BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/05 Verk374ndet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 875, 959; EGBGB Art. 233 247 2b a) Die f374r die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begr374ndung der Flurneuordnungsbeh366rde, selbst344ndiges Geb344udeeigentum eines Beteiligten liege nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu ei-ner Feststellung der zust344ndigen Zuordnungsbeh366rde nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB kommt, selbst zu pr374fen, ob Geb344udeeigentum besteht. b) Selbst344ndiges Geb344udeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) am 21. Juli 1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden, sondern nur durch Aufgabe nach 247 875 BGB, durch Dereliktion nach 247 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundst374ck im Wege der 334bereignung an den Grundst374ckseigent374mer nach 247 929 Satz 2 BGB. c) Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserkl344rung und L366schung des Geb344udeeigentums im Geb344udegrundbuch nach 247 875 BGB oder, bei Fehlen eines Geb344udegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Auf-gabeerkl344rung bei dem Grundbuchamt m366glich. - 2 - BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 - OLG Celle LG L374neburg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 2005 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 2. Februar 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die R. GmbH (fortan: Schuldnerin), f374r die der Kl344-ger als Insolvenzverwalter handelt, erwarb von der (als Rechtstr344ger von Volks-eigentum eingetragenen) LPG E. am 11. Januar 1991 ein Grund-st374ck und ein Werkstattgeb344ude, das die LPG 1971 auf dem Grundst374ck errich-tet hatte. 1998 schloss die Schuldnerin f374r das Geb344ude eine Geb344udeversi-cherung ab. Im selben Jahr wurde sie als Eigent374merin des Grundst374cks in das Grundbuch eingetragen. 1999 bestellte sie der Rechtsvorg344ngerin der Beklag-ten eine erstrangige Grundschuld an dem Grundst374ck. 1 - 4 - Das Grundst374ck war seit 1996 in ein Bodenordnungsverfahren einbezo-gen, welches die zust344ndige Flurneuordnungsbeh366rde am 1. Februar 2000 in Ansehung des verkauften Grundst374cks mit der Begr374ndung einstellte, dass selbst344ndiges Geb344udeeigentum an dem Werkstattgeb344ude nicht bestehe. 2 Am 4. Juli 2000 wurde das Werkstattgeb344ude durch einen Brand zer-st366rt. Am 7. August 2002 zahlte der Geb344udeversicherer f374r das zerst366rte Ge-b344ude umgerechnet 114.983,92 200 als Versicherungsleistung an die Beklagte aus. Diesen Betrag will der Kl344ger zur Masse des zwischenzeitlich er366ffneten Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin ziehen. 3 Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskehrung des Betrags an den Kl344ger und zur Erteilung von Auskunft 374ber weitere Leistungen des Versiche-rers verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revi-sion des Kl344gers, mit welcher er die Wiederherstellung der Verurteilung der Be-klagten durch das Landgericht erreichen m366chte. Diese beantragt die Zur374ck-weisung der Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Grundschuld der Beklagten habe sich auf die Versicherungsforderung erstreckt (247247 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB). Es meint, selbst344ndiges Geb344udeeigentum an dem Werkstattgeb344ude habe nicht bestanden. Dies stehe aufgrund des Bescheids des Amts f374r Land-wirtschaft und Flurneuordnung mit Bindungswirkung f374r die Parteien fest. Je-denfalls h344tten die Parteien Grundst374ck und Geb344ude in ihrem Kaufvertrag als 5 - 5 - Einheit angesehen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei etwa entstandenes selbstst344ndiges Geb344udeeigentum untergegangen, ohne dass dazu ein Ver-zicht nach Ma337gabe vom Art. 233 247 4 Abs. 6 EGBGB habe herbeigef374hrt wer-den m374ssen. II. Das h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 1. Die