BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 267/14 Verkündet am: 28. April 2015 Holmes Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb), § 254 Abs. 2 Satz 1 (Dc) a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparatu r- möglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der R e paratur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer ma r- kengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insb e sondere dann, wenn si e nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt - )üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schäd i- gers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). b) Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu b e weisen, dass die von ihm benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt - )üblich en, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senat s- urteil vom 22. Juni 2010 aaO Rn. 9). c) Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Haf t pflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden se iner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 28. April 20 1 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge richts Hamburg vom 13. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt d ie B eklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfal l- gegners auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2010 in H . in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt fast fünf Jahre alter Mercedes E 220 CDI mit einer Laufleistung von ca. 75.000 km, beschädigt wurde. Die Haftung de r Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedr igere Stundenverrechnungssätze dreier von der Beklagten benannter, nicht marke n- 1 2 - 3 - gebundener Fachwerkstätten verweisen lassen muss oder ob er auf der Grun d- lage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenve r- rechnungssätze einer markengebunde nen Vertragswerkst att des Kraftfah r- zeugherstellers erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Ve r- tra gswerkstatt auf 8.049,54 r Schadensberec h- nung die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer der drei von ihr benan n- ten " freien Fachwerkstätten " zugrunde, wobei sie mit zu veranschlagenden R e- paraturkosten von 6.058,53 netto die günstigste der drei benannten, die S . Autolackierbetrieb OHG , heranzieht. 70 % des Differenzbetrages, mithin 1.393,70 Bei zwei der von der Beklagten benannten Reparaturbetriebe, der S . Autolac kierbetrieb OHG und der F. S . GmbH Lackier - und Karosserie fachb e- trieb , handelt es sich um Partnerwerkstätten der Beklagten, mit denen sie zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen mit Werkstat t- bindung vertragliche Beziehung en unterhält. Die Partnerwerkstätten haben sich verpflichtet, die mit der Beklagten vereinbarten Sonderkonditionen im Verhältnis zum jeweiligen Versicherungsnehmer der Beklagten anzuwenden, wenn sie eine "Dienstleisterbeauftragung" bekommen haben, d.h. vom Versicherung s- nehmer infolge der Werkstattbindung im Rahmen des Kaskoversicherungsve r- trags mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt w e rden. Bei der Firma A . GmbH Auto - Service P . GmbH handelt es sich um keine Partnerwerkstatt . S ie verfügt in H . nur über eine "Annah mehalle", in der eine Bestandsaufnahme e r- folgen kann und kleinere Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden können. Ihre Werkstatt zur Durchführung aufwendige rer Reparaturen befindet sich im ca. 1 3 0 km entfernten P . . 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten abg e- wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Land gericht der Klage insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter. Entsch eidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Kläger im Ra h- men der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf die von der Beklagten konkret benannten günstigeren, nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen müsse. Er kön ne deshalb die Reparaturkosten bis zu der in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ermittelten Höhe von der Beklagten verlangen. Eine Verweisung scheitere ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Preisen der " freien Fachwerkstatt " um Sonderkond itionen der schadensersat z- pflichtigen Versicherung handele, nach dem Sinn und Zweck der in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis immer schon dann, wenn zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem von ihm benan n- ten Reparaturbe trieb eine dauerhafte vertragliche Verbindung besteh e . Eine Reparatur in einer mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers als Partne r- werkstatt verbundenen " freien Fachwerkstatt " sei für den Geschädig ten unz u- mutbar. Ein Verweis würde die Ersetzungsbefugn is des Geschädigten unterla u- fen. Die Ersetzungsbefugnis solle ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Sie solle ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darübe r entlasten, ob die Wiederherstellung durch den Schädiger gelungen sei und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden müsse. Die Ersetzung s- 4 5 - 5 - befugnis eröffne dem Geschädigten eine Schadensbehebung in eigener Regie und befreie ihn davon, die beschä digte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes sei der Geschädigte Herr des Restit u- tionsgeschehens und dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit d er S a- che verfahre. Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, den Geschädigten an eine mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers dauerhaft als Partnerwerkstatt vertraglich verbundene "freie Fachwerkstatt" zu verweisen. Der Geschädigte müsse sich faktisch in die Hände des Schädigers begeben. Dass die Werkstä t- ten nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfällen mit der Beklagten verbunden seien, ändere daran nichts. Durch die vertragliche Verbindung sei eine Interessenkollision nicht nur für den Bereich de r Kaskoschadensabwic k- lung begründet. Die Partnerwerkstatt einer Versicherung werde sich, getragen von dem generellen wirtschaftlichen Interesse, das mit der vertraglichen Ve r- bindung einhergehe, grundsätzlich darum bemühen, den Interessen der Vers i- cherung i m Rahmen bestehender Spielräume entgegenzukommen. Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine günstige re Reparaturmöglic h- keit bei der Firma A . GmbH Autobau - Service P . GmbH verweisen lassen. Dies sei ihm nicht zumutbar. Selbst wenn für den Kläger im Falle der Reparatur bei dieser Werkstatt keine Mehrkosten entstünden, weil diese eine Überführung von der Annahmestelle in H . in die mehr als 100 km entfernt gelegene Wer k- statt in P . auf ihre Kosten vornehmen würde, sei die Reparatur dort für den Kl ä- ger mit Nach teilen verbunden. Auf diese müsse sich der Kläger nicht einlassen. Er bleibe nicht Herr des Restitutionsgeschehens. Durch die Überführung des Fahrzeuges würde sich die Reparaturdauer zwangsläufig um die Transportze i- ten verlängern. Der Kläger wäre mit den z usätzlichen Aus fall zeiten seines Fahrzeuges belastet, auch sei mit dem Transport ein abstraktes Risiko verbu n- den, dass das Fahrzeug auf dem Transport beschädigt werde. Diesem Risiko 6 - 6 - sei der Kläger bei einer Reparatur in H . nicht oder jedenfalls nicht in gl eicher Weise ausgesetzt. Hinzu käme, dass dem Kläger Einflussmöglichkeit en g e- nommen würden . B ei einer Reparatur in einem nahegelegenen Reparaturb e- trieb hätte er die Möglichkeit, vor Ort mit den Mitarbeitern der Werkstatt Umfang und Ablauf der Reparatur zu erörtern und darauf Einfluss zu nehmen. Auch sei ein e Erschwernis bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten des Klägers zu befürchten. Eine etwaige vom Reparaturbetrieb geschuldete Nac h- e r füllung könne unter Umständen nicht an der Annahmestelle, so ndern abe r- mals nur in der Werkstatt in P . durchgeführt werden. Dies wäre mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten für den Kläger verbunden. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand. 1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebunden en Fac h- werkstatt verlangen kann. Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Sch a- densberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrec h- nungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von i hm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 200 3 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f. ; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 7 8 9 - 7 - 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2 010, 1096 Rn. 6 und - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 ; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8 ). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebunden en Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der G e- schädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht rep a- rieren lässt (Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 mwN; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vgl. auch S e- natsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 , BGHZ 66, 239, 241 ) . Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparat urmöglichkeit in einer mühelos und ohne W eiteres zugänglichen " freien Fachwerkstatt " möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerksta tt entspricht , und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigte n au f- gezeigte Umstände widerlegt , die diesem eine Reparatur außerhalb der ma r- kengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 1 3 ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer " freien Fachwer k- statt " für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fah r- zeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre w ar. Auch bei Kraftfah r zeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der ma r- 10 - 8 - kengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesond e re d ann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. S e- natsurteile vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 8; vom 2 2. Juni 2010 - VI ZR 302/08, Vers R 2010, 1096 Rn. 7). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer " freien Fachwerkstatt " für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt - )üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbaru ngen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Sch a- densbehebung in e igener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13 ; vom 22. Juni 2010 - V I ZR 337/09, VersR 2010, 10 9 7 Rn. 7 ; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29 ). 2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nur teilweise in Ei n- klang. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger von der Beklagt en nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei der Firma A . GmbH Auto - Service P . GmbH verwiesen werden kann . Für die beiden weiteren Werkstätten in H . , die Partnerwerkstät t en der Beklagten sind , bedarf die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung n och weiterer Feststellungen . a) Allein der Umstand, dass die S . Autolackierbetrieb OHG und die F . S. GmbH Lackier - und Karosseriefachbetrieb mit der Beklagten für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen von der en Versicherungsnehmer n daue r- 11 12 13 - 9 - haft vertraglich verbunden sind , lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer " freien Fachwerkstatt " dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt - )üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf ve r- traglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonde r- konditionen zugrunde liegen (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). Wenn der Schädiger oder s ein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte " freie Fachwer k- statt " für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt - ) - üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers die Verweisung nicht. Etwaigen, vom Berufungsgericht angesprochenen Intere s- senkollisionen kann im Rahmen der Bew eisaufnahme nachgegangen und im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den Verweis auf die R e- paraturmöglichkeit bei der Firma A . GmbH Auto - Service P . GmbH abg e- lehnt. Nach der Rechtsprechun g des Senats ist dem Geschädigten die Repar a- tur in einer " freien Fachwerkstatt " nur dann zuzumuten, wenn diese mühelos und ohne W eiteres zu gänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, VersR 2 010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich in H . , am Wohnsitz des Klägers, nur eine Annahmestelle der Fachwerkstatt, für größere Reparaturen wie im Streitfall müsste das Kraftfahrzeug - allerdings ohne z u- sätzliche Kosten für den Kläger - in das c a. 130 km entfernte P . tran s portiert 14 - 10 - werden. Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders freigestellte Berufungsg e richt (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 13) ohne Rechts fehler die Überzeugung bilden, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos und ohne W eiteres erreichbar ist . Dies kann nä m lich grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls en t schieden werden. Dabei kann ein Anhal tspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein (vgl. S e- natsurteil vom 2 3. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12 ) , da r- über hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zei t auf wand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längere n Transport s tr e- cken ergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemut e te Aufwand bei der Geltendmachung et waiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der G e- währleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen. 3. Nachdem das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offe n- gelassen hat, ob sich die Beklagte bei der Regulierung auf Sonderkondit i onen oder di e (markt - )üblichen Preise der " freien Fachw erkstätten " gestützt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen, damit es die insoweit und gegebenenfalls zur Frage der 15 - 11 - Gleichwertigkeit der Reparaturen erforderlichen Feststellungen treffen kann. Galke Diederichsen Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2011 - 54A C 91/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2014 - 302 S 8/12 -
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