BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 268/02Verkündet am: 4. April 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja MauerG §§ 2, 3; ZPO § 253 Abs. 2a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einenDritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung imöffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung be-darf es nicht.b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentlicheInteresse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oderdurch Vertrag gesichert werden könnte.c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücksdurch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum ver-bleibt dem Bund nicht. - 2 -d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt demBestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschriftbeigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 268/02 - Brandenburgisches OLG LG Cottbus - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2002 wird auf Kostendes Klägers zurückgewiesen, der auch die durch die Streithilfeverursachten Kosten trägt.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin der am Ufer der Ha-vel auf der Gemarkung H. -N. N. gelegenen FlurstückeFlur 10, 85/1, 85/3 und 85/5. Die Flurstücke waren in den 60er Jahren inVolkseigentum überführt und in den Grenzstreifen zwischen der ehemaligenDDR und Berlin (West) einbezogen worden. Nach der Maueröffnung wurde dieüber die Flurstücke verlaufende Asphaltstraße (Kolonnenweg) aufgrund einerVereinbarung der kommunalen Stellen mit den damaligen Grenztruppen zurNutzung durch die Öffentlichkeit als Rad- und Gehweg freigegeben. Im Juni1990 entschied sich die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin dafür,den Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer zu begrünen und als park-ähnliche Anlage mit Sitzelementen auszugestalten. Ein Bebauungsplan, derdie dauerhafte Nutzung als öffentliche Grünfläche sowie als öffentlichen Geh- - 4 -und Radweg vorsieht, wurde im Januar 1991 aufgestellt und öffentlich bekanntgemacht. Im April 1995 bezog die Streithelferin die Flächen mit gleichem Nut-zungszweck in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ein.Im August 1996 beantragte der Kläger den Rückerwerb der Grundstückenach dem Mauergrundstücksgesetz. Die Beklagte und die Streithelferin einig-ten sich am 19./22. Oktober 1999 darauf, die Flächen der Beklagten zuzuord-nen und anschließend an die Streithelferin zu veräußern. Ein entsprechenderZuordnungsbescheid erging am 4. November 1999, der Rückerwerb durch denKläger wurde durch Bescheid vom 25. August 2000 abgelehnt.Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheidsseine Berechtigung zum Erwerb nach dem Mauergrundstücksgesetz festzu-stellen. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit derRevision, der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten, verfolgt er ihnweiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Sie sei insbesonderefristgemäß erhoben, weil der Kläger den an die Klageschrift zu stellenden Be-stimmtheitsanforderungen durch deren Inhalt zusammen mit dem später einge-reichten Bescheid genügt habe. Ein Anspruch des Klägers auf Rückerwerb derFlächen sei ausgeschlossen, weil die Beklagte die Flurstücke im öffentlichenInteresse an die Streithelferin zu veräußern beabsichtige. Die von der Streit- - 5 -helferin geplante Nutzung für Zwecke des Gemeingebrauchs als Grün- undVerkehrsfläche reiche zur Begründung des öffentlichen Interesses aus. Es seiauch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Streithelferin auf die vom Klägerersatzweise angebotene Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienst-barkeit zu verweisen.Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.II.Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage.1. Der Zivilrechtsweg ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MauerG gegeben. Einder Klage vorangehendes Widerspruchsverfahren gegen den ablehnendenBescheid findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG nicht statt.2. Die Klage ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2MauerG erhoben.a) Die Klage genügt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten desRechtsschutzes gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt, den Anforderun-gen, die der grundsätzlich auf Streitigkeiten aus dem Mauergrundstücksgesetzanwendbare § 253 Abs. 2 ZPO (statt aller: Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 7MauerG, Rdn. 3) an die Bestimmtheit des Klagegrundes stellt. Zwar enthält dieam 4. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift neben der Bezeichnung der - 6 -Streitteile nur die Anträge auf Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2000und auf Feststellung der Berechtigung des Klägers zum Erwerb der umstritte-nen Flächen. Dieser Mangel wurde aber durch die am 20. Oktober 2000 er-folgte Vorlage des Bescheides selbst behoben. Hierbei braucht der Senat nichtzu entscheiden, inwieweit im allgemeinen die Bezugnahme auf Urkunden ge-nügt, den in der Klageschrift nicht oder nur unzureichend wiedergegebenenKlagegrund zu ersetzen (zur Bezugnahme auf ein PKH-Gesuch als Ersatz oderals Ergänzung der Angaben zum Klagegrund: BGHZ 22, 254; Urt. v. 20. Mai1976, III ZR 84/74, LM § 253 ZPO Nr. 56). Die Klage, mit der der ehemaligeEigentümer (Berechtigter) seinen Erwerbsanspruch (§ 2 MauerG), entgegendem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG), durchsetzen will, entspricht in ihrerRechtsschutzfunktion der Verpflichtungs- oder Feststellungsklage nach derVerwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 43 VwGO). Dort ist aber als zwingenderInhalt der Klageschrift neben der Bezeichnung der Streitteile nur die Angabedes Gegenstandes des Klagebegehrens vorgesehen (§ 82 VwGO). Hierfürreicht es aus, daß ein Verwaltungsakt bestimmt bezeichnet oder in Abschriftder Klage beigefügt wird (Eyermann/Fröhler/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 82Rdn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rdn. 7; Kopp/Schenke,VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdn. 7). Hiervon ist für die zivilrechtliche Klage nachdem Mauergesetz jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verwaltungsakt dieSubstanz des Streitverhältnisses wiedergibt. Dies ist hier der Fall.b) Auch die für Streitigkeiten nach dem Mauergesetz bestimmte Klage-frist von zwei Monaten ab Zustellung des (mit Rechtsmittelbelehrung versehe-nen) Bescheides (§ 7 Abs. 2 und 3 MauerG) ist gewahrt. Dies gilt selbst dann,wenn man (das Zustellungsdatum ist unbekannt) zum Nachteil des Klägers da-von ausgehen würde, daß die Zustellung bereits am Tage des Erlasses des - 7 -Bescheides erfolgt war. Die Komplettierung der Klageschrift durch Schriftsatzvom 20. Oktober 2000 wahrte die in diesem Falle am 25. Oktober 2000 enden-de Klagefrist, denn die Zustellung des Schriftsatzes ist alsbald im Sinne des§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt. Die gerichtliche Kostenanforderung, die der Klä-ger abwarten durfte (BGHZ 69, 363; Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91VersR 1992, 433), ist am 27. Oktober 2000 abgesandt worden, am20. November 2000 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß gezahlt. Auchim Hinblick darauf, daß der 27. Oktober auf einen Freitag fiel und der31. Oktober gesetzlicher Feiertag war, kann die bis zum Zahlungseingang ver-strichene Zeit noch im Sinne des § 273 Abs. 3 ZPO a.F. als hinreichend ange-sehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986,1347 f.).3. Für die Feststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderli-che besondere Interesse gegeben. Für eine Feststellungsklage ist zwar im all-gemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechts-schutzinteresse des Klägers wahrt (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92,NJW-RR 1994, 1272 f.). Hier hätte der Kläger zur Verfolgung seines Ziels Kla-ge auf Abschluß eines Kaufvertrags, gegebenenfalls auf Abgabe der für denErwerb erforderlichen Willenserklärung, erheben können (Wasmuth in RVJ, § 7MauerG, Rdn. 21; Hellmann aaO, § 7 MauerG Rdn. 3; Horst in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 MauerGRdn. 