- samt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Hierbei sind allerdings solche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. So reicht es für die Zulässigkeit der Nich t- zulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der A n- spruchshäufung nur hinsichtl ich eines der mehreren selbständige n Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser A n- spruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im 1 2 - 3 - Wert von mehr als 20.000 J uni 2002 - V ZR 148/02, juris Rn . 14; vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131 / 05, juris Rn. 9). Im Streitfall hat die Klägerin zwar ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag angekündigt. Hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Aberkennung i hres Feststellungsantrags hat sie einen Zulassungsgrund dag e- gen nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung insoweit deshalb zurückgewiesen, weil künftige Folgeschäden ausgeschlossen seien. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hätte diese 3 - 4 - Feststellung auch dann Bestand, wenn die streitgegenständliche Operation kontraindiziert oder nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen wäre. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorin stanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 35 O 201/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2014 - 20 U 309/11 -
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