BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 268/07 Verk374ndet am: 7. Juli 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 312d Abs. 1 Satz 2, 247 356 Abs. 1, 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Revision einschlie337lich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden der Beklag-ten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein Verbraucherverband, der in die gem344337 247 4 des Unter-lassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt gef374hrte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versand-handelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden f374r die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 200 in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kl344ger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Gesch344ftsver-kehr k374nftig Verbrauchern bei Fernabsatzgesch344ften nach Aus374bung des Wi-derrufs- beziehungsweise R374ckgaberechts (247247 355, 356 BGB) die Kosten f374r die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten. 1 - 3 - Das Landgericht (LG Karlsruhe, MMR 2006, 245) hat der Klage stattge-geben. Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, WM 2008, 419 = MMR 2008, 46) hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 4 Der von der Kl344gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei be-gr374ndet. Indem sie Versandkosten f374r die Hinsendung der Ware erhebe, hande-le die Beklagte verbrauchersch374tzenden Vorschriften im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zuwider. Denn aus 247 312d Abs. 1 Satz 2, 247 356 Abs. 1, 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 BGB ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung ein Anspruch des Verbrauchers auf R374ckerstattung verauslagter Hinsendekosten. 5 Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen b374rgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der R374cksendung nicht aus-dr374cklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der in 247 346 Abs. 1 BGB normierten R374ckgew344hrpflicht. Auch 374ber den Verwen-dungsersatzanspruch des 247 347 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Erstattung nicht m366glich. 6 - 4 - Die Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgesch344ft im Falle der Aus374bung des Wi-derrufs-/R374ckgaberechts (247247 355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. 334ber den Umfang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten 344u-337ere sich die Fernabsatzrichtlinie in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erw344-gungsgr374nden. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfas-sendes und freies Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr344gen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie f374hre aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus374bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden k366nnten, die unmittelbaren Kosten der R374cksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie gebe dem Verbraucher, der sein Widerrufs-recht ausge374bt habe, einen Anspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederhole die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Fernab-satzrichtlinie. Die ausdr374ckliche Erw344hnung der R374cksendekosten als einzige vom Verbraucher zu tragende Kosten sowie die uneingeschr344nkte R374ckerstat-tungspflicht der geleisteten Zahlungen belegten ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten f374r den Versand der Ware zum Verbraucher im Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen seien oder von ihm zur374ckerstattet werden m374ssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- oder R374ckgaberecht Gebrauch mache. 7 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Unter-lassungsanspruch ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat zu Recht ange-nommen, dass die Beklagte verbrauchersch374tzenden Vorschriften zuwiderhan-delt, indem sie Kosten f374r die Zusendung der Ware auch im Falle des Widerrufs 8 - 5 - eines Fernabsatzgesch344ftes oder der R374ckgabe der Waren durch den Verbrau-cher erhebt. 247 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 357 Abs. 1 Satz 1 und 247 346 Abs. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Verbrau-cher an den Verk344ufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fern-absatzgesch344ftes zur374ckzugew344hren sind. 9 1. Im deutschen Recht ist allerdings bei der R374ckabwicklung eines Kauf-vertrages ein Anspruch des K344ufers auf Erstattung geleisteter Hinsendekosten nicht ausdr374cklich vorgesehen. Von der R374ckgew344hrpflicht des 247 346 Abs. 1 BGB werden die Kosten der Hinsendung grunds344tzlich nicht erfasst, denn es handelt sich um Vertragskosten, die als Schadensposition nicht im Rahmen der R374ckabwicklung des Kaufvertrages, sondern nur aufgrund eines Schadenser-satz- oder Aufwendungsersatzanspruchs ausgeglichen werden k366nnen (Vorla-gebeschluss des Senats vom 1. Oktober 2008, NJW 2009, 66, Tz. 9 m.w.N.). a) In der Literatur ist streitig, ob f374r den Fall des Widerrufs eines Fernab-satzvertrages