Beklagte ist dem Kl344ger nach 247 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der eingezogenen Versicherungssumme verpflichtet. Die Zahlung des Geb344u-deversicherers an die Beklagte hat diesen zwar nicht befreit, weil die Beklagte weder Gl344ubigerin der Versicherungsforderung noch zu deren Einziehung er-m344chtigt war. In der Erhebung der Klage liegt aber eine stillschweigende Ge-nehmigung der Zahlung an die Beklagte. Eine solche Genehmigung f374hrt nach 247 185 BGB zur Wirksamkeit der Zahlung und verpflichtet den Empf344nger nach 247 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe, wenn ihm die Forderung nicht zustand (st. Rspr. BGHZ 85, 267, 272 f.; BGH, Urt. v. 27. Januar 2005, I ZR 119/02, NJW 2005, 2698, 2699). 7 2. Die eingezogene Versicherungsforderung stand der Beklagten als Grundschuldgl344ubigerin nach 247247 1192, 1127 Abs. 1 BGB nur zu, wenn die Grundschuld als Gesamtgrundschuld auch das Geb344udeeigentum belastete oder selbst344ndiges Eigentum an dem versicherten Geb344ude vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht oder nicht mehr bestand. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 8 - 6 - a) Eine Gesamtgrundschuld an Grundst374ck und Geb344udeeigentum w344re zwar nach 247247 1192, 1132 BGB, Art. 233 247247 2b Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB rechtlich m366glich gewesen. Sie setzte aber nach 247 873 BGB, Art. 233 247 2b Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Eintragung der Grundschuld nicht nur in das Grundbuch des Grundst374cks, sondern auch in ein dazu nach Art. 233 247 2b Abs. 2 Satz 1 EGBGB anzulegendes Grundbuch f374r das Geb344udeeigentum voraus. Daran fehlt es. 9 b) Das Fehlen selbst344ndigen Geb344udeeigentums l344sst sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus ableiten, dass die Flurneuord-nungsbeh366rde mit ihrem Bescheid vom 1. Februar 2000 das eingeleitete Bo-denordnungsverfahren f374r das Grundst374ck mit der Begr374ndung eingestellt hat, es bestehe mangels von dem Grundeigentum unabh344ngigen Geb344udeeigen-tums kein Neuordnungsbedarf. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte nicht und enthebt sie auch nicht der Notwendigkeit, das Bestehen selbst344ndigen Ge-b344udeeigentums eigenst344ndig zu pr374fen. 10 aa) Ein Verwaltungsakt entfaltet zwar im Zivilrechtsstreit Tatbestandwir-kung (Senat, BGHZ 159, 179, 182; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZA 5/03, BGH-Report 2003, 1258, 1259). Das bedeutet aber zun344chst nur, dass der Er-lass des Bescheids als solcher (Senat, BGHZ 103, 30, 35; 122, 1, 6) und sein Ausspruch (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055) von den Zivilgerichten hinzunehmen sind. Die Begr374ndung eines Verwaltungsakts nimmt dagegen an der Tatbestandswirkung nicht teil (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZA 5/03, aaO). Weitergehende Wirkungen entfaltet ein Verwaltungsakt im Zivilrechtsstreit nur, wenn er, wie ein Restitutionsbescheid (dazu Senat, BGHZ 159, 179, 182 f.; Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056) o-der ein Bescheid 374ber ein Vorkaufsrecht (dazu: Senat, Urt. v. 14. M344rz 1997, V 11 - 7 - ZR 129/95, VIZ 1997, 346 f.) nach dem Verm366gensgesetz, kraft Gesetzes Ges-taltungswirkung hat oder, wie ein Zuordnungsbescheid (dazu: Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423 f.), kraft Gesetzes dazu bestimmt ist, die Rechtsla-ge zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich ab-schlie337end zu kl344ren. bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Flurneuordnungs-beh366rde hat in ihrem Bescheid nur die teilweise Einstellung des Bodenord-nungsverfahrens angeordnet, hingegen keine f366rmliche Feststellung 374ber das Bestehen oder Nichtbestehen von Geb344udeeigentum getroffen. Zu einer sol-chen Feststellung w344re sie auch nicht berechtigt gewesen. Eine Flurneuord-nungsbeh366rde hat zwar nach Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens