BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 268/09 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchs-grundlage f374r das Feststellungsbegehren des Kl344gers, ist nicht zu beanstanden. 2 Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag 374ber Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kl344ger 374ber die Wohnr344ume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verf374gung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbez374glichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision 374bergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf. 3 Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstell-platzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverh344ltnisses" geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag be- 4 - 3 - gr374ndet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zus344tzlich zu der Gebrauchs374berlassung der angemieteten R344ume auch einen Garagenstellplatz zur Verf374gung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, f374r einen Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte handelt somit auch nicht willk374rlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag 374ber einen Stellplatz abschlie337t. Das Feststellungsbegehren des Kl344gers l344uft damit letztlich auf die Ver-pflichtung der Beklagten zum Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgel366sten neuen Mietvertrages 374ber einen Garagenstellplatz hinaus. Hierf374r gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Kl344gers schon deshalb als unbegr374ndet angese-hen, weil er dem das b374rgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Ver-tragsfreiheit zuwiderl344uft. Ob und mit wem die Beklagte einen Mietvertrag 374ber einen Stellplatz abschlie337t, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung. 5 Auch aus 247 242 BGB ergibt sich nichts anderes. 247 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Aus374bung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Be-gr374ndung eines Schuldverh344ltnisses l344sst sich aus 247 242 BGB grunds344tzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80, NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine Liste von Mie-tern f374hrt, die sich f374r Garagenstellpl344tze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot 374bersteigt, f374hrt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Kl344gers auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte daf374r, dass diese Lis-te mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungs-internum der Beklagten darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgef374hrten Mieter begr374nden sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. 6 - 4 - Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt f374r die daran ankn374pfenden Auskunftsanspr374che, da ihr Erfolg die Begr374ndetheit des Feststellungsantrags voraussetzt. 7 8 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.04.2009 - 914 C 634/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2009 - 307 S 71/09 -
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