BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 268/07 vom 1. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 97/7/EG Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Ausle-gung des Gemeinschaftsrechts gem344337 Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbrau-cherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden k366nnen, wenn er den Vertrag widerru-fen hat? BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 268/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird fol-gende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem344337 Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Ver-tragsabschl374ssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kos-ten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden k366nnen, wenn er den Vertrag widerrufen hat? Gr374nde: I. Der Kl344ger ist ein Verbraucherverband, der in die gem344337 247 4 des Unter-lassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt gef374hrte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versand-handelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden f374r die Zusendung der Ware einen 1 - 3 - Versandkostenanteil von pauschal 4,95 200 in Rechnung. Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Aus374bung des Widerrufs-/R374ckgaberechts bei Fernabsatzgesch344ften in Anspruch. 2 Das Landgericht (LG Karlsruhe, MMR 2006, 245) hat dem Antrag auf Un-terlassung stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, WM 2008, 419 = MMR 2008, 46) hat die Berufung gegen dieses Urteil zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. II. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 3 Der von der Kl344gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei be-gr374ndet. Indem sie Versandkosten f374r die Hinsendung der Ware erhebe, hande-le die Beklagte verbrauchersch374tzenden Vorschriften im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zuwider. Denn aus 247 312d Abs. 1 Satz 2, 247 356 Abs. 1, 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 BGB ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung der europarechtlichen Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucher-schutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) ein An-spruch des Verbrauchers auf R374ckerstattung verauslagter Hinsendekosten. 4 Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen b374rgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der R374cksendung nicht aus-dr374cklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der in 247 346 Abs. 1 BGB normierten R374ckgew344hrpflicht. Auch 374ber den Verwen-dungsersatzanspruch des 247 347 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Erstattung nicht m366glich. 5 - 4 - Die Fernabsatzrichtlinie gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgesch344ft im Falle der Aus374bung des Widerrufs-/R374ckgaberechts (247247 355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. 334ber den Um-fang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten 344u337ere sich die Fernabsatz-richtlinie in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erw344gungsgr374nden. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfassendes und freies Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr344gen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie f374hre aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus-374bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden k366nnten, die unmittelbaren Kos-ten der R374cksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie gebe dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausge374bt habe, einen An-spruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederhole die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie. Die ausdr374ckliche Erw344hnung der R374cksendekosten als einzige vom Verbraucher zu tragende Kosten sowie die uneingeschr344nkte R374ckerstattungspflicht der geleisteten Zah-lungen belegten ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten f374r den Ver-sand der Ware zum Verbraucher im Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen sei-en oder von ihm zur374ckerstattet werden m374ssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. 6 III. Die Entscheidung 374ber den von dem Kl344ger geltend gemachten Unter-lassungsanspruch ist davon abh344ngig, ob es der Beklagten verwehrt ist, in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen die Kosten f374r die Zusendung der von ihr vertriebenen Waren ihren Kunden auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder R374ckgaberecht gem344337 247247 355, 356 BGB Gebrauch ma-chen. Ob dies der Fall ist, h344ngt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucher- 7 - 5 - schutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; nach-folgend: Fernabsatzrichtlinie) ab. 8 1. Ein Anspruch des K344ufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware ist nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben. 9 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, wie dies teils auch in der Literatur