ge-m344337 247247 56 Abs. 2, 57, 64 LwAnpG festzustellen, welche Grund- und Geb344ude-eigent374mer an dem Verfahren beteiligt sind. Sie w344re auch nicht verpflichtet, von der eigenst344ndigen Feststellung des Geb344udeeigentums von Beteiligten abzusehen und eine Entscheidung der dazu nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen Zuordnungsstellen - seit dem 1. Januar 2006 des Bundes-amts f374r zentrale Dienste und offene Verm366gensfragen - herbeizuf374hren (BVerwGE 107, 177, 184), weil das Verfahren vor den Zuordnungsstellen nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 5 EGBGB nachrangig ist. Das gilt aber nur, wenn ein Bodenordnungsverfahren tats344chlich durchgef374hrt wird. Wird das Bodenord-nungsverfahren nicht durchgef374hrt und kommt es auch weder zu einem Grund-buchverfahren nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB oder einem anderen Verfahren, so obliegt es nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB allein der zust344ndigen Zuordnungsbeh366rde, das Bestehen oder Nichtbestehen von Ge-b344udeeigentum mit Wirkung f374r und gegen alle Beteiligten festzustellen (Stau-dinger/Rauscher, BGB [2003], Art. 233 247 2b EGBGB Rdn. 54 a.E. f374r Grund- 12 - 8 - buchverfahren). Da es an einer solchen Feststellung fehlt, hatte das Berufungs-gericht selbst zu pr374fen, ob das geltend gemachte selbst344ndige Geb344udeeigen-tum vor dem Brandfall (noch) bestand. b) Das ist entgegen der Hilfserw344gung, die das Berufungsgericht ange-stellt hat, der Fall. 13 aa) Das Werkstattgeb344ude wurde mit seiner Errichtung nicht Bestandteil des Grundst374cks; an ihm entstand vielmehr selbst344ndiges Geb344udeeigentum der LPG E. . Das ergibt sich aus 247 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959. Danach wurden Geb344ude unabh344ngig von Eigentum an Grund und Boden ge-nossenschaftliches Eigentum, welche die LPG aufgrund eines Nutzungsrechts an ihr 374bergebenem Boden errichtete. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Werkstattgeb344ude im Jahre 1971 von der LPG E. errichtet. Zu diesem Zeitpunkt war das urspr374nglich Pri-vateigent374mern geh366rende Grundst374ck enteignet, in Volkseigentum 374berf374hrt und der LPG in Rechtstr344gerschaft 374bergeben worden. Damit war nach 247 9 Abs. 3 LPG-Gesetz 1959 i. V. m. 247247 2 Abs 1 Buchstabe c, 9 der Anordnung 374-ber die Rechtstr344gerschaft an volkseigenen Grundst374cken (vom 7. Juli 1969, GBl. II S. 433) ein Nutzungsrecht der LPG E. an diesem Grund-st374ck im Sinne von 247 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 entstanden (BVerwG VIZ 1995, 354, 355; 2000, 162, 163 f374r den inhaltsgleichen 247 18 LPG-Gesetz 1982). Das berechtigte sie nach 247 10 Abs. 1 Buchstabe d LPG-Gesetz 1959 zur Errich-tung eines neuen Geb344udes, an dem sie selbst344ndiges Geb344udeeigentum er-langte. 14 bb) Dieses hat die Schuldnerin durch den Kaufvertrag mit der LPG vom 11. Januar 1991 erworben (247 929 Satz 2 BGB, Art. 233 247 2b Abs. 6 S344tze 1 und 15 - 9 - 2 EGBGB). Es ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht durch die Vereinbarungen in diesem Kaufvertrag oder sp344ter aufgegeben wor-den. (1) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Vertrag die Vereinbarung, dass das Geb344udeeigentum aufgegeben werden sollte. Dem kann nicht gefolgt werden. 16 (a) Die Auslegung einer Willenserkl344rung kann im Revisionsverfahren nur beschr344nkt 374berpr374ft werden (st. Rspr., Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5), n344mlich dahin, ob der Tatrichter die ge-setzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrunds344tze, die Denkgesetze und die Erfahrungss344tze beachtet und die der Auslegung zugrun-de liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. M344rz 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509). Diesen Anforderungen gen374gt die Auslegung des Kaufvertrags der Schuldnerin mit der LPG durch das Berufungsgericht nicht. Das Berufungsge-richt hat