BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 267/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 14. Juni 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlan-desgerichts Zweibr374cken vom 20. Oktober 2005 zugelas-sen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Wert: 25.612,56 200 Gr374nde: 1 1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des ihm vorliegenden be-standskr344ftigen Zuschlagsbeschlusses vom 10. Oktober 2001 374bergan- - 3 - gen und damit die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dem Zuschlagsbeschluss ist zu entnehmen, unter welchen Verstei-gerungsbedingungen der Kl344ger den Zuschlag erhalten hat. Als Teil des geringsten Gebots sind die Buchgrundschuld 374ber 40.000 DM, verzins-lich j344hrlich mit 15%, und die Briefgrundschuld 374ber 200.000 DM, ver-zinslich j344hrlich mit 12%, bestehen geblieben. Daher hat der Rechtspfle-ger des Vollstreckungsgerichts mit Beschl374ssen vom 2. April 2003 und vom 29. Dezember 2003 zu Recht die Zwangsversteigerung aufgrund ei-nes aus den notariellen Urkunden vom 27. April 1976 (Urkundenrolle Nr. 1845/76 des Notars Klaus F. ) und vom 8. November 1977 (Ur-kundenrolle Nr. 3246/77 des Notars Dr. B. ) folgenden dinglichen An-spruchs angeordnet, der neben dem jeweiligen Grundschuldkapital 15% bzw. 12% Zinsen seit dem Zuschlag am 10. Oktober 2001 umfasst. 2. Dar374ber hinaus ist der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts auch sonst nicht richtig. Es hat nicht zwischen Grundschuldzinsen bis zum Zuschlag und Grundschuldzinsen ab dem Zuschlag unterschieden. 2 Die bei der Feststellung des geringsten Gebots ber374cksichtigten Rechte am Grundst374ck werden in der Weise gedeckt, dass sie mit der Hauptsache bestehen bleiben; sie gehen auf den Ersteher 374ber. Das be-deutet, dass der Ersteher Eigent374mer des unver344ndert mit diesen Rech-ten belasteten Grundst374cks ist. Folge ist, dass der Ersteher vom Zu-schlag an die wiederkehrenden Leistungen des Rechts und andere Ne-benleistungen (247 12 Nr. 2 ZVG) als Lasten des Grundst374cks zu tragen hat. Allein die als Teil des geringsten Gebots nach 247 49 ZVG zu zahlen-den Kosten, wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen 3 - 4 - des Rechts bis zum Zuschlag werden bei Erl366sverteilung in den Tei-lungsplan aufgenommen (St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 52 Rdn. 2.1; 247 56 ZVG Rdn. 3.6; 247 47 ZVG Rdn. 2). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Tei-lungsversteigerung. Das geringste Gebot besteht auch hier aus den be-stehen bleibenden Rechten und dem als geringstes Bargebot nach 247 49 Abs. 1 ZVG zu zahlenden Teils (St366ber, aaO 247 182 ZVG Rdn. 2.1). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.10.2004 - 4 O 39/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 20.10.2005 - 4 U 275/04 -
Full & Egal Universal Law Academy