BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 267/09 Verk374ndet am: 14. Juli 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 247 543 Abs. 1, 247 569 Abs. 3 Nr. 2 Ein Vermieter, dessen au337erordentliche K374ndigung eines Wohnraummietverh344ltnis-ses wegen Zahlungsverzugs des Mieters deswegen unwirksam geworden ist, weil er hinsichtlich der Mietr374ckst344nde und der f344lligen Entsch344digung (247 546a BGB) binnen zwei Monaten nach Erhebung der R344umungsklage von einer 366ffentlichen Stelle be-friedigt worden ist, kann eine erneute K374ndigung des Mietverh344ltnisses regelm344337ig nicht darauf st374tzen, dass der zahlungsunf344hige Mieter nicht auch die im erledigt er-kl344rten R344umungsprozess angefallenen Verfahrenskosten ausgeglichen hat. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09 - LG L374neburg AG L374neburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 16. September 2009 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 15. November 2005 ein Wohnhaus der Kl344gerin in L. zu einer monatlichen Nettomiete von 530 200 zuz374glich Nebenkosten an. Die Nebenkostenvorauszahlungen belaufen sich derzeit auf 50 200 monatlich. Zurzeit wird die Miete von der ARGE Arbeit und Grundsiche-rung f374r den Landkreis L. (im Folgenden: ARGE) bezahlt. 1 Im Dezember 2006 k374ndigte die Kl344gerin wegen eines Zahlungsr374ck-stands in H366he von 4.290 200 das Mietverh344ltnis fristlos und erhob anschlie337end R344umungsklage. Die Mietr374ckst344nde wurden von der ARGE innerhalb der Zweimonatsfrist des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichen. Im Hinblick auf die hierdurch eingetretene Unwirksamkeit der ausgesprochenen K374ndigung erkl344r- 2 - 3 - ten die Parteien den R344umungsrechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt. Die ihm vom Amtsgericht auferlegten Prozesskosten in H366he von 1.620,66 200 be-zahlte der Beklagte nicht. Eine von der Kl344gerin betriebene Zwangsvollstre-ckung verlief bislang erfolglos. Der Beklagte hat zwischenzeitlich die eidesstatt-liche Versicherung abgegeben. 3 Zus344tzlich zu den Prozesskosten im vorangegangenen R344umungsstreit sind der Kl344gerin im August 2008 Kosten f374r die am 11. August 2008 in Auftrag gegebene au337ergerichtliche Geltendmachung der Augustmiete entstanden. Die von der ARGE 374bernommene Mietzahlung f374r August 2008 war nicht - wie im Mietvertrag vereinbart - bis zum dritten Werktag bei der Kl344gerin eingegangen. Im Auftrag der Kl344gerin mahnte ihr Prozessbevollm344chtigter mit Anwaltsschrei-ben vom 13. August 2008 die Zahlung der Augustmiete an. Diese war jedoch bereits am 11. August 2008 auf dem Konto der Kl344gerin gutgeschrieben wor-den. Mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2008 k374ndigte die Kl344gerin das Mietverh344ltnis fristgem344337 zum 28. Februar 2009 mit der Begr374ndung, der Be-klagte habe seine Pflichten aus dem Mietverh344ltnis schuldhaft verletzt, indem er die Mieten f374r M344rz 2008 und August 2008 versp344tet erbracht und zudem die aus dem urspr374nglichen R344umungsprozess entstandenen Kosten nicht begli-chen habe, die durch Zinsen und Vollstreckungskosten zum 13. November 2008 auf 2.137,38 200 angewachsen seien. Au337erdem habe er die Nebenkosten-abrechnungen f374r 2006 und 2007 erst nach mehrfachen Aufforderungen ver-sp344tet entrichtet. 