nicht beachtet, dass bei der Auslegung einer Willenserkl344rung von ih-rem Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170 [Ls]; Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, aaO). Au337erdem hat es verkannt, dass an die Annahme eines Rechtsverzichts strenge Anforderungen zu stellen sind und ein solcher in der Regel eine inso-weit eindeutige Willenserkl344rung erfordert, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f.). Der Senat ist deshalb an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Er kann sie, da weite- 17 - 10 - re Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen. Sie f374hrt zu dem Er-gebnis, dass die Schuldnerin mit der LPG keinen Verzicht auf das Geb344udeei-gentum vereinbart hat. (b) Der gleichzeitige Erwerb von Geb344ude- und Grundeigentum l344sst, was das Berufungsgericht 374bergeht, nach 247 889 BGB den Bestand des Geb344u-deeigentums rechtlich unber374hrt. Gerade deshalb ist der Erwerber eines Grundst374cks im Beitrittsgebiet nach 247 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG ver-pflicht, das ihm zustehende oder gleichzeitig erworbene selbst344ndige Eigentum an einem Geb344ude auf dem Grundst374ck aufzugeben. Eine solche Aufgabe k366nnte der Erwerber zwar auch in dem Grundst374ckskaufvertrag erkl344ren. Der Kaufvertrag der Schuldnerin mit der LPG vom 11. Januar 1991 enth344lt aber ei-ne solche Erkl344rung nicht und verh344lt sich auch sonst nicht zum weiteren Schicksal des Geb344udeeigentums. Die Annahme, die Schuldnerin habe das Geb344udeeigentum aufgeben wollen, wird auch der zu ber374cksichtigenden (Se-nat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) Interessen-lage der Vertragsparteien nicht gerecht. Die LPG war n344mlich rechtlich nicht in der Lage, der Schuldnerin das Eigentum am Grundst374ck zu verschaffen, weil die ihr bis dahin zustehende Rechtstr344gerschaft an dem ehemals volkseigenen Grundst374ck mit dem Wirksamwerden des Beitritts durch die Umwandlung des Volkseigentums in b374rgerlich-rechtliches Eigentum (Art. 233 247 2 Abs. 1 EGBGB) kraft Gesetzes entfallen war (Schmidt-R344ntsch, Eigentumszuordnung, Rechtstr344gerschaft und Nutzungsrechte an Grundst374cken, 2. Aufl., S. 19) und ihr fortan nicht mehr erm366glichte, 374ber das Grundst374ck zu verf374gen. Dies war nach 247 3 3. DVO z. THG der damals noch als Treuhandanstalt bezeichneten Bundesanstalt f374r vereinigungsbedingte Sonderaufgabe (BvS) zugefallen, die an dem Vertrag nicht beteiligt war. Die Schuldnerin war zudem nicht durch Vormerkung gesichert und hat das Eigentum auch nicht aufgrund des Kaufver- 18 - 11 - trags, sondern, Jahre sp344ter, aufgrund des Restitutionsbescheids des Amts zur Regelung offener Verm366gensfragen des Landkreises S. erworben. Bei erfolgter Aufgabe w344re das Werkstattgeb344ude mit dem Grundst374ck der BvS zugefallen. Das Gelingen des Erwerbs w344re auch hinsichtlich dieses wesentli-chen Teils allein von dem Erfolg des Restitutionsverfahrens abh344ngig gewesen. Weshalb die Schuldnerin bei dieser Sachlage das Eigentum an dem Werkstatt-geb344ude und damit die einzige Sicherheit und Gegenleistung h344tte aufgeben sollen, erschlie337t sich nicht. (2) Unabh344ngig hiervon scheiterte eine Aufgabe des Geb344udeeigentums der Schuldnerin, was dem Berufungsgericht entgangen ist, auch daran, dass daf374r eine blo337e Einigung der Kaufvertragsparteien dar374ber nicht ausreichte. Hierf374r kann offen bleiben, ob sich die Aufgabe von nutzungsrechtlosem Ge-b344udeeigentum bei Abschluss des Kaufvertrags Anfang 1991 nach Mobiliar- oder nach Immobiliarsachenrecht richtete (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Januar 1995, IX ZR 214/93, DtZ 1995, 169, 171). Denn zu einer wirksamen Aufgabe des Geb344udeeigentums ist es im einen wie im anderen Fall nicht gekommen. 