BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 268/04 Verk374ndet am: 11. Januar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CISG Art. 41 und Art. 43 Abs. 1 Zum Erfordernis einer R374ge von Rechtsm344ngeln in angemessener Frist gem344337 Art. 41, Art. 43 Abs. 1 CISG. BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 268/04 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2004 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Fahrzeugh344ndlerin mit Sitz in H. /Niederlan-de, kaufte am 28. April 1999 von dem Beklagten, der in B. einen Auto-handel betreibt, einen gebrauchten PKW P. zum Preis von 39.000 DM. Der PKW wurde ihr zusammen mit dem am 5. M344rz 1999 vom Kreis H. ausgestellten Fahrzeugbrief gegen Bezahlung des Kaufpreises 374bergeben. Am 23. August 1999 stellte die Polizei das Auto bei der Kl344gerin sicher, weil der Verdacht bestand, es handele sich um ein Fahrzeug, das in der Nacht vom 15. zum 16. Februar 1999 in Paris gestohlen worden war. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 verlangte die franz366sische Versicherungsgesellschaft C. von der Kl344gerin die Herausgabe des Fahrzeugs mit der Begr374ndung, es handele 1 - 3 - sich dabei um das am 16. Februar 1999 als gestohlen gemeldete Fahrzeug, das nach Leistung der Entsch344digungssumme an die Fahrzeugeigent374merin nunmehr ihr, der Versicherungsgesellschaft, geh366re. Dies lehnte die Kl344gerin ab und meinte, sie habe das Fahrzug gutgl344ubig erworben. Wegen des von der Versicherung gegen die Kl344gerin geltend gemachten Herausgabeanspruchs ist in den Niederlanden ein Rechtsstreit anh344ngig, der noch nicht beendet ist. Mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1999 forderte die Kl344gerin vom Beklagten R374ckzahlung des Kaufpreises mit der Begr374ndung, der Kaufvertrag sei im Hinblick auf 247 935 BGB unwirksam, da der Wagen in Frankreich gestoh-len worden sei. Dies lehnte der Beklagte ab. Daraufhin reichte die Kl344gerin am 8. Dezember 2000 Klage auf R374ckzahlung von 39.000 DM ein. Diese dem Be-klagten am 14. Dezember 2000 zugestellte Klage nahm die Kl344gerin in der Fol-gezeit zur374ck. Sodann hat sie erneut Klage erhoben, die nunmehr auf Zahlung von 19.940,38 200 sowie auf weitere 1.683,84 200 als Schadensersatz f374r die Auf-wendungen gerichtet ist, die ihr nach ihrem Vorbringen unter anderem im Zu-sammenhang mit der Abholung des Autos beim Beklagten f374r Wartungs- und Lackierarbeiten entstanden sind. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgef374hrt: 5 Die Kl344gerin k366nne den Beklagten nicht auf Aufhebung des Vertrags bzw. auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des hier anwendbaren UN-Kaufrechts (CISG) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierf374r sei das Vorlie-gen eines Rechtsmangels im Sinne des Art. 41 CISG. Ein solcher Mangel w344re dann gegeben, wenn einem gutgl344ubigen Eigentumserwerb der Kl344gerin die Vorschrift des 247 935 BGB, der nach deutschem Internationalem Privatrecht (hier: Art. 43 EGBGB) anzuwenden sei, entgegenst374nde. Der entsprechende Sachvortrag der Kl344gerin sei vom Beklagten allerdings umfassend bestritten worden. Die insoweit streitigen Fragen bed374rften jedoch keiner Aufkl344rung, weil die Kl344gerin den geltend gemachten Rechtsmangel dem Beklagten jedenfalls nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung und nicht in der er-forderlichen Weise angezeigt habe (Art. 43 CISG). Angesichts der klaren Sach-lage - Beschlagnahme des Fahrzeugs wegen des Diebstahlsverdachts -, die auch f374r einen juristischen Laien ohne weitere 334berlegungen oder Rechtsrat als besonders wichtiges Geschehen zu erkennen gewesen sei, h344tte die R374ge sp344-testens innerhalb eines Monats, also bis zum 23. September 1999, erfolgen m374ssen. Dementsprechend habe f374r die Kl344gerin seit der Beschlagnahme er-kennbar Anlass bestanden, ihrem Vertragspartner diesen gravierenden Vor-gang sogleich mitzuteilen, um auch diesem die alsbaldige Aufkl344rung oder Gel-tendmachung eigener Anspr374che gegen seinen Verk344ufer zu erm366glichen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die Kl344gerin ihr Wissen innerhalb der genannten Frist an den Beklagten weitergegeben habe. Die erste schriftliche R374ge stamme vom - 5 - 26. Oktober 1999 und k366nne deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. 