4 Der Beklagte hat der K374ndigung widersprochen. Die Kl344gerin hat darauf-hin R344umungsklage erhoben und zugleich Erstattung angefallener au337erge-richtlicher Anwaltskosten in H366he von 84,54 200 (f374r das Mahnschreiben vom 13. August 2008) und von weiteren 603,93 200 (f374r das K374ndigungsschreiben vom 5 - 4 - 13. November 2008) - jeweils nebst Zinsen - verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Kl344gerin ihre R344umungsklage zus344tzlich damit begr374ndet, dass die unterbliebene Zahlung der Prozesskosten aus dem vorangegangenen R344umungsprozess und die ver-sp344teten Mietzahlungen auch eine fristlose K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 543 Abs. 1 BGB rechtfertigten. Das Rechtsmittel der Kl344gerin hatte nur in H366he von 84,54 200 nebst Zinsen Erfolg. Hinsichtlich des R344umungsbegehrens und des Zahlungsverlangens in H366he von 603,93 200 zuz374glich Zinsen hat das Landgericht das Urteil der Vorinstanz best344tigt. Hiergegen wendet sich die Kl344-gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die unterbliebene Zahlung der im vorangegangenen R344umungsprozess entstandenen Prozesskosten rechtfertige weder eine fristlose K374ndigung nach 247 543 ZPO noch eine ordentliche K374ndigung nach 247 573 BGB. Ein Fall des 247 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB liege nicht vor, weil es sich bei den geschuldeten Pro-zesskosten nicht um Mietschulden im Sinne dieser Vorschrift handele. Auch die Voraussetzungen des 247 543 Abs. 1 BGB seien nicht erf374llt. Denn der Beklagte habe keine Zahlungen verweigert, sondern sei nur finanziell zum Ausgleich der Prozesskosten nicht in der Lage gewesen. Zudem lasse die ausgebliebene Er-stattung der Prozesskosten nicht erwarten, dass bei Fortsetzung des Mietver- 8 - 5 - h344ltnisses mietvertragliche Zahlungsverpflichtungen in Zukunft nicht erf374llt w374r-den, zumal die Miete von der ARGE entrichtet werde. 9 Ein Grund f374r eine ordentliche K374ndigung nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege ebenfalls nicht vor. Die Verpflichtung zur Erstattung von Prozesskosten aus einem vorangegangenen R344umungsstreit stelle keine von der genannten Bestimmung erfasste Vertragspflicht aus dem Mietverh344ltnis dar. Auf den Miet-r374ckstand, der zur fristlosen K374ndigung vom Dezember 2006 gef374hrt habe, d374r-fe nicht abgestellt werden. Denn diese Vertragsverletzung habe mit der Beglei-chung der Miete innerhalb der Frist des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geendet. Mit dem Nachholrecht des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei es nicht vereinbar, wenn die unterbliebene Begleichung der Prozesskosten aus einem f374r erledigt erkl344rten Rechtsstreit als ausreichender Grund f374r eine anschlie337ende ordentliche K374n-digung anzusehen sei. Die genannte Regelung diene dem Schutz des Mieters von Wohnraum vor fristlosen K374ndigungen. Diesem Schutzzweck w374rde nicht ausreichend Gen374ge getan, wenn allein die unterbliebene Bezahlung der Kos-ten aus einem erledigten R344umungsprozess wiederum eine neue K374ndigung rechtfertigte. Hierbei d374rfe auch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass die f344llige Forderung im Sinne des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Schutz des Mieters oft-mals durch Dritte (hier durch die ARGE) ausgeglichen werde. Die zweimalige unp374nktliche Zahlung der Miete und die versp344tete Be-gleichung der Nebenkostennachforderungen f374r die Jahre 2006 und 2007 reich-ten ebenfalls nicht f374r eine fristlose K374ndigung im Sinne des 247 543 BGB oder f374r eine ordentliche K374ndigung nach 247 573 BGB aus. Eine lediglich gelegentliche und damit nicht nachhaltige Zahlungsunp374nktlichkeit f374hre nicht zu einer - in 247 543 Abs. 1 BGB vorausgesetzten - Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. Die Frist374berschreitungen seien zudem 374berwiegend von kurzer Dauer gewe-sen. Weiter m374sse ber374cksichtigt werden, dass die unp374nktlichen Zahlungen durch die ARGE erfolgt seien. Schlie337lich sei auch eine nach 247 543 Abs. 3 BGB 10 - 6 - erforderliche Abmahnung nicht erfolgt. Das geschilderte Zahlungsverhalten rei-che auch nicht aus, um ein berechtigtes Interesse der Kl344gerin an einer ordent-lichen K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu begr374nden, zumal es insoweit an einer Abmahnung fehle. 