ECLI:DE:BGH:2018:140918UVZR267.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 267/17 Verkündet am: 14. September 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 265 Abs. 2, § 727, § 795 Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache verä u- ßert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Ve r- äußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit de r Inhalt des Vergleichs auch das Erge b- nis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Recht s- kraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter di e- sen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers e r- teilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85, NJW - RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392). ZPO § 325 a) Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigke it bei Rechtserwerb weder kannte noch ke n- nen musste. - 2 - b) Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vo r- schriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von e i- nem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräuße rung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube s o- wohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigke Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.). BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 19. September 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte erhob im Jahr 2011 Klage gegen den Ehemann der jetzig en Klägerin (im Fo l- genden als Ehemann bezeichnet) als damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstücks wegen der Blendwirkung der auf dem Hausdach angebrachten Photovoltaikanlage. Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann das Grundstück im Wege der Schenkung auf die Klägerin und behielt sich den Nießbrauch vor. Der laufende Rechtsstreit, in dem der Eigentumsübergang nicht offen gelegt wurde, endete am 12. März 2014 mit einem in Anwesenheit der Klägerin geschloss e- nen Prozessvergleich. Darin verpflichtete sich der E hemann, bestimmte Teile der Solarmodule zu entfernen und nicht durch andere Module zu ersetzen. Weil er dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde der Beklagte durch Beschluss vom 21. Oktober 2016 zur Ersatzvornahme ermächtigt. 1 - 4 - Nunmehr will die Klägerin die Zwangsvollstreckung in die Solarmodule im Wege der Drittwiderspruchsklage für unzulässig erklären lassen; sie beruft sich auf ihr Eigentum an dem Grundstück und an der Photovoltaikanlage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfol glos. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der B e- klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in MDR 2017, 1 442 veröffentlicht ist, kann die Drittwiderspruchsklage nur dann Erfolg haben, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand der Kl ä- gerin eingreift, der nicht für den Titel haftet. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Vor Anhängigkeit des Rechtsstreits habe die Anlage nicht im Mite i- gentum der Klägerin gestanden. Zwar sei eine sogenannte Auf - Dach - Photovoltaikanlage nicht als Grundstücksbestandteil, sondern als bewegliche Sache anzusehen. Das mit der Errichtung beauftragte Unternehmen habe d ie Anlage aber an den Ehemann übereignet, der als damaliger Grundstückseige n- tümer den Auftrag erteilt, die Rechnung von seinem Konto bezahlt und dorthin auch die Einspeisevergütung bezogen habe. Selbst wenn die Klägerin im Zuge der nach Anhängigkeit des Re chtsstreits erfolgten Grundstücksübertragung Alleineigentum an der Anlage erworben haben sollte, könne sie der Vollstreckung nicht widersprechen, weil sie gemäß § 265 Abs. 2 ZPO einer pr o- zessualen Mithaftung unterliege, die eine Umschreibung des Vergleich s gemäß §§ 795, 727 ZPO ermögliche. Die Bindung eines Rechtsnachfolgers an den von 2 3 - 5 - dem Rechtsvorgänger geschlossenen Prozessvergleich sei zwar umstritten. Der Rechtsnachfolger müsse sich den Vergleichsabschluss aber jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn e r - wie hier - bei Erwerb des Eigentums von dem anhängigen Rechtsstreit und dessen Fortführung durch den Rechtsvo r- gänger gewusst habe. II. Die Revision ist zurückzuweisen . Die Abweisung der Drittwiderspruch s- klage ist aus Rechtsgründen nicht zu beansta nden. 1. Die Verfahrensrüge , die sich gegen die Annahme des Berufungsg e- richts richtet, die Klägerin habe bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit Mite i- gen tum an der Photovoltaikanlage erlangt , kann dem Rechtsmittel schon de s- halb nicht zum Erfolg verhe lfen , weil die Pho tovoltaikanlage nicht der Zwangsvoll 771 Abs. 1 ZPO ist . Das gerichtliche Verfahren hatte grundstücksbezogene Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 i . V . m § 906 BGB zum Gegenstand . In dem gerichtlichen Vergleic h, aus dem nunmehr die Vollstreckung betrieben wird, hat sich der