BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 267/01Verkündet am: 13. Februar 2003Seelinger-Schardt,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein § 406 BGBDer Schuldner kann mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden For-derung gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn er seine For-derung als Sicherheit abgetreten und bei der Rückübertragung von der Abtretung anden neuen Gläubiger Kenntnis hatte. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsfalleingetreten und die Abtretung offengelegt worden war.BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 267/01 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der H. AG Rückerstattungeiner an die Beklagte geleisteten Zahlung.Die H. AG, die mit der Errichtung eines Großhandelslagers beauftragtwar, schloß mit der Beklagten einen Nachunternehmervertrag über die Ausfüh-rung von Abbruch-, Erd- und Entwässerungsarbeiten sowie die Herstellung vonAußenanlagen. Die Beklagte übertrug die Abbruch- und Erdarbeiten, Teillei-stungen im Bereich der Außenanlagen, die Entwässerungsarbeiten sowie dieVerlegung von Kabelrohren und EDV-Schächten der W. GmbH als Nach- - 3 -Nachunternehmerin und trat dieser am 30. Oktober 1997 sicherungshalber ih-ren Anspruch gegen die H. AG ab.Von den ihr nach Abschluß der Arbeiten von der Beklagten in Rechnunggestellten rund 3,3 Mio. DM hielt die H. AG rund 2,4 Mio. DM für gerechtfertigtund zahlte den von ihr mit DM 202.229,56 ermittelten Schlußrechnungsbetragim Februar 1999 an die W. GmbH aus, die die Sicherungsabtretung durch dieBeklagte zwischenzeitlich offengelegt hatte. Im Juni 1999 zahlte die H. AG nacherneuter Rechnungsprüfung weitere DM 70.068,16 an die W. GmbH. Über den-selben Betrag stellte sie außerdem einen Scheck aus, den sie der Beklagtenübersandte und der von dieser eingelöst wurde.Im September 1999 trat die H. AG den ihr aus ihrer Sicht wegen einerDoppelzahlung gegen die Beklagte zustehenden Rückforderungsanspruch andie Klägerin ab. Im Juli 2000 übertrug die W. GmbH die an sie sicherungshalberabgetretene Forderung an die Beklagte zurück, nachdem sie sich mit dieser imRahmen eines Vergleichs über den Ausgleich der Restwerklohnforderung ver-ständigt hatte.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagtenist erfolglos geblieben.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach denbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 4 -I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die H. AG als Zedentin der von derKlägerin geltend gemachten Forderung habe an die Beklagte ohne Rechts-grund geleistet und deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BGB Erstattungverlangen können. Auch wenn durch die Zahlung der H. AG an die W. GmbH ingleicher Höhe deren Werklohnschuld nicht vollständig getilgt worden sein sollte,habe durch die Zahlung an die Beklagte wegen der offengelegten Abtretungihrer Forderung an die W. GmbH keine Erfüllungswirkung eintreten können. DieBeklagte könne auch nach der Rückabtretung der sicherungsabgetretenen For-derung durch die W. GmbH gegenüber der Klägerin gegen den Bereicherungs-anspruch nicht mit einem ihr nach ihrer Behauptung zustehenden Restwerk-lohnanspruch aufrechnen. Es fehle an der notwendigen Gegenseitigkeit derForderungen. Die Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch § 406BGB komme der Beklagten nicht zugute, weil sie beim Rückerwerb der siche-rungshalber an die W. GmbH abgetretenen Forderung bereits von der Abtre-tung des Bereicherungsanspruchs an die Klägerin Kenntnis gehabt habe. DerRückerwerb einer sicherungshalber abgetretenen Forderung sei bei der An-wendung des § 406 BGB wie ein Ersterwerb zu behandeln. Dem stehe nichtentgegen, daß der ursprünglich der Beklagten zustehende Werklohnanspruchder W. GmbH