11 Da die mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2008 ausgesprochene K374ndigung unwirksam sei, k366nne die Kl344gerin auch nicht die hierdurch veran-lassten Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 603,93 200 erstattet verlangen. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand; die Revision der Kl344gerin ist daher zur374ckzuweisen. 12 Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin im Hinblick auf die versp344teten Mietzahlungen in den Monaten M344rz und August 2008 sowie wegen des verz366-gerten Ausgleichs der Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen f374r die Jahre 2006 und 2007 (47,35 200 bzw. 52,34 200) ein Recht zur au337erordent-lichen fristlosen K374ndigung aus wichtigem Grund nach 247 543 Abs. 1 BGB und zur ordentlichen K374ndigung nach 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB abgesprochen hat, greift dies die Revision nicht an. Sie wendet sich lediglich gegen die Beur-teilung des Berufungsgerichts, die unterbliebene Bezahlung der im fr374heren R344umungsprozess angefallenen und vom Beklagten zu tragenden Prozesskos-ten rechtfertige weder eine ordentliche noch eine fristlose K374ndigung des Miet-verh344ltnisses. 13 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die am 13. November 2008 ausgesprochene ordentliche (fristgem344337e) K374ndigung (247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) auch insoweit f374r unwirksam erachtet, als sie auf die unterbliebene 14 - 7 - Zahlung im vorangegangenen R344umungsstreit angefallener Prozesskosten ge-st374tzt wird. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines in der Berufungsbegr374ndung vom 23. Juni 2009 aus diesem Sachverhalt abgeleiteten wichtigen Grundes f374r eine au337erordentliche K374ndigung (247 543 Abs. 1 BGB) verneint. 15 1. Nach 247 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverh344ltnis 374ber Wohnraum nur dann ordentlich k374ndigen, wenn er ein berechtigtes Inte-resse an der Beendigung des Mietverh344ltnisses hat. Ein solches Interesse liegt nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nicht un-erhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gege-ben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in H366he eines Betrages, der die Bruttomiete f374r zwei Monate erreicht, 374ber einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ger344t (vgl. Se-natsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, Tz. 9; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, Tz. 14; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter B II 1). Denn der Gesetzgeber sieht hierin sogar eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses f374r den Vermieter regelm344337ig als unzumutbar erscheinen l344sst und diesem daher das Recht zu einer au337erordentlichen K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB er366ffnet (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf374llt. Der Beklagte war zwar zum Zeitpunkt des Zugangs der K374ndigungserkl344rung vom 13. November 2008 mit einem - die Miete f374r zwei Monate weit 374bersteigenden - Betrag in H366-he von 2.137,38 200 in Verzug geraten. Die Verbindlichkeit des Beklagten resul-tiert aber nicht aus unvollst344ndigen oder ausgebliebenen Mietzahlungen. Sie ist 16 - 8 - vielmehr darauf zur374ckzuf374hren, dass der Beklagte die vom ihm aufgrund des vorangegangenen R344umungsprozesses zu tragenden Verfahrenskosten von urspr374nglich 1.620,66 200 nicht beglichen und sich diese Verbindlichkeit zum 13. November 2008 um Vollstreckungskosten und Zinsen auf insgesamt 2.137,38 200 erh366ht hat. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, rechtfertigt der unterbliebene Ausgleich dieser Forderung unter den gegebenen Umst344nden keine ordentliche K374ndigung nach 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Nach der Bestimmung des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein be-rechtigtes Interesse des Vermieters an einer fristgem344337en Beendigung des Mietverh344ltnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Sie setzt damit die Verletzung einer aus dem Mietverh344ltnis resultierenden Haupt- oder Nebenpflicht voraus (vgl. hierzu Staudinger/Rolfs, BGB (2006), 247 573 Rdnr. 32; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., 247 573 Rdnr. 13 i.V.m. 247 535 Rdnr. 70 - 86; M374nchKommBGB/ H344ublein, 5. Aufl., 247 573 Rdnr. 52 f.; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 2. Aufl., 247 573 Rdnr. 20; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., 247 573 Rdnr. 9; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl. 247 573 BGB Rdnr. 11; Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 573 Rdnr. 10, 11; Schmid/Gahn, Mietrecht, 247 573 BGB Rdnr. 15). Anders als das Berufungsgericht meint, scheitert die K374ndigung der Kl344gerin vom 13. November 2008 jedoch nicht bereits daran, dass die unter-bliebene Bezahlung der im zwischenzeitlich erledigten R344umungsrechtsstreit entstandenen Prozesskosten nicht als mietvertragliche Pflichtverletzung zu wer-ten sei. 17 (1) Die vorliegende Fallgestaltung ist - soweit ersichtlich - bislang in Rechtsprechung und in Literatur nicht n344her er366rtert worden. Instanzrechtspre-chung und Schrifttum haben sich aber mit der vergleichbaren Fragestellung be-fasst, ob die unterbliebene Erstattung der im fr374heren R344umungsprozess ange- 18 - 9 - fallenen und vom Mieter aufgrund eines Prozessvergleichs zu tragenden Ver-fahrenskosten eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellt (vgl. hierzu LG Duisburg, WuM 1992, 189 f.). Diese Problematik wird unterschiedlich beur-teilt. W344hrend das Landgericht Duisburg und ihm folgend Staudinger/Rolfs (aaO, Rdnr. 36) in einem solchen Verhalten regelm344337ig keine Verletzung miet-vertraglicher Pflichten sehen, h344lt H344ublein in diesen F344llen den Anwendungs-bereich des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, hilfsweise der Generalklausel des 247 573 Abs. 1 BGB, f374r er366ffnet (M374nchKommBGB, aaO, Rdnr. 57 i.V.m. Fn. 9). (2) Der letztgenannten Auffassung geb374hrt der Vorzug. Wenn - wie hier - die vom Beklagten zu tilgende Verbindlichkeit dadurch entstanden ist, dass er mit seiner Mietzahlungspflicht in Verzug geriet und hierdurch die Kl344gerin zu einer au337erordentlichen K374ndigung des Mietverh344ltnisses und anschlie337end zur Erhebung einer R344umungsklage veranlasste, so sind die dabei angefallenen Prozesskosten Teil des durch die unterbliebenen Mietzahlungen verursachten Verzugsschadens (247 280 Abs. 2, 247 286 BGB; vgl. hierzu auch Blank/B366rstinghaus, aaO, 247 569 Rdnr. 51). Die Verpflichtung zur Tragung der durch den R344umungsprozess verursachten Kosten steht damit in innerem Zu-sammenhang mit dem Mietverh344ltnis. Die - zwischenzeitlich behobene - Verlet-zung der Mietzahlungspflicht setzt sich in der unterbliebenen Erstattung der im fr374heren R344umungsverfahren entstandenen Prozesskosten fort. Stellte man mit der Revisionserwiderung ausschlie337lich darauf ab, dass die rechtlichen Folgen des Verzugs in einer gesetzlichen Bestimmung (247 286 BGB) und nicht im Miet-vertrag selbst geregelt sind, w374rde man den aufgezeigten rechtlichen und tat-s344chlichen Zusammenhang zwischen Mietzahlungspflicht und Verzugsfolgen au337er Acht lassen und einen einheitlichen nat374rlichen Lebenssachverhalt ohne zwingenden