BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 267/14 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Ve r- handlung vom 21. Oktober 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision d er Beklagten wird das Urteil des 4. Z i- vilsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von e i- ner Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M . vom 14. August 2012 in Höhe von 1.094,80 freizustellen. Die Berufung de s Klägers gegen das Urteil der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Düsse l- dorf vom 30. Oktober 2012 wird auch insoweit zurückg e- wiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger träg t die Kosten des Revisionsverfahrens und 36 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die ü b- rigen Kosten trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger schloss 1982 bei der Beklagten eine Rechtsschutzve r- sicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) . Diese bestimmen unter anderem: " § 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherung s- fall e s für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers , soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Ko s- ten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. § 2 Umfang (1) De r Versicherer trägt a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherung s- (2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wi rd. § 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versich e- rer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Abs 1 - 4 - § 17 Prüfung der Erfolgsaussichten (1) Ist der Versicherer der Auffassung, da ß die Wahrne h- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsne h- mers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ka nn er seine Leistungspflicht verne i- nen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe Der Kläger beteiligte sich 1998 als atypischer stiller Gesellschafter an einem Unternehmen der sog. G . G . . Im Dezember 2002 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M . (fortan: Pr o- zessbevollmächtigte), um Ansprüche wegen dieser Beteiligung geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Anla gegesellschaft gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vo m 6./8. Juli 2009 Kostenschutz im erbetenen U m- fang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G . G . wegen Betruges und anderer u nerlau b- ter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit der Anlagegesellschaft hatte in erster Instanz überwi egend Erfolg; jedoch wurde am 14 . Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaft er öffnet. Mit Schreiben vom 9. März 2011 rie ten die Prozessbevollmächti g- ten des Klägers diesem, Ans prüche wegen seiner Beteiligung gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G . G . tätig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten s ie die Bekla g- te um Kostenschu tz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftspr ü- fungsunternehmen, die für die G . G . tätig gewesen war en. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine von 2 3 - 5 - ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsu n- ternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 30. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur a ußergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen U n- ternehmen der S . G . und Rechtsnachfolger. Im F olgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergerich t- liche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellscha f- ten. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie für eine außergerich t- liche Tät igkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteili g- ten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehi l- fen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenre chtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtl i- che Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem we i- teren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kl ä- ger, übermittelte ihm ihr Schreibe n vom selben Tag an die Prozessb e- vollmächtigten und führte u.a. folgendes aus: " Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits D e- trotz größ ter Bedenken zur Erfolgsaussicht!! ) auch auf die Wir t- schaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in B e- tracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte 4 - 6 - Ganz w ichtig : Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts fre i- zustellen. " Freistellung " bedeutet bei berechtigten Gebü h- renforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberec h- tigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: I n- formieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kos ." Der Kläger erhob sodann Ende Deze mber 2011 Klage auf Festste l- lung, dass die Beklagte ihm Kostenschutz für die außergerichtliche Int e- ressenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft en zu ge währen hat. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevol l- mächtigten d es Klägers bei einem Rechtsanwalt in L . , den das M i- nisterium der Justiz des Landes Brandenburg als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf außerg e- richtliche Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfun gsunterne h- men . Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 28. März 2012 . Außerdem baten sie darin um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsver fahren. Dem schloss sich eine Ko r- respondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ohne dass diese sich dabei ver ständigen konnten. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff " Ihre Sache ge gen S G . pp. (drei Wirtschaftsprüfer) Güteverfahren " erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben u.a., dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher übe rhaupt 5 6 7 - 7 - nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchsschreiben existiere . Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlic h- tungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann he ißt es in diesem Schre i- ben: " Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu Bitte informieren Sie uns, wenn der eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rec h- nung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder a n- der e nfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Ford e- rung geben . Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M . in J . . Für die Täti g- keit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsve r- gütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verl angt werden kann, da durch die se Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenford e- rung zur Verfü gung stellen." Am 14. August 2012 erstellten die Pro zessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusa m- menhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie - jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.922,65 Diese Gebührenvorschussrechnung reichten die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der 8 - 8 - Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, di e- sen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte e s ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe , nä m- lich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter A n- sprü che . Der Kläger hat soweit noch v on Interesse zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozes s- bevollmächtigten aus der Gebührenvorschussrechnung vom 14. August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Beru fung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage hi n- sichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 Ü brigen zurüc k- gewiesen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederh erstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils , der Kläger verfolgt mit se i- ner Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Pr o- zessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemac h- ten Gebührenforderung in Höhe von weiteren 2 Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg. 9 10 11 - 9 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Hono rarrechnung se i- ner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarford e- rung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen G ebührenforderung zugesagt habe. Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht - , nicht aber der Recht s- schutzversicherung, dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu g e- währen. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Reg e- lung in §§ 1, 2 ARB 75 k önne ein durchschnittlicher Versicherungsne h- mer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berüc k- sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Vers i- cherungsneh mer ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hie r- für anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu ve r- weisen, sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzve r- sicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Ve r- sicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Ko sten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüc hen des Rechtsanwalts. Der Versich e- rungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherung s- fall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch 12 13 - 10 - wählen, ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies ganz oder teilweise ablehne. Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsta n- den sei. Aus dem Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher en t- nehmen, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer u m- fassenden Geschäftsbesorgung beauftragt habe . Der Kläger habe zu e i- ner umfassenden , nach außen geric hteten Tätigkeit seiner Prozessb e- vollmächtigten nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der Honorarrec h- nung nicht abgerechnet. Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebü hrenford e- rung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers eine Antragsschrift erstellt hätten. U n- geachtet des unter der Bedingung von Dec kungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes Ve r- halten gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich g e- eignet gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuwe h- ren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne v on § 2 Abs. 1 a ) ARB 75. Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Ko s- ten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versich e- 14 15 16 - 11 - rungsnehmer nach § 158n VVG a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n VVG a.F. ausgeschlo s- sen sei. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. 1 . Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederhe r- stellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils. Die Klage auf Freistellung von der G ebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 n- begründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Klägers auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zu gesagt hat . a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versich e- rungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fa s- sung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versich erungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist. Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch z u- grunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). D a- bei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versich e- rungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmögl i- cher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflich t- widrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den 1 7 18 19 20 21 - 12 - Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 ( 1 ) Satz 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtsc haftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlageb e- trug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeit punkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (S e- natsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1998. b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf § 158n Satz 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlo s- sen , der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. Wie der Senat mit U r- teil vom 21. Oktober 2015 ( IV ZR 266/14 , zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden und im Einzelnen begründet hat , hinder t § 158n Satz 3 VVG a.F. den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebü h- renforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten. c ) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im H inblick auf die Gebührenforderung - anders als das Ber u- fungsgericht meint - erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Ko s- tenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebü h- renforderung kl ageweise geltend machen sollte. 22 23 - 13 - aa) Der Re chtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherung s- fall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versich e- rungsnehm er tätigen Rechtsanwalts trägt. Wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 ( IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat, ist der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung nach gefestigter Rechtsprechung des S e- nats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Intere s- sen entstehenden Kosten gerichtet . Diese vertraglich zugesagte Freiste l- lungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflic h- tung des Versicherers, den Versicherungsnehme r von unbegründeten Ansprüchen freizu stellen. bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Verg ü- tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versich e- rungs nehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zw i- schen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung). Dies hat der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 ( IV ZR 266/14 , zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden und dort näher begründet . 2 . Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Klagea b- weisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmäc h- 24 25 26 27 28 - 14 - tigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit n ach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand. a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zu gesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsäc h- lich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als G ehilfen gebührenrechtlich um eine Angel e- genheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsve r- hältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer - wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung b e- stimmt) entschieden hat - Versicherungsschutz auch dadurch leiste n, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht, ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle ei nes Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen. 29 - 15 - b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit n icht an. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 O 469/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I - 4 U 222/12 - 30
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