BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IV ZR 267/04 Verk374ndet am: 7. Juli 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Satzung 247 38 Abs. 1 Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f374r Arbeitnehmer des 366ffentliches Diens-tes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Be-schluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein An-spruch auf Hinterbliebenenrente nach 247 38 Abs. 1 VBLS zu. BGH, Teilurteil vom 7. Juli 2010 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 sowie der 6. Zivilkammer des Landge-richts Karlsruhe vom 26. M344rz 2004 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Kl344gers mit Herrn W. D. diesem bei Ableben des Kl344gers eine satzungsgem344337e Hinterbliebenenrente wie eine Wit-wen-/Witwerrente zu gew344hren. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbe-halten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 26. Juni 1954 geborene Kl344ger ist seit 1977 im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 1 - 3 - 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die Beklagte hat anl344sslich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamten344hnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientier-tes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Kl344gers ankommt, hat die Beklagte f374r die Lohnsteuer nicht die f374r Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Au337erdem hat die Beklag-te dem Kl344ger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in 247 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBLS) f374r den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrenten-berechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. 2 Im Hinblick darauf beantragt der Kl344ger festzustellen, dass die Be-klagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers die Lohnsteu-erklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbeste-hender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach 247 38 VBLS zahlen m374sse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Kl344gers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zur374ckge-wiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Kl344gers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgut-schrift betrifft, abgetrennt und f374hrt dieses als eigenst344ndiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandes-gerichts den Kl344ger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet- 3 - 4 - zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Be-klagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach 247 38 VBLS entspricht, f374r unbegr374ndet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur374ckverwiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 fol-gende Regelung beschlossen: 4 "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien 374ber die Hinterbliebenenversorgung f374r eingetragene Lebenspartner wird die VBL erm344chtigt, hinterbliebene eingetragene Le-benspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und ent-sprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen." Die Beklagte hat daraufhin erkl344rt, gem344337 diesem Beschluss zu verfahren. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist, soweit es den Anspruch des Kl344gers auf Feststel-lung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Le-benspartnerschaft des Kl344gers mit W. D. diesem bei Ableben des Kl344gers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begr374ndet. 334ber die-sen abtrennbaren Teil der vom Kl344ger verfolgten Anspr374che kann durch Teilurteil gem344337 247 301 ZPO entschieden werden. 6 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem f374r den Senat bin-denden Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbe-handlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich 7 - 5 - der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f374r Arbeitnehmer des 366ffent-lichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls f374r die Zeit ab 2005 keine sach-bezogenen und gemeinsamen Gr374nde der Tarifvertragsparteien f374r die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr erge-ben (BVerfG aaO Tz. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgef374hrt (aaO Tz. 124): "Versto337en Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so f374hrt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden-den Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 ). Hierdurch entstehende Regelungsl374cken k366nnen im Wege erg344nzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 ). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Le-benspartner bei der Formulierung des 247 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Ver-tragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gr374nden zu ei-ner ungewollten Regelungsl374cke bei der Hinterbliebenen-versorgung gekommen. Der Gleichheitsversto337 kann nicht durch blo337e Nichtanwendung des 247 38 VBLS beseitigt wer-den, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch f374r Ehegatten aus-geschlossen w344ren. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach 247 38 VBLS verfolgte Regelungsplan l344sst sich mithin nur dadurch vervollst344ndigen, dass die f374r Ehegatten gel-tende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezo-gen h344tten, w344re ihnen der hier festgestellte Gleichheits-versto337 bewusst gewesen. 205" - 6 - 8 Hieraus folgt, dass die Regelung 374ber die Hinterbliebenenrente in 247 38 VBLS auch zugunsten des Kl344gers Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht. 2. Dem Feststellungsinteresse des Kl344gers nach 247 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der Beklagten abgegebenen Erkl344-rungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststel-lungsklage bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780 Tz. 24; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 256 Rdn. 7c). Die Auf-gabe des Bestreitens eines Anspruchs l344sst ein einmal gegebenes Fest-stellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gl344ubiger endg374ltig gesichert ist, wozu eine einseitige Erkl344rung desjenigen, der den An-spruch bisher bestritten hat, in der Regel nicht gen374gt (BGH, Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609 un-ter 2 a; vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; Z366ller/Greger aaO). Eine nicht bindende Erkl344rung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endg374ltigen Sicherung des Gl344ubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/Saenger, ZPO 3. Aufl. 247 256 Rdn. 12). Ein der-artiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben. 9 - 7 - 10 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, wel-ches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des Bun-desverfassungsgerichts abh344ngig ist. Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
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