lediglich zur Sicherung abgetreten gewesen sei. Der in der Lite-ratur vertretenen Ansicht, daß der Schuldner in diesem Fall zur Aufrechnungberechtigt sei, könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn wie hier derSicherungsfall eingetreten und die Abtretung offengelegt sei.II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. - 5 -1. Für die Zahlung der H. AG an die Beklagte fehlte es an einem Rechts-grund.a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zuunterstellen, daß die Werklohnschuld der H. AG durch ihre Zahlungen an die W.GmbH entsprechend den Behauptungen der Beklagten nicht vollständig getilgtwar. Ein etwa noch bestehender Anspruch stand aber wegen der Sicherungs-abtretung zugunsten der W. GmbH zum Zeitpunkt der Scheckzahlung nicht derBeklagten zu. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung entsprechendihrem Wortlaut dahin ausgelegt, daß sie die gesamte zu diesem Zeitpunkt nochbestehende Forderung der Beklagten gegen die H. AG umfaßte. Die Revisionzeigt keinen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen auf, der eine vom Wortlautabweichende, einschränkende Auslegung rechtfertigen könnte.b) Daß die Beklagte und die W. GmbH eine Vereinbarung geschlossenhatten, wonach die Sicherungsabtretung unter der auflösenden Bedingung derBefriedigung der W. GmbH stehen sollte, macht die Revision nicht geltend.c) Die trotz der Sicherungsabtretung geleistete Zahlung der H. AG andie Beklagte ist auch nicht deshalb mit Rechtsgrund erfolgt, weil die H. AG we-gen eines im kaufmännischen Verkehr unwirksamen Abtretungsverbots zur Lei-stung an die Beklagte als bisherige Gläubigerin berechtigt war, § 354 a Satz 2HGB. Die H. AG und die Beklagte hatten in Ziffer 7.6 des zwischen ihnen zurVertragsgrundlage gewordenen Nachunternehmer-Verhandlungsprotokollsvereinbart, daß die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zu-stimmung der H. AG erfolgen dürfe. Diese Zustimmung hat die H. AG durchschlüssiges Verhalten erteilt, indem sie nach Offenlegung der Abtretung durchdie W. GmbH an diese gezahlt und dies der Beklagten angezeigt hat. Da diesbereits im Februar 1999 geschehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Zu- - 6 -stimmung auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirkt, nicht an; jedenfalls zumZeitpunkt der streitigen Zahlung im Juni 1999 hat ein Abtretungsverbot nichtmehr bestanden.2. Die Beklagte ist nicht gehindert, gegen den auf die Klägerin überge-gangenen Bereicherungsanspruch mit der nach ihrem Vortrag bestehendenRestwerklohnforderung, von der zugunsten der Revision auszugehen ist, gegendie H. AG aufzurechnen. Die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen stehtdem nicht entgegen, weil der Beklagten der erweiterte Schuldnerschutz bei Ab-tretungen gemäß § 406 BGB zugute kommt (a). Die Rückabtretung der siche-rungshalber abgetretenen Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungs-zwecks nicht mehr benötigt wird, stellt auch dann keinen Erwerb der Forde-rung im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar, wenn Verwertungsreife einge-treten war (b).a) Zweck der §§ 404, 406 BGB ist es, Nachteile des Schuldners durchdie Abtretung einer Forderung zu vermeiden. Der Schuldner soll gegenüberdem neuen Gläubiger nicht ungünstiger stehen als er gegenüber dem altenGläubiger stand. § 406 BGB soll den Schuldnerschutz gegenüber § 404 BGBerweitern. Die Bedeutung der Vorschrift liegt dabei darin, daß sie dem Schuld-ner nicht nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abtretung erhalten soll; er sollsich vielmehr auch auf solche Umstände berufen können, die später eingetretensind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüberdem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGH, Urteil vom 28. November 1955 II ZR 153/54, BGHZ 19, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 27. April 1972 II ZR122/70, BGHZ 58, 327, 329).