3). In dem Fall, daß der Gegner, wie hier, eine öffentliche Körperschaftist, wird jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse be-jaht, weil zu erwarten ist, daß der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt(BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.). - 8 -III.Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klä-gers auf Erwerb der streitigen Fläche nach dem Mauergrundstücksgesetz.Nach § 2 Abs. 1 MauerG können ehemalige Eigentümer oder derenRechtsnachfolger ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenz-grundstücke zu 25 v.H. des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentlicheZwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. DieVoraussetzungen des Erwerbs liegen in der Person des Klägers als Rechts-nachfolger der ehemaligen Eigentümerin und der Beklagten als gegenwärtigerEigentümerin der Flächen vor. Der Erwerbsanspruch scheitert jedoch an demgeplanten, durch die Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 rechtsverbindlichfestgelegten Verkauf der Flächen an die Streithelferin. Diese ist Dritte im Sinnedes § 2 Abs. 1 MauerG (für juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl.Wasmuth aaO, § 2 MauerG, Rdn. 45), der Verkauf an sie liegt im öffentlichenInteresse.1. Entgegen der Auffassung der Revision ist zum Ausschluß des Er-werbsanspruchs bei der Veräußerung an Dritte nicht erforderlich, daß der Ver-äußerungsvorgang selbst im öffentlichen Interesse liegt. Es genügt, wenn dievon dem Dritten beabsichtigte Grundstücksnutzung diesem Interesse dient.a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich dies zwar nicht unmittelbarentnehmen, aber bereits der Gesetzeszusammenhang spricht dafür, auf die - 9 -Nutzungszwecke des Erwerbers abzustellen. § 2 Abs. 1 MauerG stellt die Ei-gennutzung durch den Bund, wenn sie im dringenden öffentlichen Interesseerfolgt, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerunggleichwertig gegenüber. Daß eine vom öffentlichen Interesse nicht gedeckteVerwendung durch den Dritten dem Erwerb des Berechtigten entgegenstehenkönnte, wäre kaum nachvollziehbar. Der Veräußerungsfall verlagert den maß-geblichen Verwendungszweck vom Bund auf den Erwerber. Das Abstellen aufden Veräußerungsvorgang, also auf das Interesse des Bundes am Verkauf,würde zudem die Gefahr begründen, daß die Vorschrift leer liefe. Je nach Be-trachtungsweise fehlte dann nämlich das öffentliche Interesse in jedem Falleoder es läge immer vor. Der Bund hat die Erlöse aus den Veräußerungen demnach § 5 Abs. 1 MauerG eingerichteten Fonds zur Förderung wirtschaftlicher,sozialer und kultureller Zwecke im Beitrittsgebiet zuzuführen; dieser ist nach§ 5 Abs. 2 MauerG der Kontrolle des Haushaltsausschusses des Bundestagsunterstellt, seine Mittel dürfen nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungeneingesetzt werden. Sieht man, mit einem Teil der Literatur (Horst aaO, Vorbem.zum Mauergesetz, Rdn. 36; Wassermann, NJW 1996, 3134), bereits durch dieExistenz des Fonds, also in der Entlastung des Bundeshaushalts durch dievorgeschriebene Verwendung der Fondsmittel, den öffentlichen Zweck als er-reicht an, käme es regelmäßig nicht zum Erwerb durch den Berechtigten, an-dernfalls käme es in der Regel zum Erwerb.b) Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Sicht. Die Beschluß-empfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundes-tages führen zur Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BT-Drucks. 13/120) im allgemeinen Teil aus: "Der Bund müsse ... die Möglichkeitbehalten, die Grundstücke zu öffentlichen Zwecken selbst zu nutzen oder ins- - 10 -besondere im Einklang mit den geltenden Regelungen für den Vorrang vonInvestitionen an Dritte zu veräußern" (BT-Drucks. 13/3734, S. 6). Zu § 2 desGesetzentwurfs wird ergänzend erläutert, eine Veräußerung im öffentlichenInteresse an Dritte liege vor allem dann vor, "wenn die Veräußerung aus in-vestiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichs-leistungsgesetz erfolgt" (BT-Drucks. 