Ehemann da zu verpflichtet, die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks auf eine bestimmte Weise - nämlich durch teilweise Demontage der Photovoltaikanlage - zu beseitigen . Diese Han d- lung sol l nun im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden . Eine solche Vollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt normalerweise nicht in einen Verm ö- gensgegenstand, so dass eine Drittwiderspruchsklage ohnehin nicht in Betracht kommt (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. , § 771 Rn. 6). Anders liegt es aber im Anwendungsbereich von § 906 BGB, in dem "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige E i- gentümer nur als dessen Vertreter erscheint ( so unter Bezug auf RGZ 40, 333, 4 5 - 6 - 337 zu §§ 265, 266 ZPO : Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8) . Auch wenn es um die Erwirkung einer Handlung geht, ist insoweit das emittierende Grundstück als G egenstand der Zwangsvollstr e- ckung im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO zu behandeln , und zwar unabhängig d a- von, ob die Beeinträchtigung von dem Grundstück selbst oder von darauf b e- findlichen beweglichen Gegenständen ausgeht . 2. Da die Klägerin das Alleineigentum an dem Grundstück nach Recht s- hängigkeit erlangt hat , kommt es für den Erfolg ihrer Drittwiderspruchsklage - wie das Berufungsgericht richtig erkennt - entscheidend darauf an, ob sie den von ihrem Ehemann geschlossenen Vergleich gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen sich gelten lassen muss und dem Beklagten infolgedessen gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs gegen sie erteilt werden könnte. Als Rechtsnachfolgerin wäre die Klägerin nä m- lich 771 ZPO; es fehlte an dem erforderlichen Über griff der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen eines Dritten, das nicht für die Titelforderung haftet (vgl. hierzu MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 771 Rn. 16). a) Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat eine nach Rechtshängigkeit e r- folgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache keinen Einfluss auf den Prozess. N ach der Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn - wie hier - ein Grundstück , von dem Ei n- wirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB veräußert wird ( vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 6 ff.). Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Recht s- streit nicht in entsprechender Anwendung von § 266 Abs. 1 ZPO übernommen 6 7 - 7 - hat, ist dieser durch ihren Ehemann im Wege der gesetzlichen Prozessstan d- schaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO weiter geführt worden ( vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8 f. ; Besch luss vom 23 . August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338 ). Wäre ein Urteil gegen den Ehemann ergangen, hätte sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 ZPO auf die Klägerin erstreckt, der Titel hätte gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwang s- vollstreckung gegen sie umgeschrieben werden können und ein Widerspruch s- recht der Klägerin bestünde infolgedessen nicht. b) Wie es sich jedoch verhält, wenn die Veräußerung im laufenden Pr o- zess erfolgt und der Veräußerer - wie hier der Ehemann in dem vorangegang e- nen Verfahren - anschließend mit dem Prozessgegner einen Vergleich schließt, ist umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. aa) Dies betrifft zunächst die Frage, ob sich aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, dass der Rechtsnachfolger einen solchen Vergleich gegen sich ge l- ten lassen muss. (1) Das Reichsgericht hat eine Bindung des Rechtsnachfolgers an einen - allerdings erst nach Prozessende - von dem Veräußerer geschlossenen Ve r- gleich unter Hinweis auf die rein prozessuale Wirkung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint (RG Warn 1913 Nr. 25 9 ) und allgemein bezweifelt, ob der Verä u- ßerer nach Eintritt der Rechtsnachfolge zu materiell - rechtlichen Verfügungen befugt ist (RG Warn 1914 Nr. 98). Im Anschluss daran wird in Teilen der Rechtsliterat ur - gestützt auf die materiell - rechtliche Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - eine Ermächtigung des Rechtsnachfolgers für erforderlich geha l- ten; andernfalls müsse dieser einen Prozessvergleich des Rechtsvorgängers nicht gegen sich gelten lassen (Zöll er/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 265 Rn. 6; 8 9 10 - 8 - BeckOK ZPO/Bacher [1.7.2018], § 265 Rn. 19a; Stadler/Bensching, Jura 2001, 433, 435 f.; Klinck, WM 2006, 417, 421 f.; eine Bindung des Rechtsnachfolgers insgesamt ablehnend Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht , 30. Aufl. , § 87 Rn. 13). (2) Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Mai 1986 (IVa ZR 146/85, NJW - RR 