BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/00 Verkündet am: 12. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 93, 94 Abs. 1 a) Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines von mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzus e - hen ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugeh ö - rig ist, von der aus übergebaut ist. b) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils das darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen we r - den, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; and e - renfalls wäre die Übertragung insgesamt unwirksam. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00 - OLG Celle LG Hannover - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2000 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 1999 abgendert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trgt die Klgerin. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte war Eigentmerin eines Grundstcks, das mit einer Gas t - sttte und angebautem Wohnbereich bebaut ist. Sie wollte die Gaststtte ve r - kaufen und den Wohngebudeteil behalten. Daher lieû sie das Grundstck an der Stelle, wo Gaststtte und Anbau zusammenstoûen, teilen, bedachte aber nicht, daû die Nutzung im Inneren der Gebude zum Teil anders verluft. Im Erdgeschoû ragen die Toiletten der Gaststtte in den Wohnbereich hinein, im ersten Obergeschoû ragen Wohn- und Schlafzimmer der Beklagten in einer Grûe von rund 40 Quadratmetern in den Gaststttenbereich hinein. Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 erwarb die Klgerin den nach Durchfhrung der Teilung entstandenen Grundstcksteil mit der Gaststtte fr 310.000 DM von der Beklagten. Sie verlangt nun - soweit im Revis ionsverfa h - ren noch im Streit - Herausgabe der von der Beklagten genutzten Rume, s o - weit sie ber der Grundstcksflche liegen, die sie, die Klgerin, erworben hat. Ferner beansprucht sie eine Nutzungsentschdigung fr diese Rume seit dem 1. August 1993 bis zum 31. Mrz 1999 in Hhe von 32.640 DM nebst Zinsen und begehrt die Feststellung, daû die Beklagte zum Ersatz weiterer Schden verpflichtet sei, der durch die Vorenthaltung der herausverlangten Rume en t - stehen werde. Das Landgericht hat der Klage stat tgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch auf 26.856 DM nebst gestaffelter Zinsen reduziert und die Berufung im brigen zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klgerin beantragt die Zurckwe i - sung des Rechtsmittels. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klgerin sei Eigentmerin der ber dem von ihr erworbenen Grundstcksteil liegenden Rume, die von der B e - klagten genutzt werden. Das folge aus dem klaren Wortlaut des Grun d - stcksbereignungsvertrages, wonach die Vertragsparteien die Vorstellung einer vertikalen Grundstcksteilung und nicht einer wabenfrmigen Ve r - schachtelung gehabt htten. Infolge dessen sei die Beklagte zur Herausgabe der Rume (§ 985 BGB) und - in dem zugesprochenen Umfang - zur Zahlung einer Nutzungsentschdigung (§ 988 BGB) verpflichtet; wegen knftiger Vo r - enthaltungsschden sei die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. II. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsr echtlichen berprfung nicht stand. Zutreffend ist allerdings, daû sich die Eigentumsbertragung allein auf die Grundstcksflche bezieht, die durch die in dem Vertrag genannten Flu r - stcke bestimmt wird, also auf das durch Teilung entstandene Grundstck, das - 6 - mit der Gaststtte bebaut ist. Das hat aber nicht zur Folge, daû die Klgerin die in ihr Grundstck hineinragenden Rume im ersten Obergeschoû zu Eigentum erworben hat, die von der Beklagten genutzt werden. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht nmlich an, die durch die Grundstcksteilung entstand e - ne Grenze verlaufe vertikal durch das auf beiden Teilen errichtete Gebude, so daû sich die Eigentumsbertragung auf den bergebauten Gebudeteil im e r - sten Obergeschoû erstreckt habe. Das wre zwar richtig, wenn sich das G e - bude seiner wirtschaftlichen Funktion entsprechend auf der Grundstcksgre n - ze teilen lieûe in den Gaststttenbereich einerseits und den Wohnbereich a n - dererseits, kann aber nicht im vorliegenden Fall ohne Einschrnkung gelten, der durch eine den Charakter eines berbaus tragenden Nutzung im Erd- und im ersten Obergeschoû gekennzeichnet ist. Vielmehr ist anzunehmen, daû die ber die Grenze hinausragenden Rume im ersten Obergeschoû, die die B e - klagte als Wohn- und Schlafzimmer nutzt, im Eigentum der Beklagten verbli e - ben sind, und daû umgekehrt die zur Gaststtte gehrenden Toilettenrume im Erdgeschoû auch insoweit in das Eigentum der Klgerin gelangt sind, als sie auf dem der Beklagten verbliebenen Grundstck liegen. Das ergibt sich aus folgendem. Der Senat gibt fr den Fall des sogenannten Eigengrenzberbaus in stndiger Rechtsprechung dem in § 93 BGB geregelten Grundsatz des einhei t - lichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebude an das E i - gentum am Grundstck. Das bedeutet: berschreitet der Eigentmer zweier benachbarter Grundstcke mit dem Bau auf einem dieser Grundstcke die Grenze des anderen, so wird der hinbergebaute Gebudeteil nicht Bestandteil des berbauten Grundstcks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB en t - - 7 - sprche), sondern das Gebude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB) einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstcks, von dem aus berg e - baut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314). Dasselbe gilt fr den hier vorliegenden Fall, daû ein Grundstck in der Weise aufgeteilt wird, daû ein aufstehendes Gebude von der Grenze der be i - den neu gebildeten Grundstcke durchschnitten wird. Gelangen dann diese Grundstcke in das Eigentum verschiedener Personen, so soll das Eigentum an dem Gebude als Ganzem (§ 93 BGB), wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maûgebende Teil auf einem der Grundstcke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstck verbunden sein (BGHZ 64, 333). Das heiût fr den vorliegenden Fall nicht, daû etwa der auf dem Grun d - stck der Beklagten stehende Anbau insgesamt der Gaststtte zuzuordnen und als einheitliches Gebude mit dem Grundstck der Klgerin zu verbinden wre. Der Senat hat vielmehr auch entschieden, daû bei einer Trennung eines G e - budes, die zu zwei wirtschaftlich selbstndigen Einheiten fhrt, jeder Geb u - deteil dem Grundstck zugeordnet werden kann, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. BGHZ 102, 311, 315). Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen Gebudes in das Nachbargrundstck hinein, so findet auf diesen hineinrage n - den Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, der in § 93 BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke, wirtschaftliche Werte mglichst zu erhalten, Anwendung (BGHZ 102, 311). Das heiût fr den vorliegenden Fall, die Rume, die im ersten Obergeschoû von der Lage, baulichen Eigenart und - 8 - wirtschaftlichen Nutzung dem Anbau zugehrig sind, sind auch eigentum s - rechtlich diesem (selbstndigen) Gebude zuzuordnen und werden mit dem Eigentum an dem Grundstck verbunden, auf dem der Anbau steht. Umgekehrt - worauf es hier aber nicht ankommt - gilt dasselbe fr die Besonderheiten des Erdgeschosses. Der Teil der Toiletten, der in das Grundstck der Beklagten hineinragt, nach Lage, baulicher Eigenart und Nutzung aber zu dem Gastst t - tengebude gehrt, ist eigentumsrechtlich der Gaststtte und damit dem Grundstck der Klgerin zuzuordnen. Vor dem Hintergrund dieser sachenrechtlichen Lage konnte die Klgerin nicht das Eigentum an den von ihr herausverlangten Rumen erwerben. Es kann daher bei verstndiger Wrdigung (§§ 133, 157 BGB) nicht angenom men werden, daû sich die dingliche Einigung auf diese Rume bezog. Aber selbst wenn die Parteien den Willen gehabt htten, den bergebauten Gebudeteil in das Eigentum der Klgerin zu bertragen, wre dies erfolglos geblieben, da die Einigung dann der sachenrechtlichen Rechtslage widersprochen htte. Die Grundstcksbertragung wre dann insgesamt unwirksam. Die auf das Eige n - tum gesttzte Klage ist daher unbegrndet. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Tropf Lambert-Lang Kr ger Klein Bauner
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