Grund in Teilaspekte aufspalten (vgl. auch Staudinger/Rolfs, aaO, Rdnr. 32, der Verst366337e gegen gesetzliche Bestimmungen zu den von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfassten Pflichtverletzungen z344hlt). Die innere Verkn374pfung 19 - 10 - zwischen Hauptverbindlichkeit und hierauf zu zahlenden Zinsen und Kosten wird letztlich auch durch die allgemeine Vorschrift des 247 367 Abs. 1 BGB best344-tigt, die solche Verbindlichkeiten zu einer einheitlichen Schuld ("ganze Schuld") zusammenfasst. Dass die Kostentragungspflicht des Beklagten nicht nur auf 247 280 Abs. 2, 247 286 BGB, sondern auch auf einer gerichtlichen Kostenentschei-dung nach 247 91a ZPO beruht, 344ndert an deren Einordnung als mietvertragliche Pflicht ebenfalls nichts. Denn ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ver-dr344ngt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenersatz nicht (vgl. etwa Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Vor 247 91 Rdnr. 11 m.w.N). b) Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass der un-terbliebene Ausgleich der Prozesskosten unter Abw344gung der Gesamtumst344n-de keine K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 573 Abs. 2 Abs. 1 BGB recht-fertigt. Die Beurteilung, ob die Pflichtverletzung des Beklagten die Erheblich-keitsschwelle des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erreicht und damit ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses im Sinne von 247 573 Abs. 1 BGB begr374ndet, darf - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nicht losgel366st von der in 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Aus-druck gekommenen Wertung des Gesetzgebers erfolgen. 20 (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine auf einen Zahlungsver-zug gest374tzte au337erordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses aus wichtigem Grund (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) unwirksam werden, wenn der Vermieter sp344testens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des R344umungsanspruchs hinsichtlich der f344lligen Miete und der f344lligen Ent-sch344digung nach 247 546a BGB befriedigt wird oder sich eine 366ffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (247 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Mit dieser Son-derregelung verfolgt der Gesetzgeber das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, eine Obdachlosigkeit finanziell schwacher Mieter zu vermeiden (vgl. BT- 21 - 11 - Drs. 14/4553, S. 64). Um den Sozialhilfebeh366rden ein hierauf gerichtetes T344tig-werden zu erleichtern, hat er die schon in der Vorg344ngerregelung des 247 554 Abs. 2 BGB aF vorgesehene Schonfrist f374r die Nachholung der Zahlung der r374ckst344ndigen Miete und der f344lligen Nutzungsentsch344digung um einen Monat verl344ngert (BT-Drs. 14/4553, aaO). 22 (2) Mit dieser Intention des Gesetzgebers w344re es nicht zu vereinbaren, wenn zwar eine berechtigte au337erordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses wegen Zahlungsverzugs aufgrund einer von der Sozialhilfebeh366rde innerhalb der Schonfrist herbeigef374hrten Befriedigung des Vermieters nachtr344glich un-wirksam wird, jedoch dem Vermieter die M366glichkeit verbliebe, das Mietverh344lt-nis gleichwohl erneut zu k374ndigen, weil der Mieter wirtschaftlich nicht in der La-ge ist, die Prozesskosten des erledigten R344umungsrechtsstreits zu begleichen. Denn der Gesetzgeber hat die Unwirksamkeit einer au337erordentlichen K374ndi-gung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nur von dem Ausgleich der Mietr374ck-st344nde und der Zahlung der f344lligen Nutzungsentsch344digung, nicht aber dar374ber hinaus von der Bezahlung angefallener Verzugszinsen oder Prozesskosten ab-h344ngig gemacht (vgl. hierzu