1987, 307) ausgeführt, dass der Zedent gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zu allen Prozesshandlungen befugt sei; das gelte insbesondere auch für ein en auf den Prozess bezogenen, ihn beendenden Vergleich, sei er nun gerichtlich oder außergerichtlich. Dort hatte sich die Kläg e- rin nach Abtretung des in Streit befangenen Anspruchs außergerichtlich gege n- über dem Beklagten zur Berufungsrücknahme verpflichte t. Dass die Berufung durch diese materiell - rechtliche Vereinbarung über die Prozessbeendigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805) u n- z u lässig geworden war, hat der Bundesgerichtshof - wenn auch in diesem Punkt ohne näh ere Begründung - in Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO ang e- nommen, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt der Abrede nicht mehr Anspruchsi n- haberin war; die Frage, ob eine Bindung des Rechtsnachfolgers eintritt, war dabei nicht entscheidungserheblich. (3) Nach g anz überwiegender Ansicht der Rechtsliteratur bindet ein zw i- schen dem Rechtsvorgänger und dem Prozessgegner geschlossener Prozes s- vergleich den Rechtsnachfolger (allgemein Thomas/Putzo /Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 265 Rn. 12; Hk - ZPO/Saenger , 7. Aufl., § 265 Rn. 12; so bereits OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f. ), allerdings nur dann, wenn der Inhalt des Vergleichs auch Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte (mit dieser Einschränkung MüKoZPO/Becker - Eberhard, 5. Aufl., § 265 Rn. 75; Stein/Jonas / Roth, ZPO, 23. Aufl., § 265 Rn. 20; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Aufl., § 265 Rn. 9; Wieczorek /Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 727 Rn. 36; Rosenberg/ 11 12 - 9 - Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 101 Rn. 16 und 22; Zeuner, FS Schwab [1990] 575, 79 2; Merle, JA 1983, 626, 631; offen gelassen in BAG, NZA 2007, 328 Rn. 24 ff.; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 57). bb) Auch auf der damit zusammenhängenden vollstreckungsrechtlichen Ebene ist umstritten, welche Voraussetzungen erfü llt sein müssen, damit g e- mäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnac h- folger des in einem Prozessvergleich bezeichneten Schuldners erteilt werden kann, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit, aber vor Abschluss des geric htlichen Vergleichs eingetreten ist. (1) Gemäß § 795 ZPO ist die Regelung des § 727 ZPO über die Erte i- lung einer vollstreckbaren Ausfertigung für bzw. gegen den Rechtsnachfolger einer Partei a uf die in § 794 ZPO geregelten weiteren Vollstreckungstitel en t- sprechend anzuwenden. Im direkten Anwendungsbereich von § 727 ZPO - also bei Vollstreckungstiteln, die im Klageverfahren erstritten werden - muss der Wechsel der Anspruchsinhaberschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs erfolgt sein (§ 72 7 Abs. 1 ZPO i . V . m . § 325 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger auch bei anderen Vollstreckungstiteln nur in Betracht kommt, wenn die Rechtsnachfolge nach einem bestimmten Zeitpunk t stattgefunden hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 727 Rn. 19). Welcher Zeitpunkt jedoch bei gerichtlichen Vergleichen im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblich ist, wie also insoweit die in § 795 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung von § 727 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. 13 14 - 10 - (2) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9. Dezember 1992 ausgeführt, dass bei Vollstreckungstiteln, denen keine Rechtshängigkeit v o- rausgegangen sei, maßgebender Zeitpunk t frühestens der ihrer Errichtung sei. Gleiches gelte bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9 . Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; ebenso BAGE 149, 38 Rn. 19). Wie es sich verhält, wenn der Vergleich diejenigen Ansprüche regelt, die G e- genstand des Rechtsstreits waren, ist bislang höchstrichterlich nicht entschi e- den. (3) In Tei len der Rechtsliteratur wird auch bei Prozessvergleichen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs abgestellt (vgl. Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 23. Aufl., § 795 Rn. 7; wohl auch Thomas/Putzo /Seiler , ZPO, 39. Aufl., § 727 Rn. 11). Nach der Gegena nsicht darf eine Rechtsnachfolg e- klausel generell nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge - anders als es hier der Fall war - erst nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs erfolgt ist (MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 727 Rn. 7; Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 70; Becker - Eberhard, ZZP 107 [1994], 87, 93 f.). c) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage wie folgt: Wird die in Streit b e- fangene Sache im laufenden Rechtsstreit veräußert, so muss der Rechtsna c h- folger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessge g- ner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhä n- gigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem 15 16 17 - 11 - Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung g e- gen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden. aa) Im Ausgangspunkt steht ein Prozessvergleich einem Urteil nicht gleich, sondern er ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist. Er ist Pr o- zesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Recht s- geschäft, weil er sachlich - rechtli ch die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien regelt. Jedoch stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht g e- trennt nebeneinander. Vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell - rechtlichen Regelungen bewirkt (Senat, Urteil vom 30. September 2005 V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f.). bb) Weil der Prozessvergleich eine Einheit bildet, lässt sich aus seiner Doppelnatur für die Frage, ob er den Rechtsnachfolger bi ndet, nichts gewinnen; eine Antwort hierauf kann sich allein aus § 265 ZPO ergeben (so zutreffend A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 1. Aufl., § 47 III 3). (1) Aus dieser Norm folgt zunächst, dass der Veräußerer prozessual zum Abschluss eines Prozessverg leichs befugt ist; er kann - mit anderen Worten - die erforderliche Prozesshandlung wirksam vornehmen (so bereits BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85, NJW - RR 1987, 307). (a) Indem § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die Veräußerung (oder Abtretung) auf den Prozess keinen Einfluss hat, wird dem Veräußerer eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft eingeräumt. Ihm ist es e r- laubt, Tatsachen unstreitig zu stellen bzw. zuzugestehen (§ 288 ZPO) und - je nach Parteirolle - ein Anerkenntnis ab zugeben oder den Verzicht zu erklären. 18 19 20 21 - 12 - Dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht umfasst sein soll, lässt sich dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entnehmen; insbesond e- re geht daraus nicht hervor, dass die Prozessstandschaft insowe it eine materiell - rechtliche Ermächtigung des Rechtsnachfolgers voraussetzt. (b) Entscheidend gegen eine solche (ungeschriebene) Einschränkung der gesetzlichen Prozessstandschaft spricht die Systematik der in § 265 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen, w onach der Rechtsnachfolger eine ihm nicht genehme Prozessführung des Veräußerers nicht verhindern kann. Etwaige E r- mächtigungen oder Weisungen, die der Rechtsnachfolger dem als Prozes s- standschafter auftretenden Veräußerer erteilt, können zwar im Innenverhäl tnis dieser Personen materiell - rechtlich wirksam sein. Aber für die prozessualen Befugnisse des Veräußerers in dem laufenden Prozess sind sie ohne Belang. Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Rechtsnachfolger - abgesehen von dem Sonderfall des § 266 Abs. 1 ZPO - den Rechtsstreit ohne Zustimmung des Prozessgegners nicht als Hauptpartei übernehmen; führt der Veräußerer wie hier - den Rechtsstreit fort, kann der Rechtsnachfolger nur als unselbständiger Streithelfer auftreten, und als solcher darf er sich n icht in Widerspruch zu der Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Er hat daher keine prozessualen Rechte, au f- grund derer er in den laufenden Prozess eingreifen könnte, wenn der Veräuß e- rer ohne oder sogar gegen seine Weisung Prozesshandlungen vornimmt (vgl. OLG Kie l, OLGRspr. 17, 318 f. ). Das Zivilprozessrecht weist ihm bewusst eine untergeordnete Rolle zu. Infolgedessen können ihm lediglich Schadensersat z- ansprüche gegen den Veräußerer zustehen. (2) Steht aber dem Veräußerer die uneingeschränkte prozessuale B e- f ugnis zum Abschluss eines Prozessvergleichs zu, muss der Rechtsnachfolger den geschlossenen Vergleich im Grun dsatz gegen sich gelten lassen. 22 23 - 13 - (a) Eine prozessuale Befugnis des Veräußerers zum Abschluss eines Prozessvergleichs ohne Eintritt einer entspr echenden Bindung desjenigen, für den er den Prozess führt, wäre nicht nur sinnlos, sondern für den Prozessge g- ner auch unzumutbar; der ratio des § 265 Abs. 2 ZPO liefe ein solches Ergebnis zuwider. (aa) Diese Bestimmung soll vor allem verhindern, dass die Lage des Gegners nachteilig verändert und das Ergebnis des Prozesses unwirksam g e- macht wird. Insbesondere bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache Beendigung des mit A ufwand von Zeit, Mühe und Kosten gegen den Beklagten durchgeführten Prozesses einen neuen Prozess gegen einen Dritten anzufa n- 228 des Entwurfs der CPO bei Hahn, Materialien, 2. Aufl., Bd. 2, S. 261; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1973 - VII ZR 170/71, BGHZ 61, 140, 142 f. ). (bb) Zu einer