6 Auch soweit sich die Kl344gerin zur Begr374ndung des Rechtsmangels auf die Geltendmachung von Rechten an dem PKW durch Dritte st374tze, sei die Ein-haltung einer R374gefrist von l344ngstens einem Monat nicht feststellbar. Die ent-sprechenden Anwaltsschreiben datierten vom 16. und 24. Mai 2000, so dass die R374ge sp344testens am 24. Juni 2000 h344tte erfolgen m374ssen. Dazu habe die Kl344gerin aber nichts Konkretes vorgetragen. Die erste - sp344ter wieder zur374ck-genommene - Klage stamme vom 8. Dezember 2000 und sei deshalb auf kei-nen Fall als rechtzeitige R374ge zu werten. Die Voraussetzungen, unter denen eine R374ge ausnahmsweise nach Art. 43 Abs. 2 CISG entbehrlich sei, seien nicht gegeben. Erforderlich w344re in-soweit eine positive Kenntnis des Beklagten von dem Recht oder den Anspr374-chen Dritter in dem Zeitpunkt, in dem ihm die R374ge h344tte zugehen m374ssen. Ei-ne derartige Kenntnis sei aber nicht feststellbar. Schlie337lich sei auch eine hin-reichende Entschuldigung der Kl344gerin f374r die Vers344umung der R374gefrist (Art. 44 CISG) nicht anzunehmen. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung stand, so dass die Revision der Kl344gerin zur374ckzuweisen ist. 8 Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des 334berein-kommens der Vereinten Nationen 374ber Vertr344ge 374ber den internationalen Wa-renkauf (CISG) ausgegangen, da beide Parteien ihre Niederlassungen in ver-schiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Zu Recht hat das Berufungsgericht Anspr374che der Kl344gerin gem344337 Art. 81 Abs. 2 CISG auf R374ckzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Unkosten verneint. Die Kl344- 9 - 6 - gerin kann nicht Aufhebung des Vertrages wegen einer wesentlichen Vertrags-verletzung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG verlan-gen, und ihr steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 74 CISG zu, weil sie die geltend gemachten Rechtsm344ngel im Sinne des Art. 41 CISG nicht gem344337 Art. 43 Abs. 1 CISG rechtzeitig ger374gt hat. 10 1. Nach Art. 41 Satz 1 CISG hat der Verk344ufer die Ware frei von Rechten oder Anspr374chen Dritter zu liefern. Kommt der K344ufer jedoch der ihm in Art. 43 Abs. 1 CISG auferlegten Obliegenheit, das Recht oder den Anspruch des Drit-ten innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen, nicht nach, kann er sich auf seine Rechte nach Art. 41 CISG nicht berufen. a) Dem Berufungsgericht ist in der Annahme zu folgen, dass die Kl344gerin dem Beklagten den in erster Linie geltend gemachten Rechtsmangel, das noch bestehende Eigentum eines Dritten an dem Fahrzeug, nicht rechtzeitig ange-zeigt hat. Die angemessene Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG wird in Lauf gesetzt mit dem Zeitpunkt, in dem der K344ufer von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt hat oder h344tte erlangen m374ssen. Von dem von der Kl344gerin behaupteten, sei-tens der Beklagten bestrittenen Diebstahl des Fahrzeugs in Paris hat die Kl344ge-rin nach ihrem Vorbringen durch die Beschlagnahme vom 23. August 1999 er-fahren. Ihre Mitteilung im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 26. Oktober 1999, rund zwei Monate nach der Beschlagnahme, ist dann aber, wie der Tat-richter zutreffend ausf374hrt, nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. 11 Ausschlaggebend f374r die Bemessung der Frist sind die Umst344nde des Einzelfalles, so dass sich eine schematische Festlegung der Dauer der R374ge-frist verbietet. Dem K344ufer muss ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem er sich ein ungef344hres Bild von der Rechtslage machen kann (Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 43 Rdnr. 3; Staudinger/Magnus, CISG (2005), Art. 43 Rdnr. 20, jew.m.w.Nachw.); hierbei ist auch die Art des 12 - 7 - Rechtsmangels zu ber374cksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be hat das Berufungsgericht den Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der Be-schlagnahme rechtsfehlerfrei als nicht mehr angemessene 334berlegungsfrist gewertet. 