etwa M374nchKommBGB/H344ublein, aaO, 247 569 Rdnr. 31 f.; Palandt/Weidenkaff, aaO, 247 569 Rdnr. 19; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 247 569 BGB Rdnr. 38; Blank/B366rstinghaus, aaO, Rdnr. 48 m.w.N.; LG Ber-lin, MDR 1989, 357; vgl. ferner Staudinger/Emmerich, aaO, 247 569 Rdnr. 42 m.w.N., sowie - f374r Verzugszinsen - LG Berlin, ZMR 1989, 94). Hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverh344ltnisses auch dann zuzumuten ist, wenn seine im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstandenen sonstigen Forde-rungen nicht oder nicht in voller H366he befriedigt werden. Dieser gesetzgeberi-schen Wertung muss bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse zur K374ndigung im Sinne von 247 573 Abs. 1 BGB vorliegt, oder ob eine Pflichtverlet-zung des Mieters als nicht unerheblich einzustufen ist (247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), - 12 - Rechnung getragen werden. Denn andernfalls w374rde das vom Gesetzgeber anstrebte Ziel, einer Obdachlosigkeit finanziell schwacher Mieter entgegen zu wirken, unterlaufen. 23 (3) Ein wirtschaftlich nicht leistungsf344higer Mieter, der zur Herbeif374hrung der Unwirksamkeit einer auf Zahlungsverzug gest374tzten au337erordentlichen K374ndigung des Mietverh344ltnisses auf das Eingreifen der Sozialhilfebeh366rden angewiesen ist, wird in den meisten F344llen nicht in der Lage sein, die im R344u-mungsprozess angefallenen Kosten zu tragen. Die Sozialhilfebeh366rden werden diese Verbindlichkeiten regelm344337ig ebenfalls nicht begleichen, weil der Gesetz-geber in 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses nur vom Ausgleich der r374ckst344ndigen Miete und der f344lligen Nutzungsentsch344digung abh344ngig macht. Wenn man dem Vermieter in dieser Situation das Recht zuge-steht, allein wegen der offenen Prozesskosten das Mietverh344ltnis ordentlich oder erneut au337erordentlich zu k374ndigen, w374rde ihm hierdurch die M366glichkeit er366ffnet, die vom Gesetzgeber zur Vermeidung der Obdachlosigkeit des Mieters getroffenen Vorkehrungen zu umgehen und die Aufl366sung des Mietverh344ltnis-ses ausschlie337lich aus Gr374nden zu erreichen, die der Gesetzgeber nur f374r ein-geschr344nkt schutzw374rdig erachtet hat. (4) Einer Ber374cksichtigung der mit der Bestimmung des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB verfolgten Intention des Gesetzgebers steht auch nicht die Recht-sprechung des Senats zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf eine or-dentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen. Der Senat hat mit Urteil vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250, unter II 2) entschieden, dass in den F344llen, in denen ein Ver-mieter ein Wohnraummietverh344ltnis nach 247 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 247 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfs-weise auch fristgem344337 nach 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB k374ndigt, der nach- 24 - 13 - tr344gliche Ausgleich der R374ckst344nde innerhalb der Schonfrist des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose K374ndigung unwirksam werden l344sst, nicht aber oh-ne weiteres auch die daneben ausgesprochene fristgem344337e K374ndigung. Vorlie-gend steht aber nicht die Gleichbehandlung einer ordentlichen K374ndigung mit einer au337erordentlichen K374ndigung bei nachtr344glicher Befriedigung des Vermie-ters innerhalb der Schonfrist des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB in Frage, sondern die hiervon zu unterscheidende Konstellation, ob ein nach 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB fortgesetztes Mietverh344ltnis durch eine erneute K374ndigung beendet werden kann, die allein auf Zahlungsr374ckst344nde gest374tzt