BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268/06 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist vom Senat ber374cksichtigt worden. Erg344nzend ist zu bemerken: Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bestellung der - den Kaufpreis des Grundst374cks weit 374bersteigenden - Grundschuld nicht von der urspr374nglich im Grundst374ckskaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht gedeckt, sondern beruhte auf sp344teren Absprachen, die zwischen der Beklagten und dem Darlehensschuldner einerseits sowie zwischen Letzterem und der Kl344gerin andererseits getroffen wurden. Zum Inhalt ihrer Vereinbarungen mit dem Darlehensschuldner hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. Mithin steht nicht fest, ob die Finanzierung des Grundst374ckskaufpreises Hauptzweck der Grundschuld war oder ob aufgrund weitergehender Verflechtung der Kl344gerin mit dem Unternehmen des Darlehensschuldners diesem mit der Grundschuld eine Kreditgrundlage zur Verf374gung gestellt werden sollte. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -
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