13 Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass bei dem grenz374ber-schreitenden Warenverkehr eine langwierige juristische Pr374fung unter Einschal-tung von Rechtsanw344lten mit spezieller Fachkenntnis notwendig sei. Wie der Tatrichter zutreffend ausf374hrt, war auch f374r einen juristischen Laien wie die Kl344-gerin der Verdacht auf einen Diebstahl, der durch die polizeiliche Beschlag-nahme augenf344llig wurde, als besonders gewichtiges Geschehen zu erkennen, ohne dass es der Einholung von Rechtsrat bedurft h344tte. Es war ihr m366glich und zumutbar, den Beklagten durch eine Schilderung des tats344chlichen Vorgangs von dem Diebstahlsverdacht zu unterrichten, damit dieser, dem Zweck der An-zeigepflicht entsprechend (Schwenzer, aaO Rdnr. 2), m366glichst bald in die Lage versetzt wurde, das Recht des Dritten abzuwehren. Dass sich die Kl344gerin tat-s344chlich in dem Umfang, wie die Revision ihn allgemein als erforderlich dar-stellt, einer Pr374fung der Rechtslage unterzogen habe, wird von der Revision nicht durch Bezugnahme auf ein entsprechendes Vorbringen der Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen belegt. b) Zu Unrecht meint die Revision, auch bei Annahme einer Versp344tung der R374ge habe die Kl344gerin nicht s344mtliche M344ngelanspr374che verloren, weil sie n344mlich f374r die Fristvers344umung eine "vern374nftige Entschuldigung" im Sinne des Art. 44 CISG habe. Das trifft nicht zu. 14 Nach Art. 44 CISG kann der K344ufer ungeachtet der Nichteinhaltung der Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG Schadensersatz verlangen, wenn er eine vern374nf-tige Entschuldigung daf374r hat, dass er die erforderliche Anzeige eines Sach- oder Rechtsmangels unterlassen hat. Entschuldigt in diesem Sinne ist ein Ver- 15 - 8 - halten des K344ufers, das nach den Umst344nden des Einzelfalls billigerweise ein gewisses Verst344ndnis und eine gewisse Nachsicht verdient (vgl. Huber/ Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 44 Rdnr. 5). Dies ist nament-lich dann der Fall, wenn der Versto337 gegen die Obliegenheit des Art. 43 CISG - insbesondere auch im Hinblick auf pers366nliche Umst344nde des K344ufers - im Ergebnis so leicht wiegt, dass er einem K344ufer im redlichen Gesch344ftsverkehr 374blicherweise nachgesehen wird und deshalb billigerweise nicht die schwerwie-gende Folge eines vollst344ndigen Gew344hrleistungsausschlusses rechtfertigt (Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechts374bereinkommen (CISG), 2000, Art. 44 Rdnr. 3; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 44 Rdnr. 10). Dabei ist jedoch Zur374ck-haltung geboten; eine weite Auslegung des Art. 44 CISG verbietet sich schon im Hinblick auf seinen Charakter als Ausnahmevorschrift. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ebenso wie bei der Frage der Bemessung der Frist des Art. 43 CISG auf die "komplizierte Sachlage mit Bezug zu drei unterschiedlichen Rechtsordnungen" und auf "sprachliche Komplikationen". Dieser Gesichtspunkt greift bereits deshalb nicht durch, weil die Revision, wie dargetan, ein Vorbringen der Kl344gerin in den Tatsachenin-stanzen, sie habe wegen der Ermittlung der komplizierten Sachlage und auf-grund von Sprachschwierigkeiten so lange f374r die Vorbereitung der R374ge ben366-tigt, nicht aufzeigen kann. 16 Nach alledem hat es das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, ob die Kl344gerin nicht doch Eigent374merin des Fahrzeugs geworden ist, wie sie in dem mit der Rechtsnachfolgerin der C. gef374hrten Rechtsstreit geltend macht. 17 2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344gerin Anspr374che deshalb zustehen k366nnten, weil die franz366sische Versi-cherungsgesellschaft C. von ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2000 Herausga- 18 - 9 - be des Fahrzeugs verlangt hat; es hat aber auch in diesem Zusammenhang zu Recht das Vorliegen einer fristgem344337en R374ge verneint. 