BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 267/04 Verk374ndet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ EG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1, AGG 247 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS 247247 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2 Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist f374r Lebenspartner bei der Be-rechnung der Startgutschrift nicht die f374r Verheiratete geltende, g374ns-tigere Steuerklasse anzuwenden. Das verst366337t nicht gegen h366herran-giges Recht. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Januar 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist seit 1977 im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Deshalb m366chte der Kl344-ger von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt wer-den. Dass einer der eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert h344t-te oder ihm die elterliche Sorge f374r ein Kind allein oder zusammen mit dem Partner zust374nde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 1 Die Beklagte hat aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversor-gung von einer beamten344hnlichen Gesamtversorgung auf ein beitrags-orientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat (sog. Startgut- 2 - 3 - schrift, vgl. 247 78 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, im Folgenden: VBLS, BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003). Soweit es dabei als Rechengr366337e ge-m344337 247 41 Abs. 2c Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sat-zung der Beklagten (VBLS a.F.) auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Kl344gers ankommt, hat die Beklagte f374r die Lohnsteuer nicht die f374r Ver-heiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt, sondern die Steu-erklasse I/0. Wenn die Beklagte dagegen von der Steuerklasse III/0 aus-gegangen w344re, h344tte sich eine um 74,48 200 h366here monatliche Renten-anwartschaft ergeben. Au337erdem hat die Beklagte dem Kl344ger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in 247 38 VBLS f374r den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorge-sehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. Im Hinblick darauf beantragt der Kl344ger festzustellen, dass die Be-klagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers die Lohnsteu-erklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei Fortbeste-hen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Kl344gers eine Hinterbliebe-nenrente nach 247 38 VBLS zahlen m374sse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kl344ger verfolgt sein Begehren mit der Revision weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 636 ff. ver366f-fentlicht ist, sieht f374r das Begehren des Kl344gers keinerlei Grundlage in der Satzung der Beklagten. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) bei Erlass der Satzung bekannt gewe-sen sei, liege hinsichtlich der Nichtber374cksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den hier streitigen Fragen auch keine Regelungs-l374cke vor, die etwa durch Analogie oder erg344nzende Auslegung ge-schlossen werden k366nne. Schlie337lich versto337e die Regelung der Satzung nicht gegen h366herrangiges, insbesondere europ344isches Recht. 5 II. Die Revision hat - unbeschadet der Frage, ob die Satzungsbe-stimmungen 374ber die Startgutschrift 374berhaupt wirksam sind (vgl. OLG Karlsruhe ZTR 2005, 588) - keinen Erfolg. 6 1. a) Soweit es zur Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers um seine Anwartschaft nach fr374herem Gesamtversorgungsrecht und dabei gem344337 247 78 Abs. 2 VBLS um die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsent-gelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 geht, schreibt 247 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. vor, dass bei einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Berechtigten sowie bei einem Berechtigten, der Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hat, der Be-trag, der als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen w344re, von dem gesamtversorgungsf344higen Entgelt abgezogen wird. Nach Buchst. b der Bestimmung ist dagegen bei allen 374brigen Berechtigten der Betrag abzu-ziehen, der als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen w344re. 7 - 5 - b) Nach 247 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS hat "die hinterbliebene Ehegat-tin/der hinterbliebene Ehegatte" Anspruch auf eine Betriebsrente f374r Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente f374r Witwen/Witwer nicht, wenn "die Ehe" mit der/dem Verstorbenen weniger als zw366lf Mona-te gedauert hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind inzwischen Anspr374che auf Witwen- oder Witwerrente auch f374r eingetragene Lebens-partner geschaffen worden, indem der Gesetzgeber ausdr374cklich die ent-sprechende Anwendung der f374r Ehegatten geltenden Vorschriften auf eingetragene Lebenspartner vorgeschrieben hat (vgl. Art. 3 Nr. 4 b und Art. 5 (30) Nr. 2 des Gesetzes zur 334berarbeitung des Lebenspartner-schaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396). Derartige Be-stimmungen fehlen jedoch in der Satzung der Beklagten. 