vertreten wird (M374nchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., 247 346 Rdnr. 19; Palandt/Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 346 Rdnr. 5; Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 49; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 552 f.), dass ein Anspruch des K344ufers auf Erstat-tung der Kosten der Zusendung nach Aus374bung des R374ckgaberechts gem344337 247 312d Abs. 1 Satz 2, 247 356 Abs. 1, 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 BGB ausschei-det, weil sie nicht von der R374ckgew344hrpflicht nach 247 346 Abs. 1 BGB erfasst werden. Es handelt sich hierbei um Vertragskosten, die als Schadensposition im Rahmen der R374ckabwicklung nicht ausgeglichen werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 206/83, NJW 1985, 2697, unter B II; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 247 467 Rdnr. 13, 103 ff.). Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren sie gem344337 247 467 Satz 2 BGB aF im Falle der Wandelung vom Verk344ufer zu ersetzen. Diese Vorschrift wurde allerdings nicht in das neue Recht 374bernommen, so dass eine Erstattung nun-mehr nur noch im Rahmen eines Schadens- oder Aufwendungsersatzan-spruchs erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 225; M374nchKommBGB/Gaier, aaO). b) Soweit demgegen374ber jedoch auch vertreten wird, dass die Kosten der Zusendung, die der K344ufer dem Verk344ufer gezahlt hat, unter die R374ckge-w344hrpflicht des Verk344ufers gem344337 247 346 Abs. 1 BGB fallen (OLG Frankfurt am Main, CR 2002, 638, 642; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f.; Br366nneke, MMR 2004, 127, 129; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kazemi, MMR 2006, 246), 10 - 6 - f374hrt das zu keinem anderen Ergebnis. Wenn ein R374ckgew344hranspruch des K344ufers im Hinblick auf das f374r die Zusendung geleistete Entgelt bejaht wird, dann ist auch ein R374ckgew344hranspruch des Verk344ufers f374r die von ihm erbrach-te Transportleistung anzunehmen. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des 247 448 BGB, demzufolge der K344ufer bei Schickschulden die Kosten der Versendung zu tragen hat (vgl. Kaestner/Tews, aaO, S. 1340). Die Transport-leistung des Verk344ufers kann zwar ihrer Natur nach nicht herausgegeben wer-den, es best374nde aber ein Wertersatzanspruch des Verk344ufers nach 247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, der dem Anspruch des K344ufers auf R374ckzahlung der von ihm 374bernommenen Kosten der Zusendung gegen374ber stehen w374rde (M374nchKommBGB/Masuch, aaO, 247 357 Rdnr. 24; F366hlisch in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand August 2006, 13.4 Rdnr. 287; Becker/ F366hlisch, NJW 2005, 3377, 3380; Braun, aaO, S. 131 f.; Schirmbacher, CR 2002, 642, 643). 2. Dem Kl344ger st374nde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG allerdings zu, wenn die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen w344re, dass die Kosten der Zusendung der Waren f374r den Fall des Widerrufs nicht dem K344ufer auferlegt werden k366nnen. In diesem Fall s344he sich der Senat veranlasst, die Bestimmung des 247 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 357 Abs. 1 Satz 1 und 247 346 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin auszu-legen, dass vom K344ufer an den Verk344ufer bereits gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgesch344ftes zur374ckzugew344hren sind. 11 a) Nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur hat der Unterneh-mer im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages aufgrund einer richtlinien-konformen Auslegung des deutschen nationalen Rechts die Kosten der Zusen-dung zu tragen (Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 357 Rdnr. 2; Braun, aaO, S. 132 f.; Br366nneke, aaO; Eichelberger, VuR 2008, 167, 168 f.; Hansen, ZGS 12 - 7 - 2006, 14, 18; Jansen/Latta, aaO, S. 553 f.; Junker in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., 247 312f BGB Rdnr. 28.1 ff.; Kaestner/Tews, aaO; Kazemi, aaO; W374rdinger/ Ringshandl, MMR 2008, 49 f.). Dabei wird teils darauf abgestellt, dass im Fall des Widerrufs einerseits nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie dem Verbraucher die von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten sind und es ande-rerseits in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 hei337t, dass die einzigen Kos-ten, die dem Verbraucher infolge des Widerrufs auferlegt werden k366nnen, die unmittelbaren Kosten der R374cksendung der Ware sind, weshalb kein Raum f374r die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung verbleibe (Br366nneke, aaO, S. 129). Teils wird allein der Erw344gungsgrund 14 der Fernab-satzrichtlinie f374r eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung herangezo-gen, wonach im Fall der Aus374bung des Widerrufsrechts die Kosten, wenn 374ber-haupt, dem Verbraucher nur insoweit aufzuerlegen sind, als sie die unmittelba-ren Kosten der R374cksendung der Waren betreffen (W374rdinger/Ringshandl, aaO, S. 50). b) Nach Auffassung des