BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 267/04 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Ric h- ter Dr. Karczewski, Leh mann und die Richterin Dr. Brockmöller am 14. Dezember 2011 beschlossen: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45% und die Beklagte 55% Gründe: I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentl i- chen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt , von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat s ie für die Loh n- steuer nicht die für Verheiratete geltende St euerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitg e- teilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehega t- ten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. 1 - 3 - Im Hinblick darauf hat d er Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu leg en und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewi e- sen (V ersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land - und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grun drecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbli e- benenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umf ang hat das Bundesverfassungsg e- richt das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09). Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Werner D . diesem bei Ableben des K lägers eine sa t- zungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen - /Witwerrente zu gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (VersR 2010, 1207). 2 3 - 4 - Auf der Grundlage eine s Urteils des Gerichtshofs der Europä i- schen Union (EuGH) vom 1 0. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die B e- klagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsb e- schwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Land Baden - Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen no t- wendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben. Der Kläger b eantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen. II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nac h- dem das Verfa hren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist. Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundele gung der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Teil der Entscheidung des Senats nic ht aufgehoben und keine e i- gene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfa s- sungsbeschwerdeverfahren diesbezü glich für erledigt erklärt hat. Über die Kosten des Ve rfahrens kann der Senat gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung dur ch Beschluss entscheiden 4 5 6 7 - 5 - (vgl. MünchKomm - ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehr - lein/Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 308 Rn. 10). Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1 Sat z 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Ko s- tenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 von entfallen auf den A ntrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 den A ntrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat , ist es hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung seiner Revision ge gen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen g e- blieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläg er die Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die B e- klagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 10. Mai 20 1 1 ( aaO ) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese auße r- gerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der S e- natse ntscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29 Nr. 2 8 - 6 - GKG abzugeben. Ob dem K läger gegebenenfalls ein materieller Koste n- erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
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