im Hinblick auf die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie etwas anderes gilt und aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen nationalen Rechts die Kosten der Hinsendung von dem Unternehmer zu tragen sind (so Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 357 Rdnr. 2; Braun, ZGS 2008, 129, 132 f.; Br366nneke, MMR 2004, 127, 129; Eichelberger, VuR 2008, 167, 168 f.; Hansen, ZGS 2006, 14, 18; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 553 f.; Junker in: ju-risPK-BGB, 4. Aufl., 247 312f BGB Rdnr. 33 f.; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kazemi, MMR 2006, 246; W374rdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49, 50; aA Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 50 ff.; Wenn, juris PR-ITR 13/2007, Anm. C 4). 10 b) Der Senat hat dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europ344ischen Union) mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 11 - 6 - "Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtli-nie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernab-satz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegen-stehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden k366nnen, wenn er den Vertrag widerrufen hat?" Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 15. April 2010 (Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941 - Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.) wie folgt beantwortet: 12 "Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht aus374bt." Zur Begr374ndung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgef374hrt (aaO, Rdnr. 52-58): 13 "Die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7, wonach diese Bestimmungen s344mtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchf374hrung oder der Beendi-gung des Vertrags erfassen, die im Fall des Widerrufs zulasten des Verbrauchers gehen k366nnen, entspricht der allgemeinen Systematik und dem Zweck dieser Richtlinie. F374r diese Auslegung spricht n344mlich zum einen die Tatsache, dass im 14. Erw344gungsgrund der Richtlinie 97/7 selbst in den Sprachfassungen, die in Art. 6 den Ausdruck "infolge" oder eine 344hnliche Formulierung verwenden, die Kosten genannt werden, die vom Verbraucher "im Fall der Aus374bung des Widerrufsrechts" getragen werden. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie daher auf s344mtliche im - 7 - Rahmen des Vertrags angefallenen Kosten und nicht nur auf die durch den Widerruf verursachten Folgekosten. Zum anderen ergibt sich aus dem 14. Erw344gungsgrund der Richtlinie 97/7 in Bezug auf die Zielsetzung von Art. 6, dass mit dem Verbot, dem Verbraucher im Fall seines Widerrufs die durch den Vertrag entstande-nen Kosten aufzuerlegen, gew344hrleistet werden soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht "mehr als ein blo337 formales Recht" ist (vgl. dazu Urteil vom 3. September 2009, Messner, C-489/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver366ffentlicht, Randnr. 19). Da mit Art. 6 daher eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Aus374bung seines Widerrufsrechts abzuhalten, liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt w344re, eine Regelung vorzuse-hen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider. Wie bereits dargelegt, gestattet es Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie dem Lieferer nur, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der R374cksendung der Wa-ren aufzuerlegen. Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung, die zwangsl344ufig geeignet ist, ihn von der Aus374bung des Widerrufsrechts abzuhalten, der Zielset-zung von Art. 6 der Richtlinie zuwider, auf die bereits vorstehend in Randnr. 54 hingewiesen worden ist. Im 334brigen st374nde eine solche Belastung einer ausgewogenen Risiko-verteilung bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher s344mtliche im Zusammenhang mit der Bef366rderung der Wa-ren stehenden Kosten auferlegt w374rden. Zudem kann die abschreckende Wirkung, die es auf die Aus374bung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher h344tte, wenn ihm diese Kosten auferlegt w374rden, nicht dadurch beseitigt werden, dass er vor Vertrags-schluss 374ber die H366he der Zusendungskosten unterrichtet worden ist." Da dem Verbraucher mithin nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hin-sendekosten der Ware nicht auferlegt werden d374rfen, sind 247 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247247 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass 14 - 8 - dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf R374ckgew344hr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es der Beklagten verwehrt, in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Verbrau-chern die Kosten f374r die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder R374ckgaberecht nach 247247 355, 356 BGB Gebrauch machen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2005 - 10 O 794/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2007 - 15 U 226/06 -
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