wird, deren Begleichung der Gesetzgeber gerade nicht zur Bedingung f374r die zuvor erfolgte Fortf374hrung des Mietverh344ltnisses gemacht hat (vgl. hierzu auch LG Berlin, GE 1994, 399, 401 f374r den Fall einer ordentlichen K374ndigung, die nach Unwirksamwerden einer au337erordentlichen K374ndigung ausgesprochen und ebenfalls auf den - zwi-schenzeitlich geheilten - Zahlungsverzug gest374tzt worden ist). (5) In Anbetracht der aufgezeigten Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers kommt dem unterbliebenen Ausgleich der im erledigten R344u-mungsstreit entstandenen, zum Zeitpunkt der K374ndigung auf 2.137,38 200 ange-wachsenen Prozesskostenforderung nicht das erforderliche Gewicht f374r eine ordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die in der ausgebliebenen Zahlung der Rechtsverfolgungs- und Zwangsvoll-streckungskosten liegende Pflichtverletzung 374bersteigt unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Interessenlage und der vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbed374rftigkeit des auf staatliche Transferleistungen angewiesenen Mieters nicht die Schwelle einer unerheblichen Pflichtverletzung. Aus denselben Gr374n-den fehlt es an einem berechtigten Interesse f374r eine ordentliche K374ndigung nach 247 573 Abs. 1 BGB. 25 - 14 - 3. Diese Erw344gungen gelten in gleicher Weise auch f374r den von der Kl344-gerin in der Berufungsbegr374ndung vom 23. Juni 2009 angef374hrten Grund f374r eine au337erordentliche K374ndigung nach 247 543 Abs. 1 BGB. Denn angesichts der aufgezeigten gesetzgeberischen Zielsetzungen und Wertungen macht der Um-stand, dass der zahlungsunf344hige Mieter nicht in der Lage ist, die Prozesskos-ten des fr374heren R344umungsrechtsstreits zu tragen, die Fortsetzung des Miet-verh344ltnisses f374r den Vermieter nicht unzumutbar. Infolge der 334bernahme der Mietverbindlichkeiten durch die ARGE ist der Vermieter hinreichend vor weite-ren Zahlungsausf344llen gesch374tzt. Auf die zus344tzlich vom Berufungsgericht an-gestellten 334berlegungen, wonach im Rahmen des 247 543 Abs. 1 BGB zwischen einer (blo337en) Zahlungsunf344higkeit des Mieters und einer Zahlungsverweige-rung zu unterscheiden sei, kommt es daher nicht an. Da ein hinreichender Grund f374r eine fristlose K374ndigung nach 247 543 Abs. 1 BGB nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die Kl344gerin in der Berufungsbegr374ndung zus344tzlich eine au337erordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses ausgesprochen hat oder ob ihre zu 247 543 Abs. 1 BGB angestellten Erw344gungen lediglich zur Un-termauerung einer Pflichtverletzung im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die-nen sollten. Keiner Kl344rung bedarf auch die Frage, ob die allgemeine Regelung des 247 314 Abs. 3 BGB, wonach eine K374ndigung aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom K374ndigungsgrund aus-zusprechen ist, auch auf au337erordentliche K374ndigungen eines Wohnraummiet-verh344ltnisses anzuwenden ist (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. M344rz 2009 - VIII ZR 115/08, NZM 2009, 314, Tz. 17; bejaht f374r Gewerberaummiet-verh344ltnisse vom XII. Zivilsenat, Urteil vom 21. M344rz 2007 - XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886, Tz. 21). 26 4. Da die mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2008 ausgesproche-ne K374ndigung unwirksam ist, ist der Beklagte auch nicht nach 247 280 Abs. 1, 27 - 15 - Abs. 2, 247247 286, 288 Abs. 4, 247 249 Abs. 1 BGB zur Zahlung der hierdurch veran-lassten Anwaltskosten in H366he von 603,93 200 verpflichtet. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - 12 C 636/08 - LG L374neburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 6 S 62/09 -
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