BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 267/05 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89 b Abs. 3 Nr. 2 a) F374r den Ausschlusstatbestand des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des 247 89a Abs. 1 HGB - nicht nach 247 278 BGB zuzurechnen (im Anschluss an BGHZ 29, 275). b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschlie337en, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem 374bereinstim-menden Willen der Beteiligten ausschlie337lich als Handelsvertreter f374r den Unternehmer t344tig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handels-vertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erf374llungsgehilfe ge-wesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428). BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 267/05 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin ge-gen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. April 2005 insoweit zur374ckgewiesen worden ist, als das Land-gericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Handelsvertreter-ausgleich (45.653,20 200) abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Anspruch. Sie klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten J. S. . Dessen Vater, der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Drittwiderbeklagte G. S. , war seit dem 9. Januar 2000 f374r die Beklagte, die unter anderem Frischhal- 1 - 3 - tesysteme aus Korea vertreibt, als Handelsvertreter t344tig. Zum 1. September 2000 trat J. S. anstelle seines Vaters in den Vertrag ein. Mit Schreiben vom 10. September 2002 k374ndigte die Beklagte das Handelsvertre-terverh344ltnis fristlos. 2 Die Kl344gerin hat r374ckst344ndige Provisionsanspr374che, Schadensersatz we-gen der ihrer Auffassung nach unberechtigten K374ndigung des Handelsvertreter-vertrages sowie Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandes-gericht der Klage hinsichtlich der Provisionsanspr374che unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen teilweise stattgegeben und hinsichtlich der gel-tend gemachten Anspr374che auf Schadensersatz (7.910,70 200) und Handelsver-treterausgleich (45.653,20 200) den Rechtsstreit an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Das Landgericht hat die Klage insoweit erneut abgewiesen; ebenso hat es eine gegen den Drittwiderbeklagten G. S. nunmehr erhobene Widerklage der Beklagten abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil haben keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Nichtzulassungs-beschwerde der Kl344gerin hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatz-anspruchs zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Senat im 334brigen zugelassenen Re-vision verfolgt die Kl344gerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Han-delsvertreterausgleich weiter. - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, ein Ausgleichsanspruch nach 247 89b HGB bestehe nicht. Ein solcher Anspruch sei nach 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Unternehmer das Vertragsverh344lt-nis gek374ndigt habe und hierf374r ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhal-tens des Handelsvertreters vorgelegen habe. Die au337erordentliche K374ndigung gegen374ber dem Handelsvertreter J. S. sei gerechtfertigt gewesen, weil dessen Vater, G. S. , Dritten gegen374ber gesch344ftssch344digen-de 304u337erungen 374ber das Unternehmen der Beklagten abgegeben habe. Diese 304u337erungen m374sse sich der Vertragspartner der Beklagten nach dem Rechts-gedanken des 247 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich bei der Erf374llung des Handelsvertretervertrages der Mithilfe seines Vaters bedient habe. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344-gerin kann der an sie abgetretene Anspruch des Zedenten J. S. auf Handelsvertreterausgleich (247 89b HGB) mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begr374ndung nicht versagt werden. Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen f374r einen Ausschluss des Anspruchs nach 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorliegen. 5 1. Allerdings hat das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen, dass die au337er-ordentliche K374ndigung des Handelsvertretervertrages nach 247 89a Abs. 1 HGB 6 - 5 - gerechtfertigt war, weil dem Handelsvertreter J. S. die gesch344fts-sch344digenden 304u337erungen seines Vaters G. S. im Rahmen der Vorschrift des 247 89a Abs. 1 HGB nach 247 278 BGB zuzurechnen sind. Dass dem Handelsvertreter, soweit es um die Berechtigung des Unternehmers zur au337er-ordentlichen K374ndigung geht, das Verhalten von Hilfspersonen nach dem Rechtsgedanken des 247 278 BGB zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Bestim-mung in 247 89a Abs. 2 HGB, die darauf abstellt, ob die K374ndigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat (BGHZ 29, 275, 278). 2. Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs f374hrt eine vom Unternehmer aus wichtigem Grund ausgesprochene K374ndigung aber nur dann, wenn f374r die K374ndigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Han-delsvertreters vorlag (247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat inso-weit verkannt, dass hierf374r ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters er-forderlich ist. Das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter, so-weit es um den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geht, nicht nach 247 278 BGB zuzurechnen; die Vorschrift des 247 278 BGB findet insoweit keine Anwendung (BGHZ aaO; M374nchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 89b Rdnr. 180; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 247 89b Rdnr. 65; Ebenroth/Boujong/Joost/L366wisch, HGB, 247 89b Rdnr. 67 m.w.N.). Ein pers366nliches Verschulden des Handelsvertreters hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB unter diesem Gesichtspunkt nicht eingreift. 7 Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handels-vertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschlie337en, greift allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertrags-partner ist, nach dem 374bereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschlie337lich 8 - 6 - als Handelsvertreter f374r den Unternehmer t344tig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erf374llungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428, unter II; M374nchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO; Ebenroth/Boujong/Joost/L366wisch, aaO m.w.N.). Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten, dass J. S. nur "pro forma" als Handelsvertreter habe auftreten sollen, die Handelsvertre-tert344tigkeit tats344chlich aber im allseitigen Einverst344ndnis weiterhin ausschlie337-lich von seinem Vater ausge374bt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht ge-troffen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgleichsanspruch nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen ist. 9 - 7 - III. 10 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da sie nicht entscheidungsreif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 22.04.2005 - 5 O 248/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 U 623/05 -
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