8 c) Die in 247 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. und 247 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe "verheiratet", "Ehegatte" oder "Ehe" setzen als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der 247247 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschied-lichen Geschlechts voraus; das Institut der eingetragenen Lebenspart-nerschaft wendet sich dagegen ausschlie337lich an Personen, die mitein-ander gerade keine Ehe eingehen k366nnen (vgl. BVerfGE 105, 313, 347; BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621; BAGE 110, 277, 281; BFH DStR 2006, 747, 748). 9 10 Bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten kommt es auf das Verst344ndnis des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 12. M344rz 2003 - IV ZR 56/02 - - 6 - VersR 2003, 719 unter 2 b). Auch nach seiner Sicht und nach allgemei-nem Sprachgebrauch bleibt f374r eine erweiternde Auslegung der auf die Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner kein Raum (vgl. BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 11 f.). Der Kl344ger z344hlt nicht zu den "verheirateten" oder in einer "Ehe" lebenden Versicherten, weil er einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angeh366rt und damit ge-rade nicht verheiratet ist. 2. a) Eine erg344nzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Be-tracht, weil sie eine unbewusste oder planwidrige Regelungsl374cke vor-aussetzen w374rde, an der es fehlt. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des In-stituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft von einer Erweiterung der hier in Rede stehenden Anspr374che auf eingetragene Lebenspartner be-wusst abgesehen hat. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 war bekannt, als die Tarifvertragsparteien, zu denen 366ffentlich-rechtliche K366rperschaften wie Bund, L344nder und Kommunen geh366ren, am 13. November 2001 den der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan 2001 und am 1. M344rz 2002 den Tarifvertrag Alters-versorgung abschlossen (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alters-versorgung im 366ffentlichen Dienst, Stand 9/2006, unter A 1.1). Trotz Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben weder die Tarifpart-ner noch der Verwaltungsrat der Beklagten bei der Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag beruhenden neuen Satzung am 19. September 2002 eine Besserstellung von Versicherten vorgenom-men, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Dar-an hat sich durch die seither geschlossenen 304nderungstarifvertr344ge vom 31. Januar, 12. M344rz 2003, 15. September 2005 und 12. Oktober 2006 11 - 7 - (vgl. Kiefer/Langenbrinck, aaO unter C 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3) sowie die Satzungs344nderungen der Beklagten (vom 6. Februar 2003 vgl. BAnz Nr. 61 vom 28. M344rz 2003; vom 4. Juni 2003 vgl. BAnz Nr. 115 vom 26. Juni 2003; vom 11. Juli 2003 vgl. BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003; vom 25. M344rz 2004 vgl. BAnz. Nr. 69 vom 8. April 2004; vom 23. Februar 2005 vgl. BAnz. Nr. 55 vom 19. M344rz 2005; vom 18. April 2006 vgl. BAnz Nr. 79 vom 26. April 2006 und vom 2. November 2006 vgl. BAnz Nr. 219 vom 22. November 2006) nichts ge344ndert. Auch das Gesetz zur 334berar-beitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), in dem viele Gesetze und Verordnungen zugunsten eingetragener Lebenspartner ge344ndert wurden, hat bisher keine Veran-lassung gegeben, die Satzung der Beklagten zu 344ndern. Nichts anderes gilt f374r das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897). b) Auch eine analoge Anwendung der zugunsten von Ehegatten vorgesehenen Satzungsbestimmungen auf eingetragene Lebenspartner ist ausgeschlossen. Dem steht schon entgegen, dass die Ehe Partner verschiedenen Geschlechts voraussetzt, eine eingetragene Lebenspart-nerschaft aber nur zwischen Personen m366glich ist, die nicht die Ehe mit-einander schlie337en k366nnen (BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621). 334berdies muss dem oben dargelegten Verhalten der Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers der Beklagten in der Zeit seit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 entnommen werden, dass sie ungeachtet der 304nderungen in anderen Teilen der Rechtsordnung eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zusatzversorgung gerade nicht den Ehegatten gleichstellen wollten. 304hnlich verh344lt es sich bei der Regelung des Fami- 12 - 8 - lienzuschlags f374r Beamte in 247 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 12 ff.). Dass f374r andere Tarifwerke etwas anderes gel-ten k366nnte (so BAGE 110, 277, 279 ff. zum Verheiratetenzuschlag nach BAT), steht nicht entgegen. 3. Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinter-bliebenenrente und von einer Ber374cksichtigung der f374r Verheiratete gel-tenden Steuerklasse bei der Berechnung der Startgutschrift in der Sat-zung der Beklagten verst366337t auch nicht gegen h366herrangiges Recht, wie die Revision geltend macht. 