19 a) Ein Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG ist auch dann gegeben, wenn die Sache nicht frei von Anspr374chen Dritter ist. Seinem Sinn und Zweck nach soll Art. 41 CISG den K344ufer von vornherein davor sch374tzen, sich mit ei-nem Dritten wegen irgendwelcher Anspr374che, die von diesem ihm gegen374ber hinsichtlich des Kaufgegenstandes erhoben werden und deren Berechtigung er nicht sofort 374berpr374fen kann, auseinandersetzen zu m374ssen (Achilles, aaO, Art. 41 Rdnr. 3; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 41 Rdnr. 9; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 41 Rdnr. 15). Ob dies auch f374r Anspr374che gilt, die v366llig aus der Luft gegriffen sind, ist umstritten (vgl. Schwenzer, aaO Rdnr. 10; Staudinger/Magnus, aaO Rdnr. 16 f.), bedarf hier aber keiner Ent-scheidung. b) Die Kl344gerin kann aber aus der Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die C. keine Rechte herleiten, weil sie dem Beklagten dies nicht recht-zeitig angezeigt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe des Wagens ist nach den getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 16. Mai 2000 gegen die Kl344gerin erhoben worden. Dabei handelte es sich um ein Schreiben des niederl344ndi-schen Rechtsanwalts der franz366sischen Versicherung C. , die nach der Be-hauptung der Kl344gerin die franz366sische Leasinggesellschaft entsch344digt hatte, in deren Eigentum das angeblich am 16. Februar 1999 in Paris entwendete Fahrzeug gestanden hatte; dieses Schreiben ging am 17. Mai 2000 bei der Kl344-gerin ein. Es ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht durch Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen der Kl344gerin in den Tatsachenin-stanzen aufgezeigt, dass sich die Kl344gerin aufgrund des Herausgabeverlangens der C. vom 16. Mai 2000 - von der im Dezember 2000 erhobenen, sp344ter zur374ckgenommenen Klage abgesehen - an den Beklagten gewandt hat. Ob die im Dezember 2000 erhobene, dem Beklagten am 14. Dezember 2000 zuge- 20 - 10 - stellte Klage den inhaltlichen Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 CISG gen374gt und deshalb als R374ge des Rechtsmangels zu gelten h344tte, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Kl344gerin damit, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-legt, die mit dem Herausgabeverlangen vom Mai 2000 in Lauf gesetzte Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG nicht eingehalten. Seit dem Herausgabeverlangen wa-ren bis zur Klageerhebung nahezu sieben Monate vergangen. c) Die R374gefrist in Bezug auf die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die C. ist auch nicht dadurch als gewahrt anzusehen, dass die Kl344gerin den Beklagten schon zuvor durch das Schreiben vom 26. Oktober 1999 von der po-lizeilichen Beschlagnahme unterrichtet hatte. In dem Schreiben hatte sie ihre Anspr374che allein auf den durch die polizeiliche Beschlagnahme aufgetretenen Diebstahlsverdacht gest374tzt. Durch dieses Schreiben konnte die Kl344gerin dem Beklagten nicht bereits die erst sp344ter gegen sie geltend gemachten Anspr374che des Dritten, der C. , anzeigen. Es gen374gt nicht, dass der Beklagte durch das Schreiben allgemein von dem behaupteten Diebstahlsvorgang in Kenntnis ge-setzt worden war. Die Anzeige des Anspruchs des Dritten soll es dem Verk344u-fer erm366glichen, mit dem Dritten Verbindung aufzunehmen und den gegen den K344ufer gerichteten Anspruch abzuwehren. Die Anzeige muss deshalb die Per-son des Dritten bezeichnen und den Verk344ufer 374ber die von diesem unternom-menen Schritte unterrichten (Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 43 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen sind durch das fr374here Schreiben vom 26. Oktober 1999 nicht erf374llt. Von dem Anspruch eines Dritten, der einen Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG begr374ndet h344tte, war in dem Schrei-ben nicht die Rede; dies beruhte ersichtlich darauf, dass auch der Kl344gerin ge-gen374ber bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch noch nicht geltend ge-macht worden war. Zudem fehlte es an der Bezeichnung der Person des An-spruchstellers. Hierf374r gen374gte auch nicht der Hinweis, das Fahrzeug sei "den wirtschaftlich Berechtigten wieder zur Verf374gung gestellt worden", der im 334bri-gen auf einem Informationsversehen des Anwalts der Kl344gerin beruhte und 21 - 11 - nicht den Tatsachen entsprach. Dass der Kl344gerin ein Entschuldigungsgrund im Sinne des Art. 44 CISG f374r die versp344tete Anzeige des von der C. erhobenen Herausgabeverlangens nicht zusteht, liegt auf der Hand. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Deppert Dr. Wolst f374r den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert Karlsruhe, 08.02.2006 Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.04.2003 - 10 O 54/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2004 - 2 U 83/03 -
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