BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VI ZR 268/04 Verk374ndet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgesch344dig-ten Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach au337er Streit. Der Gesch344digte mietete nach einem Verkehrs-unfall im Oktober 2001 bei der Kl344gerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfaller-satztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich 374ber dem Normalta-rif lag. Die Kl344gerin stellte der Beklagten insgesamt 2.536,27 DM netto in Rech- 1 - 3 - nung. Diese bezahlte 1.048,00 DM; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach 374berh366hten Unfallersatztarifs ab. 2 Die Kl344gerin, die sich ersparte Betriebskosten von 216,45 DM (10 % des Grundmietpreises) anrechnen l344sst, verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 1.271,82 DM (650,27 200). Sie hat behauptet, der Gesch344digte habe ihr seinen Schadensersatzanspruch in H366he der angefallenen Mietwa-genkosten abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsurkunde hat sie der Be-klagten im Berufungsrechtszug ausgeh344ndigt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen, mit wel-cher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. 3 Entscheidungsgr374nde: 334ber die Revision war, da die Kl344gerin im Revisionstermin trotz rechtzei-tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Vers344umnisur-teil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern be-ruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 4 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kl344gerin sei aktivlegitimiert. Die Abtretung sei nicht gem344337 247 134 BGB wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG nichtig. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, k366nne dahinstehen. Dieser Rechtsprechung k366nne n344mlich schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Abtretung der blo337en Mietwagenkostenersatzforderung - im Unter- 5 - 4 - schied zur Abtretung aller Ersatzanspr374che des Unfallgesch344digten - generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 247 1 RBerG falle. Dies sei unabh344ngig davon, was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart h344tten und ob sie ge-wollt h344tten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwa-genunternehmers und nicht des Kunden sein sollte. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten, stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Pr374fung des eigentlichen Zwecks der Abtretung f374hre zudem in der Praxis zu kaum 374ber-windbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der H366he nach be-rechtigt. Die Einwendung der Beklagten, die Kl344gerin habe sich dem Unfallge-sch344digten gegen374ber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die M366glichkeit der Anmietung zu einem Normaltarif hingewiesen habe, sei un-begr374ndet. F374r den Mietwagenunternehmer bestehe keine allgemeine Aufkl344-rungspflicht 374ber das Nebeneinander von Normaltarifen und Unfallersatztarifen. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen die Aktivlegitimation der Kl344gerin nicht bejaht werden. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Abtretung der Forderung gegen den Sch344diger gegen Art. 1 247 1 RBerG verst366337t. 7 - 5 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-unternehmens, das es gesch344ftsm344337ig 374bernimmt, f374r unfallgesch344digte Kun-den die Schadensregulierung durchzuf374hren, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun-gen erf374llungshalber abtreten l344sst und die eingezogenen Betr344ge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beur-teilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten er366ffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der ge-troffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umst344nde und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang ab-zustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 247 1 RBerG durch formale Anpassung der gesch344ftsm344337igen Rechtsbe-sorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrunds344t-ze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO, S. 1063). An dieser gefestigten Rechtsprechung wird, wie der erkennende Senat noch k374rzlich in mehreren - nach Verk374ndung des Berufungsurteils - getroffenen Entscheidungen bekr344ftigt hat, festgehalten (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 8 - 6 - Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung einger344umte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des gesch344digten Kunden, sondern eine eigene Angele-genheit. Ein solcher Fall liegt allerdings dann nicht vor, wenn nach der Ge-sch344ftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgesch344digten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Gesch344digten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu k374mmern h344tten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 656 f.). 9 b) Diesen Grunds344tzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kl344gerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit und nicht einer solchen des Gesch344digten gegangen, nicht gerecht. Dass der Unfallgesch344digte vorliegend lediglich seine Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten und keine weiteren Schadensersatzanspr374che an die Kl344gerin abgetreten hat, spricht zwar gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 247 1 RBerG (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Auch in einem solchen Fall kann sich die Geltendmachung der abgetretenen Forderung f374r den Mietwagenunter-nehmer jedoch je nach Lage der Dinge als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstellen. 10 Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende W374rdigung der den vertrag-lichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umst344nde ist einer revisionsrechtli-chen Nachpr374fung allerdings nur beschr344nkt zug344nglich (vgl. Senatsurteil vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Das Revisionsgericht kann nur 11 - 7 - pr374fen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze verst366337t und Verfah-rensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 15, 19; 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht gepr374ft, welche Vorstellungen der Abtretung zugrunde lagen. Die Revision r374gt zu Recht, dass jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob und auf welche Weise die Kl344gerin den Unfallgesch344digten selbst auf Zahlung in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Dies wird nachzuholen sein. 2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu pr374fen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Se-natsurteile BGHZ 160, 377, 382 ff.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 sowie vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Inwie-weit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO be-sonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung mit einem 12 - 8 - Sachverst344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" nicht von vor-neherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Pforzheim - Zweigstelle Neuenb374rg - , Entscheidung vom 20.11.2002 - 1 C 175/02 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 37/03 -
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