19 (a) Richtete sich die Aufgabe nach Immobiliarsachenrecht, war nach 247 875 BGB die Abgabe einer Aufgabeerkl344rung und die L366schung des Rechts im - dazu anzulegenden - Geb344udegrundbuch erforderlich. Daran fehlt es. Auch die sp344ter eingef374hrte M366glichkeit des Verzichts nach Art. 233 247 2b Abs. 4 i.V.m. 247 4 Abs. 6 Satz 2 EGBGB haben die Beteiligten nicht genutzt. Denn dazu h344tte die Erkl344rung, das Recht aufzugeben, notariell beurkundet und bei dem Grundbuchamt eingereicht werden m374ssen. Hierf374r ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 20 - 12 - (b) Richtete sich die Aufgabe des Geb344udeeigentums nach Mobiliarsa-chenrecht, war sie nur durch Dereliktion nach Ma337gabe von 247 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandsverbunds mit dem Grundst374ck zu errei-chen, die entsprechend 247 929 Satz 2 BGB m366glich ist (Senat, BGHZ 23, 57, 59 f.; 165, 184, 188). An beidem fehlt es. Eine Dereliktion setzt au337er der Absicht, das Eigentum aufzugeben, die Besitzaufgabe voraus. Die Schuldnerin hat aber im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag den Besitz an dem Werkstattgeb344ude nicht aufgegeben, sondern dieses im Vorgriff auf den Kaufvertrag in Besitz ge-nommen. Die Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundst374ck erforderte die Mitwirkung des Grundst374ckseigent374mers. Das waren aber weder die LPG noch die Eheleute T. , von deren Zustimmung der Vertrag abh344n-gen sollte, sondern die an dem Vertrag nicht beteiligte BvS. 21 cc) Das Geb344udeeigentum der Schuldnerin ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht dadurch entfallen, dass ihr das Eigentum an dem Grundst374ck (offenbar aufgrund einer Abtretung ihres R374ck374bertragungs-anspruchs durch die Eheleute T. nach 247 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) durch einen Restitutionsbescheid 374bertragen worden ist. Gegenstand des Restituti-onsverfahrens kann hier nur das Grundst374ck, nicht aber das selbst344ndige Ei-gentum an dem nach Entziehung des Grundst374cks durch die LPG errichteten Geb344ude gewesen sein. Dieses Geb344udeeigentum konnte im Restitutionsver-fahren auch nicht nach 247 16 Abs. 3 VermG aufgehoben werden. Es ist nicht, was 247 16 Abs. 3 VermG aber voraussetzt, mit einem dinglichen Nutzungsrecht unterlegt und st374nde, anders als mit einem Nutzungsrecht unterlegtes Geb344u-deeigentum nat374rlicher Personen, einer Restitution nach 247 4 Abs. 2 VermG nicht entgegen. Sein Fortbestand bleibt vielmehr nach 247 16 Abs. 2 und 4 VermG von der Restitution unber374hrt und richtet sich allein nach dem Sachen- 22 - 13 - und dem Sachenrechtsbereinigungsrecht, das zudem f374r den unredlichen Er-werb in 247 30 SachenRBerG eine vorrangige Sonderreglung bereith344lt. dd) Die Beklagte kann sich auch nicht auf Grunds344tze des Gutglaubens-schutzes st374tzen. Zwar ist das Geb344udeeigentum der Schuldnerin bislang nicht nach Ma337gabe von Art. 233 247 2c Abs. 1 EGBGB wie eine Belastung des Grundst374cks in das Grundbuch f374r das Grundst374ck eingetragen. Es gilt deshalb nach Art. 231 247 5 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegen374ber gutgl344ubigen Erwerbern von Belastungen an dem Grundst374ck als dessen Bestandteil. Voraussetzung daf374r ist aber, dass der Erwerb des Rechts an dem Grundst374ck nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt. Daran fehlt es hier, weil die Grundschuld f374r die Be-klagte am 21. Januar 1999 eingetragen wurde. 23 3. Der Kl344ger ist auch aktivlegitimiert. Nach dem 31. Dezember 2000 sind zwar noch weitere Grundpfandrechte an dem Grundst374ck eingetragen worden, bei denen die Voraussetzungen des Art. 231 247 5 Abs. 4 EGBGB gege-ben sein k366nnen. Bei Entstehen der Versicherungsforderung am 4. Juli 2000 war das aber nicht der Fall. Diese steht daher der Schuldnerin und damit dem Kl344ger zu. 24 - 14 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 25 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 02.02.2005 - 3 O 302/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 U 38/05 -
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