BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 267/11 vom 28. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZP O). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist bereits gekl ärt, dass die E r- richtung einer Parallelleitung zu einer bestehenden Anschlussleitung eine vom Netzbetreiber im Rahmen des Erneuerbare - Energien - Gesetzes (EEG) geschu l- dete Netzverstärkung im Sinne eines qualitativen Netzausbaus darstellt (S e- natsurteile vom 1 0. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW - RR 2005, 565 unter II 2 b bb zu § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG 2000; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 17 zu § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsb edarf auf. b) Auf die Rechtsfrage, ob die in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG enthaltene Fo r- mulierung "wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist" entsprechend der Vorgängerregelung 1 2 3 - 3 - in § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 dahingehend auszulegen ist, dass der gesam t- wirtschaftlich günstigste Punkt auch in dem gleichen Netz des primär a n- schlusspflichtigen Netzbetreibers liegen kann, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht zutre ffend ausführt - schon nicht dargelegt, dass ein Anschluss an dem Verknüpfungspunkt "I . 32" günstiger war als es eine Verbindung am Hausanschluss des Kl ä gers gewesen wäre. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilun g des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der ihm durch die entgegen § 5 Abs. 1, 4 EEG erfolgte Verweisung auf den Verknüpfungspunkt "I . 32" im Vergleich zu einem Anschlus s der Photovoltaikanlage an seinem Hausa n schluss "I . 41" entstandenen Mehrkosten sowie der hierdurch entstehenden Leitungsve r- luste. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. a) Entgegen der Auffassung der Revisio n lässt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei im Rahmen des von ihr nach § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EEG geschuldeten qualitativen Netzausbaus zur Verlegung einer Erdleitung parallel zu der bestehenden Freileitung zwischen dem Verkn ü p- fungspunkt "I . 32" und dem Hausanschluss des Klägers "I . 41" verpflichtet gewesen, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht or i entiert sich an der Senatsrechtsprechung zur alten Rechtslage (Urteile vom 10. November 2 004 - VIII ZR 391/03, aaO; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, aaO), überträgt diese zu Recht auf § 9 Abs. 1 EEG (vgl. Reshöft/ Bönnig, EEG, 3. Aufl., § 9 Rn. 29) und trifft unter Würdigung der im Urteil wi e- dergegebenen Ausführungen des Sachverständigen eine eigene rechtliche 4 5 6 - 4 - Würdigung. Dabei geht es zutreffend davon aus, dass es sich bei dem vorha n- denen Hausanschluss des Klägers - wie auch § 5 Abs. 1 EEG zeigt - um einen Teil des vorhandenen Netzes und damit um einen Netzverknüpfungspunkt im Sinne des § 5 EEG handelt. b) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Verknüpfungspunkt "I . 32" um einen im Ve r gleich zum Hausansch luss des Klägers günstigeren Verknüpfungspunkt handele. Die hie r- gegen vorgebrachten Einwände der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). c) Die Revision macht weiter geltend, die Beklagte habe schon deshalb eine möglicherweise am Punkt " I . 41" bestehende Anschlusspflicht nicht schuldhaft verletzt, weil die Beklagte als Netzbetreiberin nach § 5 Abs. 3 EEG berechtigt sei, dem Kläger einen von § 5 Abs. 1 und 2 EEG abweichenden Verknüpfungspunkt zuzuweis en. Es sei denkgesetzlich ausgeschlossen, ein Verhalten, das durch § 5 Abs. 3 EEG legitimiert sei, als Pflichtverletzung anz u- sehen. Dieser Einwand bleibt bereits deshalb erfolglos, weil die Revision nicht geltend macht, dass die Beklagte das ihr nach § 5 Abs. 3 EEG zustehende Wahlrecht auch tatsächlich ausgeübt habe. § 5 Abs. 3 EEG begründet ein Z u- weisungsrecht des Netzbetreibers. Dieses muss er aber nicht ausüben; er kann es auch bei der gesetzlichen Ausgangsregelung des § 5 Abs. 1, 4 EEG bela s- sen mit d er Folge, dass der Anschlussbetreiber einen Anspruch auf Anschluss an diesem Punkt hat (Reshöft/Bönning, aaO, § 5 Rn. 37; vgl. auch Frenz/ Müggenborg/Cosack, EEG, 2010, § 5 Rn. 68). Dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, dem Kläger - gegen Erstattung d er entsprechenden Mehr - kosten, § 13 Abs. 2 EEG - den Punkt zuzuweisen, den sie irrtümlich für den 7 8 9 - 5 - nach § 5 Abs. 1 EEG geschuldeten gehalten hat, vermag nichts daran zu ä n- dern, dass die Verweisung auf diesen Verknüpfungspunkt ohne Ausübung des Zuweisungsrec hts nach § 5 Abs. 3 EEG eine schuldhafte Pflichtverletzung da r- stellte. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahre n ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 24. April 2012 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 4 O 72/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2011 - I - 21 U 163/10 - 10
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