13 a) Soweit sich die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, erkennt sie selbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegen374ber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zul344ssig ist (BVerfGE 105, 313, 348). Nach wie vor ist f374r verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten f374r den Ehe-gatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.). Das rechtfertigt eine Beg374nstigung der Verheirateten in der hier von der Beklagten vor-genommenen Weise (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417). Die Beklagte hat als rechtsf344hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts die Grundrechte zu be-r374cksichtigen (BVerfG VersR 2000, 835, 836; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 a). 14 15 b) Im Wesentlichen st374tzt sich die Revision daher auf Grunds344tze des Europarechts. - 9 - aa) Art. 141 EG (entspricht der fr374heren Regelung in Art. 119 EGV) sichert die Gleichheit des Arbeitsentgelts f374r Mann und Frau. Zum Arbeitsentgelt geh366ren au337er dem Lohn auch alle sonstigen, unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Dienstverh344ltnisses erbrachten Verg374tun-gen des Arbeitgebers wie etwa die Hinterbliebenenrente in der betriebli-chen Altersversorgung (Senatsurteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 3 b und c, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geht es hier jedoch nicht: Die Differenzierung in der Satzung der Beklagten wird nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand gekn374pft. Insofern werden Frauen und M344nner aber nicht unterschiedlich behandelt. Beiden ist ohne R374cksicht auf ihre sexu-elle Orientierung sowohl der Familienstand der Ehe zug344nglich als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das gilt nicht nur rechtlich; viel-mehr entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass gleichgeschlechtlich ausgerichtete Frauen und M344nner keineswegs ausschlie337lich mit sexuell gleichartigen Partnern zusammen oder aber allein leben, sondern durch-aus auch Ehen mit heterosexuellen Partnern eingehen und mit diesen Kinder haben. Eine Verletzung von Art. 141 EG liegt daher nicht vor. 16 Dieses Verst344ndnis von Art. 141 EG beruht auf der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften. Dieser hat u.a. bereits in einem Urteil vom 17. Februar 1998 (Rs C-249/96 - Slg. 1998, I-621 = NJW 1998, 969, jeweils Rdn. 35, 47) entschieden, dass ein Arbeitgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, die Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts unterh344lt, der Situation einer Person, die ver- 17 - 10 - heiratet ist oder die eine feste nichteheliche Beziehung mit einem Part-ner des anderen Geschlechts unterh344lt, gleichzustellen; zu einer Diskri-minierung aufgrund der sexuellen Orientierung hat der Gerichtshof in je-ner Entscheidung lediglich festgestellt, sie werde von Art. 119 EGV nicht erfasst. In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und C-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f. und 52) hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in der Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehalte-nen Haushaltszulage gegen374ber einem Beamten, der in einer eingetra-genen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskrimi-nierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil f374r die Gew344hrung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgef374hrt, auch das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gew344hrung der Haushaltszulage nicht vom Geschlecht des Partners abh344nge, sondern von der Rechtsna-tur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen. Im Ur-teil vom 7. Januar 2004 (Rs C-117/01 - Slg. 2004 I-541 = NJW 2004, 1440, jeweils Rdn. 28 f.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine in ei-nem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente ausge-sprochen, die Entscheidung, bestimmte Vorteile verheirateten Paaren vorzubehalten und alle davon auszuschlie337en, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, sei entweder Sache des Gesetzgebers oder folge aus der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerich-te, ohne dass der Einzelne eine durch das Gemeinschaftsrecht verbote-ne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen k366nne; ein Versto337 gegen Art. 141 EG liege nicht vor, da der Umstand, dass der An- - 11 - tragsteller ein Mann oder eine Frau ist, im Hinblick auf die Gew344hrung der Hinterbliebenenrente unbeachtlich sei. bb) Mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABlEG 2000 L 303/16) hat der Rat der Europ344ischen Union einen allgemeinen Rahmen zur Bek344mpfung der Diskriminierung in Besch344ftigung und Beruf auch hinsichtlich der sexuellen Ausrichtung geschaffen (Art. 1 der Richt-linie). Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom 31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Diffe-renzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie M344nnern unabh344ngig von ihrer sexuellen Orientierung zug344nglich ist, keine Dis-kriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung liegt. Nichts anderes kann f374r die Bedeutung und Reichweite der mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bek344mpften Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Besch344ftigung und Beruf gelten. Damit verletzt die hier streitige Bevorzugung von Verheirateten bei der Berechnung des fiktiven Nettolohns anhand der Steuerklasse sowie durch Leistung einer Hinterbliebenenrente auch die Richtlinie 2000/78/EG nicht. 