Senats ist jedoch nicht mit der gebotenen Ein-deutigkeit festzustellen, ob die Fernabsatzrichtlinie in dieser Weise auszulegen ist. 13 aa) In der Literatur wird vertreten, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie nicht zwingend ergebe, dass dem K344ufer die Kosten der Zusendung nicht auferlegt werden k366nnten (Pfeiffer, aaO, S. 50 ff.; Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4). Es wird angef374hrt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie die Kaufpreiszahlung betreffe, w344hrend Satz 2 die Kosten des Widerrufs regele. F374r die Kosten der Zusendung komme es danach allein darauf an, ob sie von Satz 2 erfasst w374rden oder dem durch die Richtlinie nicht geregelten Bereich unterfielen, in dem der nationale Gesetzgeber frei sei. Es sei mit dem Wortlaut vereinbar und sinnvoll, zwischen "Zahlungen" einerseits 14 - 8 - und "Kosten" andererseits zu unterscheiden, weil sich nach der erkennbaren Zielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie die Kostenfrage erst nach erfolgtem Widerruf stelle. W374rde dagegen angenommen, dass auch die Kosten von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 erfasst seien, dann fehle es an einer Regelung f374r noch nicht geleistete Zahlungen (Pfeiffer, aaO, S. 51). 15 Ferner wird argumentiert, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie nach dem Wortlaut nur die Anspr374che des Verbrauchers gegen374ber dem Un-ternehmer betreffe. Bei den Kosten der Zusendung gehe es aber um Gegenan-spr374che des Unternehmers. Die Fernabsatzrichtlinie schlie337e insoweit lediglich einen Anspruch auf Strafzahlung und auf Erstattung der dem Unternehmer durch die R374ckerstattung bereits erhaltener Zahlungen entstehenden Kosten aus. Im 334brigen 374berlasse die Fernabsatzrichtlinie die n344here Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber. Die Fernabsatzrichtlinie schlie337e daher keines-wegs aus, dass der Unternehmer im Falle des Widerrufs Gegenanspr374che gel-tend machen k366nne, sei es auf Schadensersatz wegen unsachgem344337er Verpa-ckung, sei es auf Wertersatz f374r Leistungen, die der Kunde in Anspruch ge-nommen habe, ihrer Natur nach aber nicht zur374ckgew344hren k366nne. Die An-nahme, dass es sich bei der Lieferung um eine Leistung des Unternehmers handele, f374r die der Kunde Wertersatz in H366he der Hinsendekosten schulde, und sich die R374ckzahlungsverpflichtung des Unternehmers daher um die Hin-sendekosten reduziere, sei folglich ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie vereinbar (Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4, C 3 b). bb) Auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzricht-linie l344sst sich nach der Gegenmeinung nicht zwingend entnehmen, dass dem Verbraucher die Kosten der Zusendung nicht auferlegt werden k366nnten. Es l344sst sich vertreten, dass durch die Formulierung "infolge der Aus374bung des Widerrufsrechts" nur die durch den Widerruf verursachten Kosten der R374cksen- 16 - 9 - dung geregelt werden, nicht dagegen die Kosten der Zusendung, die im Zeit-punkt der Aus374bung des Widerrufsrechts bereits angefallen sind (Wenn, aaO, C 3 c; Pfeiffer, aaO, S. 51 f.). Daf374r k366nnte der Wortlaut ("infolge") sprechen, der einen kausalen Zusammenhang zwischen den Kosten, die auferlegt wer-den k366nnen, und dem Widerruf nahe legt. Diese Auslegung wird auch durch die Formulierungen in anderen Arbeitssprachen der Europ344ischen Gemeinschaften gest374tzt, nach denen ebenfalls ein kausaler Zusammenhang zugrunde gelegt wird (in der englischen Fassung "because of the exercise of his right of withdrawal", in der franz366sischen "en raison de l'exercice de son droit de r351trac-tation"; siehe zu weiteren Fassungen Pfeiffer, aaO, S. 52 Fn. 39). cc) Auch die Ber374cksichtigung des in Erw344gungsgrund 14 der Fernab-satzrichtlinie zum Ausdruck gelangenden 374bergeordneten Schutzzwecks f374hrt nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung. Danach sollen durch die Widerrufsm366g-lichkeit die Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher keine Gelegenheit hatte, die Ware vor dem Erwerb zur Kenntnis zu nehmen. Es steht aber in Frage, ob dieser Schutzzweck auch die Erstattung der Kosten der Zusendung gebietet, weil der Verbraucher bei einem Erwerb im sta-tion344ren Handel die f374r das Aufsuchen der Gesch344ftsr344ume anfallenden Kosten ebenfalls zu tragen h344tte und dar374ber hinaus die f374r das Erreichen des Ge-sch344ftslokals erforderliche Zeit aufwenden m374sste. 17 3. Die Entscheidung dar374ber, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationa-len Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden k366nnen, wenn er den Vertrag widerrufen hat, ist gem344337 Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen, und die vor- 18 - 10 - bezeichnete Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichts-hof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2005 - 10 O 794/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2007 - 15 U 226/06 -
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