BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 268/01 Verkündet am: 17. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ve r - han d lung vom 17. Juli 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Z i - vilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwe i - brücken vom 31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juni 2000 hinsichtlich des Deckungsschutzes für den Schadensfall S. ./. D. Versicherung AG zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ande r - weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer mit ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte in A n - spruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen - 3 - der Beklagten fr die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwlten und Patentanwlten (AVB-A) zugrunde. Am 8. September 1992 beauftragte eine Mandantin den Klger mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprche aus einem Verkehr s - unfall vom 22. Januar 1990 gegen die D. Versicherung AG sowie aus e i - nem weiteren Verkehrsunfall vom 9. August 1992 gegen die A. Versich e - rung AG. Wegen der Ansprche gegen die D. Versicherung AG ließ der Klger im Juni 1993 beim Landgericht F. durch einen dort zugelassenen Kollegen Klage einreichen. Sie wurde nicht zugestellt, weil der Gericht s - kostenvorschuß nicht eingezahlt wurde. Am 3. August 1995 wurde die Klage auf Veranlassung des Klgers zurckgenommen. Eine erneute Klage wurde nicht eingereicht. Die D. Versicherung AG hat sich inzw i - schen auf Verjhrung berufen. Auch die A. Versicherung AG hat die Ei n - rede der Verjhrung erhoben. Die Mandantin nimmt den Klger wegen fehlerhafter Bearbeitung der beiden Verkehrsunfallsachen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat im Mai 1999 Klage beim Landgericht F. erhoben. Wegen des mater i - ellen Schadens verlangt sie Zahlung von 445.491,88 DM, ferner Ersatz fr ein entgangenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht fr knftige materielle und immaterielle Schden. Das Landgericht hat durch rechtskrftig gewordenes Urteil vom 30. Mrz 2000 Ansprche aus dem Mandat gegen die A. Versicherung AG abgewiesen, weil der Unfall vom 9. August 1992 nach dem eigenen Vortrag der (dortigen) Klgerin zu keinen weiteren nachteiligen Folgen gefhrt habe; hinsichtlich des Mandats gegen die D. Versicherung AG hat das Landgericht eine Haftung des Klgers angenommen und die - 4 - Zahlungsantrge dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt sowie die Ersatzpflicht des Klgers fr knftige Schden festg e stellt. Der Klger hat von der Beklagten Deckungsschutz wegen der von der Mandantin gegen ihn erhobenen Ansprche aus beiden Unfallang e - legenheiten verlangt. Die Beklagte sttzt ihre Ablehnung auf § 4 Nr. 5 AVB-A. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haf t - pflichtansprche wegen Schadenverursachung durch wissentliches A b - weichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftra g - gebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des zweiten Verkehr s - unfalls schon deshalb abgewiesen, weil insoweit die Klage im Haf t - pflichtprozeû abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Bearbeitung des Mandats wegen der Ansprche gegen die D. Versicherung AG hat es Leistungsfreiheit der Beklagten wegen wissentlicher Pflichtverletzung angenommen. Die Berufung des Klgers hatte keinen Erfolg. Mit der R e - vision erstrebt er Deckungsschutz nur noch wegen der Ansprche, die gegen ihn aus der Bearbeitung der Unfallsache gegen die D. Versich e - rung AG erhoben werden. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt im beantragten Umfang zur Aufhebung des a n - gefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Versicherungsschutz sei nach § 4 Nr. 5 AVB-A wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des Klgers ausgeschlossen. Aus seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 22. Juni 1998 an die Beklagte ergebe sich, daû ihm das die Hemmung der Verjhrung beendende Ablehnungsschreiben der D. Versicherung AG vom 5. April 1992 jedenfalls im Jahr 1995 vorgelegen habe. Daraus folge, daû er sptestens bis zum 5. April 1995 htte ttig werden m s - sen, um die Verjhrung des Schadensersatzanspruchs seiner Mandantin sicher zu verhindern. Nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten sei ihm bekannt gewesen, daû er im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben vom April 1992 verjhrungsunterbrechende Handlungen htte vornehmen mssen; ihm sei bewuût gewesen, in di e - ser Richtung nichts unternommen zu haben. II. 1. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Nachprfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen d a - zu getroffen hat, welche konkrete objektive Pflichtverletzung, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigefhrt hat, dem Klger im rechtskrftigen Haftpflichturteil angelastet worden ist. Wegen der Bi n - dungswirkung des Haftpflichturteils ist es der Beklagten verwehrt, sich im Deckungsprozeû auf eine andere schadensverursachende Pflichtverle t - - 6 - zung zu berufen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.N.). 2. Aus dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen geht hervor, daû das Berufungsgericht seine Entscheidung jedenfalls auf eine andere Pflichtverletzung gesttzt hat als die, die dem Klger in der Haftpflich t - klage vorgeworfen worden ist. Der von der Beklagten vorgelegten A b - schrift der Klage ist zu entnehmen, daû dem Klger als unmittelbar schadensverursachendes Fehlverhalten angelastet worden ist, im Hi n - blick auf ein Ablehnungsschreiben der D. Versicherung AG vom 21. September 1992 nicht sptestens im August 1995 erneut Klage ei n - gereicht zu haben. Das im Haftpflichtprozeû ergangene Urteil befindet sich nicht bei den in den Tatsacheninstanzen angefallenen Akten. Die Akten des Haftpflichtprozesses hatte das Berufungsgericht zwar ang e - fordert, aber nicht erhalten, weil sie sich im Verfahren ber die Höhe des Anspruchs beim Sachverstndigen befanden. III. Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage der Fes t - stellungen im Haftpflichturteil erneut zu prfen haben, ob dem Klger e i - ne wissentliche Pflichtverletzung anzulasten ist. Diese im Revisionsve r - fahren vorgelegte Entscheidung sttzt die Verurteilung des Klgers da r - auf, daû er im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben der D. Versich e - rung AG vom 21. September 1992 nicht bis sptestens 25. September 1995 die Unterbrechung der Verjhrung durch eine erneute Klage he r - beigefhrt habe. - 7 - Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen sekundren Darlegungslast des Klgers wird es in seine Erwgungen einzubeziehen haben, daû nach dem vom Klger unter Beweis gestellten Vortrag die Handakten am 3. Juli 1998 an die Beklagte abge sandt wurden, ohne daû zuvor Kopien angefertigt wurden. Terno Seiffert Ambr o sius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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