§ 406 BGB schließt die Aufrechnung mit solchen Forderungen aus, dieerst in Kenntnis des Schuldners von der Abtretung erworben worden sind oder - 7 -die nach Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig gewordensind. Damit soll verhindert werden, daß der Schuldner in Kenntnis der Abtretungeine Forderung erwirbt, um aufrechnen zu können.Diesem Zweck entsprechend ist eine einschränkende Beurteilung desErwerbs der Forderung im Sinne von § 406 2. Halbsatz BGB geboten, wenn dieGegenforderung lediglich in Abwicklung einer Sicherungsabrede nach Erfüllungdes Sicherungszwecks an den Sicherungsgeber zurückübertragen wird. Zwarscheidet bei der Sicherungsabtretung die Forderung im Rechtssinne aus demVermögen des Zedenten aus; der Zessionar wird im Verhältnis zum Schuldnerzum alleinigen Gläubiger. Wirtschaftlich gehört die Forderung jedoch auch nachder Abtretung zum Vermögen des Sicherungsgebers; der Sicherungsnehmerdarf mit ihr als Treuhänder nur unter Wahrung des Sicherungszwecks verfah-ren. Sowohl das Reichsgericht (RGZ 145, 193) als auch der Bundesgerichtshof(Urteil vom 7. April 1959 VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1224) haben daher demSicherungsgeber die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage jedenfalls bis zurVerwertungsreife (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 VIII ZR 60/77, BGHZ 72,141, 146) eröffnet, wenn Gläubiger des Sicherungsnehmers auf den Gegen-stand zugegriffen haben. In der Literatur wird daher die Ansicht vertreten, daßdie Rückabtretung der Forderung nach dem Wegfall des Sicherungszwecksnicht einem Ersterwerb nach Kenntnis entspricht (vgl. Fricke, NJW 1974, 1362;Staudinger/Busche (1999), § 406 BGB Rn. 19; MünchKomm BGB/Roth,4. Aufl., § 406 Rn. 16). Dem ist zu folgen; bei dem Rückerwerb des Siche-rungsgebers nach einer Sicherungsabtretung liegt keiner der die Einschränkungdes § 406 2. Halbsatz BGB rechtfertigenden Fälle vor. Vielmehr ist der Siche-rungsgeber lediglich entsprechend der Ausgestaltung des Treuhandverhältnis-ses auch rechtlich wieder Gläubiger der Forderung geworden, die wirtschaftlichnie endgültig aus seinem Vermögen ausgeschieden war. - 8 -b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dieSicherungsabtretung offengelegt und nach dem Vortrag der Klägerin der Siche-rungsfall eingetreten war. Dies ist zwar im Verhältnis zu Gläubigern des Siche-rungsnehmers in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz von rechtlicher Be-deutung. Es führt jedoch nicht dazu, daß die treuhänderische Bindung des Si-cherungsnehmers in seiner Rechtsbeziehung zum Sicherungsgeber entfällt unddie wirtschaftliche Verbundenheit der Forderung mit dem Vermögen des Siche-rungsgebers gänzlich beseitigt wird. Der Sicherungsnehmer darf weiterhin nichtungebunden über die Forderung verfügen.Die W. GmbH als Sicherungsnehmerin blieb vielmehr verpflichtet, eineVerwertung der Forderung nur im Rahmen der Sicherungsabrede vorzunehmenund die Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungszwecks nicht benö-tigt wurde, in Abwicklung des Treuhandverhältnisses der Beklagten als Treuge-berin zurückzuübertragen. Deren Rückerwerb stellt auch unter diesen Umstän-den keinen Erwerb der Forderung im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar. - 9 -3. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Feststellungendes Berufungsgerichts ermöglichen keine Prüfung, ob der Beklagten die zurAufrechnung gestellte Restwerklohnforderung gegen die H. AG zusteht. Dieweitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, dies zu klären.DresslerHausmannWiebelKufferKniffka
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