13/3734, S. 8). Nach Abschnitt V. derVorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Ver-kauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oderdes Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden, vom 31.Juli 1996 (BAnz. vom 14. August 1996, S. 9205) kommt eine "Veräußerung imöffentlichen Interesse an Dritte" dann in Betracht, "wenn dies aus übergeord-neten Gründen (z.B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten er-scheint." Dies weist auf die in § 3 Abs. 1 InVorG genannten besonderen In-vestitionszwecke hin, die auf die Verwendung der Grundstücke abstellen.2. Die Nutzung der Grundstücke für Geh- und Radwege sowie als Grün-fläche zum Ausbau einer parkähnlichen Uferlandschaft begründen ein öffentli-ches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG. Wie sich aus den Gesetzes-materialien (vorstehend zu 1 b) ergibt, stellen die besonderen Investitionennach § 3 Abs. 1 InVorG, u.a. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,Schaffung neuen Wohnraums oder Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaß-nahmen, einen Schwerpunkt des öffentlichen Interesses dar (vgl. auch Hell-mann aaO § 3 MauerG Rdn. 9 ff; Horst aaO § 3 MauerG, Rdn. 4). Das öffentli-che Interesse ist aber damit nicht erschöpft. Es erlaubt die Berücksichtigungweiterer öffentlicher Zwecke (Hellmann aaO, § 3 MauerG Rdn. 10; WasmuthaaO § 2 MauerG Rdn. 50; Blumenwitz, NJW 1996, 3118 f., Hellmann, VIZ1996, 425, 428; Wassermann, NJW 1996, 3134 f.). Mit der Veräußerung kön- - 11 -nen daher auch Aufgaben der Landes- oder Kommunalverwaltung oder ande-rer nicht bundeseigener Körperschaften verfolgt werden. Darüber hinaus erfaßtder Begriff des öffentlichen Interesses auch rechtlich nicht geschützte Belange,die das Wohl der Allgemeinheit befördern (Wasmuth, § 2 MauerG, Rdn. 24).Es kann mithin dahinstehen, ob die geplante Nutzung der streitigen Grundstü-cke als eine zu Investitionszwecken erforderliche Infrastrukturmaßnahme imSinne des § 3 Abs. 1 InVorG angesehen werden könnte. Jedenfalls dient sieden öffentlichen Zwecken der Naherholung (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), des Ver-kehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) und der Erfüllung der städtebaulichen Planungim aufgestellten Bebauungsplan und in der Entwicklungssatzung (§ 1 Abs. 5Nr. 10 BauGB). Eine weitere Förderung der Infrastruktur, insbesondere desFremdenverkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), bewirkt der ebenfalls geplanteAnschluß an den öffentlichen Radfernweg "Spree-Havel-Müritz".3. Der Ausschluß des Anspruchs des Berechtigten auf Flächenerwerbdurch das öffentliche Interesse verstößt nicht gegen Art. 14 GG (nachfolgendzu a). Der Umstand, daß, anders als bei der Eigennutzung durch den Bund,dieses Interesse kein dringliches sein muß, ist unter dem Gesichtspunkt desArt. 3 Abs. 1 GG unbedenklich (zu b).a) Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke war nach derEnteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nachdem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können. FürEnteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemein-wohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich desGrundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hieraufauch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfG 84, 90, - 12 -122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995,1280). Der Gesetzgeber war daher in seiner Entscheidung frei, ob und unterwelchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums vornehmenwollte. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß er bei Vorliegen öffentlicherInteressen, gleich welcher Intensität, einen Ausschlußtatbestand vorgesehenhat. Dem Interesse der Berechtigten hat er bei Ausschluß des Rückerwerbsdadurch Rechnung getragen, daß er die Auskehrung von 75 v.H. des Ver-kehrswertes an diese angeordnet hat (§ 3 Abs. 1 MauerG). So gesehen werdensie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als beim Ankauf, der nach § 2 Abs. 1MauerG gegen ein Entgelt in Höhe von 25 v.H. des Verkehrswertes erfolgt.Dabei sind neben dem gegenüber DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenenVerkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen desMauergrundstücksgesetzes zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466;Wittmer, IFLA, 1996, 109, 113; vgl. auch Hellmann, VIZ 1996, 428). Im Gegen-satz zu der Regelung des Vermögensgesetzes müssen die Berechtigten nachdem Mauergrundstücksgesetz Gegenleistungen für den Eigentumsverlust, wiez. B. einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichs-leistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag an-rechnen lassen. Hinzu kommen eine Stundungsmöglichkeit des zu zahlendenKaufpreises (§ 2 Abs. 1 MauerG), die Befreiung von der Grunderwerbsteuerund weitere einkommensteuerliche Vorteile (§ 2 Abs. 3 MauerG).b) Die Differenzierung zwischen den dringenden eigenen öffentlichenZwecken des Bundes und der Veräußerung im (schlichten) öffentlichen Inte-resse an Dritte geht auf eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschus-ses zurück (BT-Drucks. 13/4589, S. 2). Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß derBund bei eigener Verwendung der Grundstücke keine Zahlungen an den - 13 -Fonds leisten muß, während im zweiten Fall der Veräußerungserlös demFonds zugute kommt. Das Dringlichkeitserfordernis soll gewährleisten, daß derBund nur dann die Grundstücke behalten und sich trotz des Unrechtscharak-ters von Mauer und Todesstreifen an den davon betroffenen Flächen berei-chern kann, wenn das öffentliche Interesse zwingend ist. Denn ein Hauptanlie-gen des Mauergrundstücksgesetzes lag in der Vermeidung einer Bereicherungdes Staates an diesem Unrechtsgut (Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/120, S. 1 u. 5).4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streithelferin nichtgehalten, sich mit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbar-keit oder dem Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu begnügen.Dies sieht das Mauergrundstücksgesetz nicht vor. Die in § 3 Abs. 3 VerkFlBerGunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung,unter bestimmten Voraussetzungen statt des Erwerbs des Grundstücks für denöffentlichen Nutzer die Bestellung einer Dienstbarkeit zuzulassen, ist auf denBereich des Mauergrundstücksgesetzes nicht übertragbar. Das Verkehrsflä-chenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke, die in der DDR ohne Über-führung in Volkseigentum und ohne sonstige Rechtsgrundlage für öffentlicheZwecke in Anspruch genommen worden waren. Hier war das Gestaltungser-messen des Gesetzgebers zugunsten privaten Eigentums begrenzt.Auch eine Abwägung des Erwerbsinteresses des Berechtigten gegendas öffentliche Interesse an einer anderweiten Verwendung des Grundstücks,insbesondere der Rechtsgedanke des Mindesteingriffs, führt nicht zu der vomKläger gewünschten Beschränkung des Erwerbsrechts. Eine solche Abwägungfindet nach § 2 MauerG nicht statt. Ist das öffentliche Interesse zu bejahen, - 14 -verdrängt es den Erwerbsanspruch des Berechtigten insgesamt. Der Entzugder vermögensrechtlichen Position, die dem Berechtigten aus § 2 MauerG zu-nächst erwächst, erfordert es allerdings, daß nicht nur die zur Begründung desöffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen, sondern auch die Abwägun-gen, die dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG) zugrunde liegen, voll dergerichtlichen Überprüfung unterliegen; ein Beurteilungs- oder gar ein Ermes-sensspielraum verbleibt dem Bund nicht. Ob dem Berechtigten bei nachträgli-chem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb ent-sprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, waswirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durchdie öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigen-tumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995,III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998,222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dafür, daß das öffentlicheInteresse kein ernstliches ist und lediglich fiskalische Zwecke verdeckt, sindkeine Anhaltspunkte hervorgetreten.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.WenzelTropf KrügerLemkeGaier
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