18 Im 334brigen wertet die an den Familienstand gekn374pfte rechtliche Bevorzugung von Verheirateten die Gemeinschaften gleichgeschlechtli-cher Partner nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entspre-chend. Die Beg374nstigung von Verheirateten dient der F366rderung auf Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften im Hinblick auf die Fortpflanzung und Erziehung des eigenen Nachwuchses, einem f374r die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichge-schlechtliche Partnerschaften als solche auch im Hinblick auf die inzwi- 19 - 12 - schen bestehende M366glichkeit einer Kindesadoption (247 9 LPartG i.d.F. vom 15. Dezember 2004) typischerweise nicht in gleicher Weise beitra-gen k366nnen. Demgem344337 hat die Bundesregierung in einer Fragestunde des Deutschen Bundestags den Standpunkt vertreten, die Richtlinie schr344nke den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ein und gebiete keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe (BT-PlProt. 14/86, S. 7938). Dieses Verst344ndnis der Richtlinie 2000/78/EG wird durch den ihr vorangestellten Erw344gungsgrund 22 ausdr374cklich best344tigt. Danach l344sst die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften 374ber den Familienstand und davon abh344ngige Leistungen unber374hrt. Dieser Erw344gungsgrund hat eine 374ber die amtliche Begr374ndung deutscher Gesetze hinausgehende Bedeutung; er ist, auch wenn er im Text der Richtlinie nicht wiederholt wird, deren wesentlicher Bestandteil und mitentscheidend f374r ihre Ausle-gung (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - Rs 131/86 - Slg. 1988, 905 Rdn. 37; a.A. Bruns in Bruns/Kemper, Lebenspartnerschaftsrecht 2. Aufl., 9. Beamte, Ange-stellte und Arbeiter Rdn. 16 f.; St374ber, NJW 2006, 1774, 1775 f.; Schmidt/Senne, RdA 2002, 80, 84 f.; Beschluss des BayVG M374nchen vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter II 4.4). Ein Erw344gungsgrund kann auch eine einschr344nkende Auslegung des Textes der Verordnung oder Richtlinie rechtfertigen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juli 1981 - Rs 158/80 - Slg. 1981, 1805 Rdn. 13; vom 11. Juli 2006 - Rs C-13/05 - DB 2006, 1617 Rdn. 43 und 45). Soweit in dem Erw344gungsgrund 22 von "Rechtsvorschriften" 374ber vom Familienstand abh344ngige Leistungen die Rede ist, hat der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zwar in Zweifel gezogen, ob den hier angegriffenen Bestimmungen der 20 - 13 - Satzung der Beklagten der Charakter von Rechtsvorschriften im Sinne des Europarechts zukomme. Selbst wenn dies nicht zutr344fe, w374rde es nichts daran 344ndern, dass der Erw344gungsgrund 22 die sich schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ergebende Auslegung der in der Richtlinie 2000/78/EG selbst enthalte-nen Diskriminierungsverbote st374tzt, wonach solche rechtlichen Differen-zierungen nicht erfasst werden, die nicht an das Geschlecht oder die se-xuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand ankn374pfen. Es trifft nicht zu, dass die Richtlinie bei dieser Auslegung ins Leere liefe (so aber SchlH VG, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - ver-366ffentlicht in juris) oder Diskriminierungen nicht effektiv bek344mpft werden k366nnten (so BayVG M374nchen, Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter 4.4). F374r das Verbot einer Diskriminierung wegen der se-xuellen Ausrichtung verbleibt vielmehr, auch wenn die Richtlinie rechtli-che Differenzierungen nach dem Familienstand nicht erfasst, ein breiter Anwendungsbereich, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zeigt (vgl. schon 247 2 Abs. 1 AGG). 21 Selbst wenn man eine an den Familienstand ankn374pfende rechtli-che Differenzierung als mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ansehen wollte, werden von deren Verbot in dieser Vorschrift u.a. Regelungen ausdr374cklich ausgenommen, die durch ein rechtliches Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung die-ses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein solches, f374r den Fortbe-stand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein aner-kanntes Ziel ist die materielle F366rderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, 22 - 14 - gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau. Dazu sind die hier streitige Beg374nstigung von Ehegatten bei der Berech-nung der Startgutschrift und die ihnen vorbehaltene Hinterbliebenenrente angemessene und erforderliche Mittel, weil sie deren besondere Belas-tungen zumindest zu einem Teil ausgleichen. Dass Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG den angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vern374nftigen Zweifel, der die von der Revision geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften rechtfer-tigen k366nnte. 23 cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtli-nie in nationales Recht um. Dabei geht es hinsichtlich des Schutzes ein-getragener Lebenspartner in den hier zu entscheidenden Fragen der be-trieblichen Altersversorgung nicht 374ber die Richtlinie hinaus. Vielmehr verweist 247 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auf das Betriebsrentengesetz, das keine 304nderung zugunsten eingetragener Lebenspartner erfahren hat (vgl. 24 - 15 - Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europ344ischer Richtlinien zur Verwirk-lichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
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