solchen Benachteiligung des Prozessgegners führte es, wenn der Rechtsnachfolger den von dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleich nicht gegen sich gelten lassen müsste und es desh alb eines neuen Rechtsstreits bedürfte. In besonderem Maße schutzbedürftig ist der Prozessgegner, wenn er - wie hier - von der Rechtsnachfolge keine Kenn t- nis hat und sich - zumal nach längerem Rechtsstreit - im Vertrauen darauf, dass der Veräußerer weiterh in Rechtsinhaber ist, auf einen Vergleich einlässt. Aber selbst wenn ihm die Veräußerung vor dem Vergleich bekannt ist, kann er es abgesehen von dem Sonderfall des § 266 Abs. 1 ZPO nicht erzwingen, dass der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit übernimmt; ebenso wenig kann der Kl ä- ger bei einem Eintritt der Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite einen Rechtsstreit 24 25 26 - 14 - gegen den Rechtsnachfolger einleiten, weil die Sache bereits rechtshängig ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deshalb ist er darauf angewiesen, das in dem l a u- fenden Prozess erzielte Ergebnis - sei es ein Urteil oder ein Vergleich - trotz der Veräußerung verwerten zu können (vg l. OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f. ). (b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die mit dem Eintritt der Rechtsnachfolge verbundene Veränderung der materiellen Rechtslage in anderem Zusammenhang beachtet werde (so auch BeckOK ZPO/Bacher [1.7.2018], § 265 Rn. 19a). Richtig ist zwar, dass der Kläger den Klageantrag nach einer Rechtsnachfolge auf seiner Seite auf Leistung an de n Rechtsnac h- folger umstellen muss (st. Rspr., Senat, Urteil vom 19. März 2004 V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 304 mwN); eine Einziehungsermächtigung b e- gründet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO also nicht. Dies betrifft aber die Pflichten de r- jenigen Prozesspartei, auf deren Seite sich der Rechtsübergang vollzieht, und gerade nicht die Rechtsstellung der anderen Partei, deren umfassenden Schutz § 265 Abs. 2 ZPO gewährleisten soll. (c) Schließlich überzeugt auch nicht das Argument der Revision, es en t- stehe ein unzulä ssiger Vertrag zu Lasten Dritter. Wie bereits ausgeführt, stehen bei einem Prozessvergleich Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht g e- trennt nebeneinander (vg l. oben Rn. 18 ). Wenn und soweit das Prozessrecht für den als Einheit zu betrachtenden Prozessver gleich eine Bindungswirkung a n- ordnet, bedeutet dies nicht mehr, als dass der Rechtsnachfolger so behandelt wird, als habe er selbst den Prozess fortgeführt und den Vergleich abgeschlo s- sen; ebenso wenig wie die materielle Rechtskraft eines Leistungsurteils die m a- terielle Rechtslage ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1951 II ZR 30/51, BGHZ 3, 82, 85 f.; Stein/Jon as/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 18 ff. mwN), beeinflusst die aus prozessualen Gründen anzuerkennende Bindung s- 27 28 - 15 - wirkung eines Prozessver gleichs das materielle Recht . Dass dem Rechtsnac h- folger hieraus Nachteile erwachsen können, nimmt das Gesetz in Kauf, indem es ihm eine eigene Prozessführungsbefugnis verwehrt. (3) Aus diesen Überlegungen ergeben sich zugleich die Grenzen der Bindung des Rechtsnachfolgers. Da die gesetzliche Prozessstandschaft des Veräußerers auf die im Zeitpunkt der Veräußerung rechtshängigen Ansprüche beschränkt ist, muss der Rechtsnachfolger den Vergleich nur gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte. Übernimmt der Veräußerer darüber hinausgehende Verpflichtungen, handelt er aus eigenem Recht und nicht als Prozessstandschafter. Zudem ist es erforderlich, dass sich die Rec ht s- kraft eines möglichen Urteils gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsnachfo l- ger erstreckt hätte. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Kläger eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten zum Anlass nimmt, seine Klage auf das Interesse umzustellen und d ie Parteien einen darauf bezogenen Vergleich schließen; ein entsprechendes Urteil wirkte nämlich ebenfalls nicht gegen den Rechtsnachfolger (vgl. MüKoZPO/Becker - Eber hard, 5. Aufl., § 265 Rn. 92; Hk - ZPO/ Saenger, 7. Aufl., § 265 Rn. 15). cc) In vollstr eckungsrechtlicher Hinsicht kommt es auch für die in § 795 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung von § 727 ZPO auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs an. Wirkt nämlich der gerichtliche Ve r- gleich als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Z PO) gegen den Rechtsnac h- folger, muss er mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts durch die Erte i- lung einer Rechtsnachfolgeklausel durchsetzbar sein. Hat der gerichtliche Ve r- gleich dagegen Ansprüche zum Gegenstand, die zuvor nicht rechtshängig w a- ren, kann die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn die Recht s- 29 30 - 16 - nachfolge nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; BAGE 149, 38 Rn. 19). dd) Ob der Rechtsnachfolger bei Erw erb der streitbefangenen Sache Kenntnis von dem Rechtsstreit hat te , ist nach alledem - anders als es das Ber u- fungsgericht erwägt - unerheblich. (1) Ausgangspunkt ist insoweit die in § 727 ZPO enthaltene Verweisung auf § 325 ZP O. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht ge gen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnac h- folger, wenn dies er die Rechtshängigkei t be i Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste . Teilweise wird zwar etwas anderes vertreten, indem § 325 Abs. 2 ZPO auch auf d en Erwerb vo n de m Berechtigten angewendet wird ( so Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 325 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/ Albers /Hartmann , ZPO, 76. Aufl., § 325 Rn. 9 ; Schilken, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1037 ; Pohlmann, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rn. 713 ). Dies ist aber mit der ganz überwiegenden Ansicht abzulehnen ( vgl. PG/ Völzmann - Stickelbrock, ZPO, 10. Aufl., § 325 Rn. 56 ; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 99; Musielak in Musielak/Voit , ZPO, 15. Aufl., § 325 Rn. 23 ff.; Wieczorek/ Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 110; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 325 Rn. 38 ff. ; Hk - ZPO/Saenger , 7. Aufl., § 325 Rn . 30; BeckOK ZPO/Gruber [1.7.2018], § 325 Rn. 26; im Ergebnis ebenso, wenn a uch mit u n- zutreffender Begründung Stamm, ZZP 130 [2017], 185, 200 f. ). D ie in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bü r- gerlichen Rechts zugunste n derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechti g- ten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; i n- 31 32 - 17 - soweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinh a- berschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht ( vgl. BGH, Ur teil vom 7 . Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.; RGZ 79, 165, 166 ff.; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 32 5 Rn. 97). § 325 Abs. 2 ZPO enthält nämlich keinen eigenen prozessualen Gutglaubenstatbestand für die Veräußerung, sondern ergänzt die materiell - rechtlichen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberec h- tigten (näher Hager, FS Krüger [2018 ], 389, 393 ff.) . Weitergehende Bedeutung hat die Vorschrift nicht ; sie soll nicht den umfassenden Schutz des Prozes s- gegners schmälern, der im Zusammenwirken von § 265 Abs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO ge währleistet w e rd en soll . (2) Muss aber der Rechtsnach folger ein gegen den früheren Rechtsinh a- ber ergangenes nachteiliges Urteil auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er die Rechtshängigkeit bei Erwerb des Rechts nicht kannte, gilt bei der in § 795 ZPO angeordneten entsprechenden Anwendung von §§ 727, 325 ZPO auf einen von dem Veräußerer geschlossenen Vergleich nichts anderes; auch in dieser Beziehung genießen die Interessen des Prozessgegners Vorrang. d ) Danach hat das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht der Klägerin im Sinne von § 771 ZPO zu Rech t verneint. aa) Entgegen der Ansicht der Revision wäre ein Urteil mit dem Inhalt des Vergleichs in dem Rechtsstreit möglich gewesen. Richtig ist zwar, dass der Klageantrag auf Beseitigung der Blendwirkung gerichtet war, während sich der Ehemann in dem Prozessvergleich dazu verpflichtet hat, bestimmte Teile der Solarmodule zu demontieren und nicht durch andere zu ersetzen . Die übe r- 33 34 35 - 18 - nommene Verpflichtung diente aber der Beseitigung der Störung, und ein Urteil mit diesem Inhalt wäre möglich gewesen; auch w enn im Grundsatz anerkannt ist, dass ein Urteilsausspruch der Wahlmöglichkeit des Störers Rechnung tr a- gen muss, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen dazu verurteilt we r- den, die Störung auf eine bestimmte Art und Weise zu beseitigen (vgl. Senat, Urt eil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 254). Die Rechtskraft eines dahingehenden Urteils hätte sich auf die Klägerin erstreckt. bb) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, es g e be inzwischen andere Solarmodule, von denen eine Blendwirkung n icht ausgehe, und die Blendwi r- kung sei zudem infolge von Pflanzenbewuchs nicht mehr wahrnehmbar; die hierauf bezogenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durc h- greifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 36 - 19 - III. Die Kostenentscheidung beruht a uf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2017 - 6 O 304/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2017 - 12 U 70/17 - 37
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